Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.09.2005 – VIII ZA 13/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst

sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (§ 78 b ZPO). Die

Beklagte beabsichtigt, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landge-

richts Frankfurt/Main vom 29. Juni 2005 einzulegen, mit dem das Landgericht

die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat.

Dieser Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar.

3

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Hermanns