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BGH Beschluss vom 14.09.2005 – IV ZB 63/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 14. September 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-

schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin

vom 28. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache zur er-

neuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-

beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.556,46 €

Gründe

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I. 1. Der Beklagte wird von der Klägerin auf Rückzahlung eines

Darlehens in Anspruch genommen. Mit Versäumnisurteil des Amtsge-

richts vom 20. Januar 2004 wurde der Beklagte antragsgemäß zur Zah-

lung an die Klägerin verurteilt. Dagegen legte er rechtzeitig Einspruch

ein und begründete sein Nichterscheinen unter Vorlage zweier ärztlicher

Bescheinigungen mit bettlägeriger Erkrankung am Terminstag. Am Tage

vor der mündlichen Verhandlung über den Einspruch am 8. Juni 2004

ging beim Amtsgericht ein Schreiben des Beklagten vom 6. Juni 2004

ein, dessen Verlesung in der mündlichen Verhandlung er beantragte und

in dem er u.a. folgendes ausführte:

"Wegen der Anträge I. (1.) bis I. (4.) mit Gründen, ist mein persönliches Erscheinen und eine Vertretung in der mündli- chen Verhandlung nicht erforderlich, als auch aus gesund- heitlichen Gründen zu meiner Person zur Zeit nicht mög- lich."

Eine ärztliche Bescheinigung über seinen Gesundheitszustand war

dem Schreiben nicht beigefügt. Da der Beklagte zum Termin am 8. Juni

2004 nicht erschien, verwarf das Amtsgericht seinen Einspruch durch

Zweites Versäumnisurteil.

2. Die gegen das Zweite Versäumnisurteil rechtzeitig eingelegte

Berufung des Beklagten, mit der er unter Vorlage einer ärztlichen Be-

scheinigung vom 28. Juni 2004 geltend machte, ein Fall schuldhafter

Säumnis habe nicht vorgelegen, da er wegen Bluthochdrucks am Ter-

minstag schlaganfall- und infarktgefährdet gewesen sei und deshalb

nicht habe erscheinen können, hat das Landgericht durch die angefoch-

tene Entscheidung als unzulässig verworfen.

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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beru-

fungsbegründung genüge auch unter Berücksichtigung der vom Beklag-

ten vorgenommenen Ergänzungen nicht den Erfordernissen des § 514

Abs. 2 ZPO. Werde die Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil

darauf gestützt, dass die Partei den Termin krankheitsbedingt nicht habe

wahrnehmen können, müsse schlüssig dargetan werden, dass es un-

möglich gewesen sei, das Gericht von diesem Umstand rechtzeitig zu

benachrichtigen. Dies gelte auch, wenn die am Sitzungstag behauptete

Krankheit bereits zuvor bestanden habe, der säumigen Partei aber ein

Verlegungsantrag gleichwohl möglich gewesen wäre. Unschlüssig sei

das Rechtsmittel auch dann, wenn aus den Umständen erkennbar werde,

dass die säumige Partei an der Verhandlung aus anderen Gründen oh-

nehin nicht habe teilnehmen wollen. Da der Beklagte schon in seinem

Schreiben an das Landgericht vom 6. Juni 2004 gesundheitliche Proble-

me als Hinderungsgrund für sein Erscheinen in der mündlichen Verhand-

lung genannt habe, hätte er in der Berufungsbegründung näher darlegen

müssen, warum ihm ein rechtzeitiger Antrag auf Terminsverlegung nicht

möglich gewesen sei. Zudem lasse der Inhalt des Schreibens vom 6. Ju-

ni 2004 erkennen, dass er auch ohne Rücksicht auf die von ihm geltend

gemachte Erkrankung nicht gewillt gewesen sei, in der mündlichen Ver-

handlung am 8. Juni 2004 vor dem Amtsgericht zu erscheinen.

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II. 1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist gemäß § 574 Abs. 1

Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574

Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl.

BGHZ 151, 221, 226 f. und BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V

ZB 28/03 - NJW 2004, 367 unter II 1 bb).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung

verletzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich garantierten An-

spruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtli-

ches Gehör. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die schlüs-

sige Darlegung der Voraussetzungen des § 514 Abs. 2 ZPO überspannt.

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a) Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung,

dass die Partei, die sich auf fehlende Säumnis oder einen gleich zu be-

handelnden Fall beruft, die Darlegungslast für die dafür maßgeblichen

tatsächlichen Umstände trägt und dass der insoweit erforderliche schlüs-

sige Vortrag eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist (BGH, Urteil vom

27. September 1990 - VII ZR 135/90 - NJW 1991, 42 unter I 2; Urteil vom

22. April 1999 - IX ZR 364/98 - NJW 1999, 2120 unter 1). Schlüssig ist

der betreffende Vortrag, wenn die Tatsachen, die die Zulässigkeit der

Berufung rechtfertigen sollen, innerhalb der Frist zur Berufungsbegrün-

dung (vgl. schon BGH, Urteil vom 16. Januar 1967 - VII ZB 13/66 - NJW

1967, 728 unter II 2) so vollständig und frei von Widersprüchen vorgetra-

gen werden, dass sie, ihre Richtigkeit unterstellt, den Schluss auf feh-

lendes Verschulden erlauben. Dabei dürfen die Gerichte die Anforderun-

gen an den auf § 514 Abs. 2 ZPO gestützten Parteivortrag mit Blick auf

den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf wirkungsvollen

Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör nicht überspannen (vgl. BVerf-

GE 31, 388, 390; 37, 93, 97 f.; 40, 182, 184; 40, 42, 44).

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b) Die Entscheidung des Landgerichts wird dem nicht gerecht.

Zweifelhaft ist schon ihr Ausgangspunkt, wonach der Beklagte schlüssig

hätte darlegen müssen, dass ihm die rechtzeitige Anbringung eines An-

trags auf Terminsverlegung krankheitsbedingt unmöglich gewesen sei.

Dabei kann offen bleiben, ob die Stellung eines solchen Antrags hier ü-

berhaupt geboten war (differenzierend BAG AP § 513 ZPO Nr. 5). Im vor-

liegenden Fall lag es jedenfalls nahe, in dem vom Beklagten ersichtlich

ohne anwaltliche Hilfe abgefassten Schreiben vom 6. Juni 2004 zumin-

dest einen stillschweigenden Verlegungsantrag zu sehen. Denn er hat

darin auch auf seine Erkrankung und das darin begründete Unvermögen

hingewiesen, persönlich an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

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Darüber hinaus hat der Beklagte den Anforderungen an die

schlüssige Darlegung der Voraussetzungen des § 514 Abs. 2 ZPO da-

durch genügt, dass er in der Berufungsbegründung unter Vorlage einer

entsprechenden ärztlichen Bescheinigung ausgeführt hat, er sei wegen

Bluthochdrucks am Terminstag schlaganfall- und infarktgefährdet gewe-

sen und habe deshalb nicht erscheinen können. Die Richtigkeit dieses

Vortrags unterstellt, war ihm damit am Terminstag infolge eines unvor-

hersehbaren und von ihm nicht verschuldeten Umstandes die Teilnahme

am Termin unmöglich. Für eine schlüssige Darlegung im Sinne von § 514

Abs. 2 Satz 1 ZPO ist mehr nicht zu verlangen. Eine andere rechtliche

Beurteilung ist auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb ge-

boten, weil der Beklagte in dem Schreiben vom 6. Juni 2004 auch zum

Ausdruck gebracht hat, sein persönliches Erscheinen in der mündlichen

Verhandlung halte er nicht für erforderlich. Es war ihm unbenommen,

nicht nur auf gesundheitliche Gründe hinzuweisen, sondern das Gericht

auch über seine - möglicherweise fehlerhafte - Rechtsansicht in Kenntnis

zu setzen, seine Anwesenheit im Termin sei aus Sachgründen nicht er-

forderlich. Dies ändert nichts am Vorliegen eines gesundheitlichen Hin-

derungsgrundes am Terminstag und rechtfertigt - jedenfalls im Rahmen

der Prüfung der Schlüssigkeit nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO - auch nicht

den vom Landgericht gezogenen Schluss, der Beklagte sei ohne Rück-

sicht auf das Vorliegen von Gesundheitsgründen von vornherein nicht

gewillt gewesen, vor Gericht zu erscheinen.

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2. Ob tatsächlich ein Fall unverschuldeter Säumnis im Sinne des

§ 514 Abs. 2 ZPO vorlag, wird nunmehr unter Berücksichtigung der vom

Beklagten vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowie seines weite-

ren Prozessverhaltens zu prüfen sein.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Oranienburg, Entscheidung vom 08.06.2004 - 28 C 107/03 -

LG Neuruppin, Entscheidung vom 28.10.2004 - 4 S 192/04 -