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BGH Beschluss vom 14.09.2005 – IV ZR 163/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 14. September 2005

für Recht erkannt:

1. Die Revision wird zugelassen.

2. Das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlan-

desgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2004 wird

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Duldung der Zwangsvoll-

streckung aus einer Sicherungsgrundschuld wegen eines Teilbetrages

von 50.000 € in Anspruch.

Nach einer Kreditanfrage der Beklagten, die ein landwirtschaftli-

ches Anwesen erwerben und in eine Pferdepension umwandeln wollte,

unterbreitete die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juli 1999 ein Angebot.

Darin wurden ein Darlehen der Klägerin in Höhe von 320.000 DM, ein

Darlehen aus dem Programm zur Minderung eines Kohlendioxyd-Aus-

stoßes in Höhe von 30.000 DM sowie ein Existenzgründerdarlehen der

l. R. bank in Höhe von weiteren 300.000 DM in

Aussicht gestellt gegen entsprechende dingliche Sicherheiten, die in Hö-

he von 230.000 DM auf einem anderen Grundstück als dem zu erwer-

benden Hof hätten eingetragen werden sollen. Letzteres lehnte die Be-

klagte ab. Am 1. Oktober 1999 schlossen die Parteien einen Darlehens-

vertrag über 320.000 DM, der ab 30. Mai 2000 bedient werden sollte. Zur

Sicherung dieser Darlehensforderung sowie des vorgesehenen Darle-

hens aus dem Kohlendioxyd-Programm bestellten die Parteien unter dem

5. Oktober 1999 eine Grundschuld am Kaufgrundstück in Höhe von

350.000 DM; nach der zugehörigen Zweckvereinbarung sollte die Grund-

schuld der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten An-

sprüche der Klägerin aus Krediten oder laufenden Rechnungen dienen.

320.000 DM zahlte die Klägerin vereinbarungsgemäß an die Beklagte

aus. Die für den Preis des Anwesens von 480.000 DM weiter erforderli-

chen Mittel brachte die Klägerin anderweit auf. Zu einer Auszahlung der

im Angebot der Klägerin vom 8. Juli1999 vorgesehenen weiteren Darle-

hen kam es jedoch nicht. Da die Beklagte das Darlehen der Klägerin

nicht wie vereinbart tilgte, kündigte diese schließlich dieses Darlehen

sowie einen Kontokurrentkredit, die in einer den hier geltend gemachten

Teilbetrag übersteigenden Höhe valutieren.

Die Beklagte hält den Darlehensvertrag für sittenwidrig. Er sei Teil

eines Gesamtkonzepts gewesen; bis zur Finanzierung und Durchführung

auch der über den Ankauf des Hofs hinausgehenden Maßnahmen sei die

im Darlehensvertrag vom 1. Oktober 1999 vorgesehene Tilgung nicht

möglich gewesen. Deshalb habe sie von der Klägerin auch nicht geltend

gemacht werden dürfen (pactum de non petendo). Die Klägerin habe

aber entgegen ihren Zusicherungen die weiter erforderlichen Finanzie-

rungsmittel nicht beschafft und daher das Scheitern des Projekts selbst

herbeigeführt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Be-

klagten wurde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit

der Nichtzulassungsbeschwerde.

B. Das Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO).

I. Nach seiner Auffassung kann nicht festgestellt werden, dass sich

die Klägerin bindend verpflichtet habe, der Beklagten eine Gesamtfinan-

zierung in der Größenordnung von 600.000 DM bis 650.000 DM zu be-

schaffen. Das Angebot der Klägerin vom 8. Juli 1999 sei im Hinblick dar-

auf gegenstandslos geworden, dass die Beklagte es abgelehnt hatte, ei-

ne weitere Sicherheit von 230.000 DM zu stellen. Es sei nicht ersichtlich,

dass sich die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt doch noch darauf

verständigt hätten, dass die Klägerin für eine Gesamtfinanzierung sorgen

sollte. Vielmehr sei allein der Darlehensvertrag vom 1. Oktober 1999

über 320.000 DM abgeschlossen worden, der nicht einmal ausgereicht

habe, um den Grundstückskaufpreis zu finanzieren. Selbst wenn man un-

terstelle, dass die Beklagte Anfang August 1999 mit einem Mitarbeiter

der Klägerin vereinbart habe, dass dieses Darlehen erst dann habe be-

dient werden sollen, wenn das Unternehmen gemäß dem zugrunde lie-

genden Gesamtkonzept aufgenommen worden sei, habe die Beklagte

nicht schlüssig dargelegt, dass eine solche Abrede auch noch zum Zeit-

punkt des Abschlusses des Darlehensvertrages Gültigkeit gehabt habe.

Der schriftliche Vertrag enthalte darüber keine Regelung. Die im Vorfeld

geführten Gespräche seien offensichtlich überholt gewesen. Aus einem

von der Klägerin vorgelegten Aktenvermerk vom 30. September 1999 er-

gebe sich nämlich, dass die Beklagte ihre ursprüngliche Planung aufge-

geben habe und nur eine "abgespeckte Version" habe durchführen wol-

len. Jedenfalls gehe die Beklagte inzwischen selbst davon aus, dass ihr

Projekt gescheitert sei. Deshalb sei ein angebliches pactum de non pe-

tendo gegenstandslos geworden.

II. Die Beschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe mit

dieser Entscheidung erhebliche Beweisantritte der Beklagten unter Ver-

letzung von § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG übergangen.

1. Das Berufungsgericht unterstellt den Vortrag der Beklagten als

richtig, sie habe Anfang August 1999 mit der Klägerin vereinbart, dass

das hier streitgegenständliche Darlehen erst von ihr habe bedient wer-

den müssen, wenn die Gesamtfinanzierung ausgereicht und das Unter-

nehmen gemäß dem vorgelegten Konzept aufgenommen worden sei

(Schriftsatz vom 14. März 2003 S. 2). Die Annahme des Berufungsge-

richts, die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass auch bei Ab-

schluss des Darlehensvertrages am 1. Oktober 1999 noch Einigkeit über

eine Gesamtfinanzierung durch die Klägerin und über die Abhängigkeit

der Rückzahlung des Kredits von der Betriebsaufnahme bestanden habe,

ist nicht gerechtfertigt.

a) Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2003 S. 4 ff. hat die Beklagte unter

Beweisantritt vorgetragen, anlässlich der Unterzeichnung des Darle-

hensvertrages über 320.000 DM am 1. Oktober 1999 habe sie den Sach-

bearbeiter der Klägerin nach den weiteren Darlehen gefragt; dieser habe

geantwortet, dazu bedürfe es anderer Formulare, die die Klägerin vorbe-

reite; die Restfinanzierung werde in vier bis sechs Monaten "stehen". Die

Vorinstanzen haben die angetretenen Beweise nicht erhoben. Für die

Darstellung der Beklagten spricht, dass die Grundschuld am 5. Oktober

1999 über einen Betrag von 350.000 DM bestellt worden ist. Damit soll-

ten nach dem Vortrag der Klägerin außer dem Darlehen vom 1. Oktober

1999 über 320.000 DM auch das ins Auge gefasste, von der Klägerin

dann aber nicht beantragte weitere Darlehen aus dem Programm zur

Minderung des Kohlendioxyd-Ausstoßes über 30.000 DM gesichert wer-

den. Der Darlehensvertrag vom 1. Oktober 1999 sieht sogar noch eine

Reihe zusätzlicher Sicherheiten vor (Verpfändung eines Depots, Abtre-

tung von Bauspar- und Lebensversicherungsforderungen, Bürgschaft).

b) Darüber hinaus hat die Beklagte im Schriftsatz vom 14. März

2003 S. 4 unter Beweisantritt vorgetragen, nachdem sie die von der Klä-

gerin geforderten Ersatzsicherheiten an anderen Objekten abgelehnt hat-

te, sei bei weiteren Verhandlungen im August und September 1999 Ei-

nigkeit erzielt worden, dass die geforderten Sicherheiten auf andere

Weise erbracht werden könnten, u.a. indem das anzukaufende Grund-

stück über die erstrangige Grundschuld in Höhe von 350.000 DM hinaus

belastet werde.

c) Soweit das Berufungsgericht seiner Würdigung den Aktenver-

merk der Klägerin vom 30. September 1999 zugrunde legt, hat die Be-

klagte mit Schriftsatz vom 14. Mai 2003 S. 6 vorgetragen, der Mitarbeiter

der Klägerin, der den Aktenvermerk aufgenommen hat, habe sie an dem

fraglichen Tag zwar angerufen; eine Zurückstellung von Teilen des Ge-

samtprojekts sei aber in keiner Weise Thema dieses Gesprächs gewe-

sen. Dem Beweisangebot der Klägerin, die sich auf die Aussage ihres

Mitarbeiters bezogen hatte, sind die Vorinstanzen nicht nachgegangen.

Des Weiteren hat die Beklagte in dem genannten Schriftsatz auf S. 1 f.

unter Beweisantritt vorgetragen, der Klägerin sei auch aus Geschäftsbe-

ziehungen mit dem Voreigentümer des zu erwerbenden Hofes bekannt

gewesen, dass der landwirtschaftliche Betrieb allein ohne weitere Inves-

titionen nicht genug für den Kapitaldienst abwerfen werde (bestritten in

der Berufungserwiderung S. 8).

d) Soweit das Berufungsgericht schließlich darauf abhebt, die Klä-

gerin habe nicht von einem weiteren Finanzierungsbedarf der Beklagten

ausgehen können, nachdem diese den Kaufpreis von 480.000 DM nur in

Höhe von 320.000 DM mit Hilfe des Darlehens der Klägerin vom

1. Oktober 1999 und im Übrigen anderweit aufgebracht habe, wendet die

Beschwerde mit Recht ein, aus diesen finanziellen Eigenleistungen der

Beklagten habe nicht ohne weiteres geschlossen werden können, dass

die Klägerin auch für die über den Kauf hinaus erforderlichen erhebli-

chen Aufwendungen für Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Beschaffung

von Betriebsinventar und Anlaufwerbung nicht auf die Beklagte angewie-

sen sei.

2. Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Den

Beweisantritten beider Parteien wird nachzugehen sein. Erweist sich der

Vortrag der Beklagten zu den im Zusammenhang mit dem Darlehensver-

trag vom 1. Oktober 1999 und der Grundschuldbestellung vom 5. Okto-

ber 1999 getroffenen Vereinbarungen als richtig, kann er für die Rechts-

verteidigung der Beklagten Bedeutung erlangen. Von den nachzuholen-

den Feststellungen hängt insbesondere ab, ob und in welcher Höhe die

Beklagte der Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus culpa in

contrahendo oder positiver Vertragsverletzung entgegenhalten kann.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke