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BGH Urteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 195/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

HeizKV § 12 Abs. 1 Satz 1

Verkündet am: 14. September 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sind Messgeräte zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs vorhanden und

werden diese verwendet, hat der Nutzer nicht das Recht, den "Strafabzug" nach § 12

Abs. 1 Satz 1 HeizKV auch bei den Kosten des Wärmeverbrauchs deshalb vorzu-

nehmen, weil keine Messgeräte für die Erfassung des anteiligen Warmwasser-

verbrauchs vorhanden sind. In einem solchen Fall beschränkt sich das Recht des

Nutzers auf einen "Strafabzug" bei den nicht verbrauchsabhängig abgerechneten

Kosten für die Versorgung mit Warmwasser.

BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 195/04 - LG Itzehoe

AG Pinneberg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 10. August 2005 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin

Hermanns

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Itzehoe vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten Mieter einer Wohnung in W.

. Aus der Abrechnung der Heizkosten (für Wärme und Warmwasser) für die

Zeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003 fordern sie von den Beklagten noch ei-

nen Restbetrag von 36,36 €. Dieser Forderung liegt unt er anderem zu Grunde:

Die Kosten für Wärme und Warmwasser betragen insgesamt für diesen

Zeitraum 4.306 €. Davon machten die Kläger als Kosten d er Wassererwärmung

pauschal 18 % geltend (= 775,08 €), weil Messvorrichtung en für den Warmwas-

serverbrauch - anders als für die Raumerwärmung - nicht vorhanden sind. Von

diesen pauschalierten Kosten für Warmwasser errechneten die Kläger auf

Grund der Fläche der Mietwohnung für die Beklagten zunächst einen Kostenan-

teil von 115,94 €. Hiervon brachten sie wegen fehlend er Messgeräte für Warm-

wasser 15 % in Abzug (115,94 € minus 17,39 € = 98,55 €)

. Für die Wohnung

der Beklagten errechneten die Kläger Heizkosten in Höhe von insgesamt

649,92 € (551,37 € anteilige Kosten der Raumerwärmun

g plus 98,55 € anteilige

Kosten für Warmwasser). Nach Abzug der von den Beklagten geleisteten Vor-

auszahlungen in Höhe von 613,56 € haben die Kläger ihr e behauptete Restfor-

derung gerichtlich geltend gemacht, zuletzt in Höhe von 36,36 € nebst Zinsen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelas-

sen, das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger

beantragen, verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Beklagten schuldeten den geltend gemachten Restbetrag, denn zu

Recht hätten die Kläger den sogenannten Strafabzug von 15 % nach § 12

Abs.1 Satz 1 Heizkostenverordnung (künftig: HeizKV) wegen fehlender Mess-

einrichtungen lediglich bei den Kosten für Warmwasser vorgenommen. Das

Kürzungsrecht greife nach dieser Bestimmung nur ein, soweit die Kosten ent-

gegen den Vorschriften der HeizKV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet

würden. Die Kürzung nach § 12 HeizKV erfasse hingegen, anders als die Be-

klagten meinten, nicht die Kosten der Raumerwärmung, die verbrauchsabhän-

gig gemessen worden seien.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand, so dass

die Revision zurückzuweisen ist.

Zu Unrecht meint die Revision, die Kürzung nach § 12 Abs. 1 HeizKV er-

fasse sämtliche Heizkosten, also die Kosten für Wärme und Warmwasser; sie

ist der Ansicht, wenn die Wärmekosten pauschal mit 82 % abgerechnet würden,

verlöre die Verteilung der Heizkosten insgesamt ihre Verbrauchsbezogenheit.

Die Kürzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV erfasst jedoch nicht die

Kosten der Wärmeversorgung, wenn die für deren Verteilung erforderlichen

Messgeräte - wie hier - vorhanden sind und genutzt werden. Für diese Auffas-

sung spricht, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, dass der Wortlaut von

§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV ("Soweit" die Kosten der Versorgung mit Wärme

"oder" Warmwasser ... nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, ...) eine

Trennung der Kosten der Versorgung mit Wärme einerseits und Warmwasser

andererseits zulässt (so auch Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 8. Aufl.,

Rdnr. 6317; a.A. wohl Lammel in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 12

HeizKV Rdnr. 15). Auch das mit dem Erlass der Heizkostenverordnung verfolg-

te Ziel stützt dieses Ergebnis. Mit dem Erlass der Heizkostenverordnung war

bezweckt, Heizenergie dadurch einzusparen, dass dem jeweiligen Verbraucher

mit der Abrechnung nicht nur sein Energieverbrauch, sondern auch die von sei-

nem Verbrauch verursachten Kosten vor Augen geführt werden. Diese individu-

elle Verbrauchs-Kosten-Beziehung soll den einzelnen Verbraucher anregen und

es ihm in die Hand geben, seinen Verbrauch individuell so zu gestalten, dass er

für sich Kosten und für die Volkswirtschaft Energie sparen kann (Lammel, aaO,

§ 1 HeizKV Rdnr. 1). Der Mieter als Verbraucher kann allerdings diese Möglich-

keit des sparsamen Umgangs mit Energie nur nutzen, wenn der Gebäudeeigen-

tümer bzw. Vermieter durch das Anbringen von Messgeräten eine verbrauchs-

abhängige Kostenberechnung ermöglicht. Dieses Ziel kann bei vorhandenen

Messgeräten nur für die Wärmeversorgung jedenfalls für diesen Teilbereich des

Energieverbrauchs erreicht werden. Würde in einem solchen Fall allein deshalb,

weil für den Warmwasserverbrauch Messgeräte nicht vorhanden sind, den Ge-

bäudeeigentümer (Vermieter) ein Strafabzug bei der Berechnung der Heizkos-

ten insgesamt treffen, entfiele für ihn der Anreiz, zumindest für die Wärmever-

sorgung Messgeräte vorzusehen.

Dr. Deppert

Ball

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns