Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 328/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. September 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62

des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2004 wird zurückgewie-

sen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Gründe

Trotz ordnungsgemäßer Ladung war der Beklagte im Termin zur mündli-

chen Verhandlung nicht vertreten. Seine Revision war daher auf Antrag der Klä-

gerin ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 550 Abs. 1,

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Frellesen