BGH Versäumnisurteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 328/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. September 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62
des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2004 wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Gründe
Trotz ordnungsgemäßer Ladung war der Beklagte im Termin zur mündli-
chen Verhandlung nicht vertreten. Seine Revision war daher auf Antrag der Klä-
gerin ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 550 Abs. 1,
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Dr. Frellesen