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BGH Beschluss vom 15.09.2005 – 3 StR 294/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 294/05 vom 15. September 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. September 2005 einstimmig be- schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 11. März 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten K. , M. und H. anstelle wegen "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande in je- weils 13 Fällen" wegen "bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils 13 Fällen" verurteilt sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert