Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.09.2005 – 3 StR 299/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2005 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat eingehend die Frage einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit wegen Spielsucht geprüft und sie ohne Rechts- fehler verneint.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert