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BGH Beschluss vom 15.09.2005 – 3 StR 313/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 313/05

BESCHLUSS

vom

15. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a und 2. auf dessen Antrag - am

15. September 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 11. April 2005

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Worte "und we-

gen Diebstahls in zwei Fällen" entfallen;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ei-

ne Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Urteilskomplex wegen

eines Falles des schweren Raubes verurteilt, jedoch den Urteilstenor dahin

gefasst, dass dieser wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung "und wegen Diebstahls in zwei Fällen" unter Einbeziehung

der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 22. April 2003 und unter

Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt wird. Im zweiten Urteilskom-

plex hat es gegen ihn wegen Körperverletzung in drei Fällen eine weitere Ge-

samtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich die auf

die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem

aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat

den Schuldspruch lediglich dahin neu gefasst, dass die Worte "und wegen

Diebstahls in zwei Fällen" entfallen. Denn bei einer nachträglichen Gesamtstra-

fenbildung nach § 55 StGB werden nur die Strafen, nicht das frühere Urteil ein-

bezogen; im früheren Urteil abgeurteilte Straftaten erscheinen im neuen Ur-

teilstenor nicht.

2. Das angefochtene Urteil weist jedoch insofern einen sachlich-

rechtlichen Mangel auf, als das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, ob-

wohl sich dies aufdrängte.

Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte

bereits im Alter von zwölf Jahren Alkohol, später auch Haschisch, Heroin, Ko-

kain und Tabletten. Die beiden dem Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 22. April

2003 zugrunde liegenden Diebstähle beging der Angeklagte, um seine Dro-

gensucht zu finanzieren. Zur verfahrensgegenständlichen Raubtat entschloss

er sich, um sich von der Beute Drogen oder Alkohol kaufen zu können. Zum

Tatzeitpunkt litt er unter leichten Entzugserscheinungen.

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müs-

sen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt gegeben sind. Nach § 64 Abs. 1 StGB muss diese Maßre-

gel angeordnet werden, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im

Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückgehenden

rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er in Zukunft

infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei Vor-

liegen dieser Voraussetzungen darf die Anordnung nur unterbleiben, wenn kei-

ne hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl.

BVerfGE 91, 1 ff.). Zu all dem verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Erwä-

gungen zu § 64 StGB waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Straf-

kammer von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen

ist. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt es nicht darauf

an, dass verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB besteht (vgl. BGHR

StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 64 Rdn. 11).

Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzu-

ziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) der Prüfung und Entscheidung

durch einen neuen Tatrichter. Dem steht nicht entgegen, dass allein der Ange-

klagte Revision eingelegt hat. Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Nicht-

anwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff

ausgenommen.

Die Teilaufhebung berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat schließt

aus, dass das Landgericht bei Anordnung der Maßregel eine geringere Strafe

gegen den erheblich vorbestraften Angeklagten verhängt hätte.

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert