Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.09.2005 – III ZB 52/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr

und Galke

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des

Landgerichts Schwerin vom 10. März 2005 - 6 S 257/04 - wird als

unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu

tragen.

Gegenstandswert: 1.503,20 €

Gründe

I.

Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts ist der Klägerin am

27. Oktober 2004 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 8. November 2004

Berufung eingelegt. Die Begründungsschrift, verbunden mit einem Wiederein-

setzungsantrag, ist am 30. Dezember 2004 bei Gericht eingegangen. Das Be-

rufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die

Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von der Klägerin

erhobene Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574

Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO an sich statthaft. Sie ist aber

deswegen unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert

Nach der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 -

NJW 2003, 1815 = ZIP 2003, 1050) ist die angefochtene Entscheidung nicht zu

beanstanden. Die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen

(Eintragung im Fristenkalender, Notierung auf den Handakten des Anwalts,

Erledigungsvermerk in den Handakten) sind danach zum frühestmöglichen

Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des Schriftstücks, und in unmittelba-

rem zeitlichen Zusammenhang vorzunehmen. Diesen Anforderungen entsprach

die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtig-

ten der Klägerin insoweit nicht, als die Fristen erst nachträglich - nach Überprü-

fung und Rückgabe der Akten durch den Rechtsanwalt - in den Fristenkalender

einzutragen waren. Diese Unterbrechung birgt schon für sich allein, selbst

wenn deren Zeitraum hier verhältnismäßig kurz gewesen sein mag, die ver-

meidbare Gefahr von Fehlern in sich. Verstärkt wurde diese Gefahr im Streitfall

noch dadurch, dass die Erledigungsvermerke auf der Urteilsausfertigung, wie

das Landgericht feststellt, bereits vor Eintragung der Fristen im Fristenkalender

angebracht waren. Die Rechtsbeschwerde rügt dies zwar als falsch und auch

dem Vortrag der Klägerin sowie den beiden vorgelegten eidesstattlichen Versi-

cherungen widersprechend. Diese Verfahrensrüge ist aber mangels näherer

Bezeichnung der maßgeblichen Tatsachen nicht hinreichend ausgeführt (§ 577

Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO). Neue Tatsachen können im Rechts-

beschwerdeverfahren nicht vorgetragen werden.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke