BGH Beschluss vom 15.09.2005 – V ZR 204/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. September 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und der Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 26. Juli 2005 gegen den Beschluss des Senats
vom 7. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen
Die von dem Beklagten zu 2 aufgezeigten Gesichtspunkte hat der
Senat nicht übersehen. Sie vermochten eine Zulassung der Revision
aber nicht zu begründen, weil der Beklagte zu 2 zur Bestellung der
Dienstbarkeit auf Grund einer stillschweigenden Übernahme der von
dem Berufungsgericht angenommenen vertraglichen Verpflichtung (vgl.
Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489), jedenfalls
aber nach dem hier anwendbaren (vgl. BVerfG, NJ 2003, 533) § 116
SachenRBerG verpflichtet ist.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub