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BGH Beschluss vom 15.09.2005 – V ZR 205/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. September 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und der Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 25. Juli 2005 gegen den Beschluss des Senats

vom 7. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen

(§§ 321a Abs. 4 Satz 3, 97 ZPO).

Die von dem Beklagten zu 2 aufgezeigten Gesichtspunkte hat der

Senat nicht übersehen. Sie vermochten eine Zulassung der Revision

aber nicht zu begründen, weil der Beklagte zu 2 zur Bestellung der

Dienstbarkeit auf Grund einer stillschweigenden Übernahme der von

dem Berufungsgericht angenommenen vertraglichen Verpflichtung (vgl.

Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489), jedenfalls

aber nach dem hier anwendbaren (vgl. BVerfG, NJ 2003, 533) § 116

SachenRBerG verpflichtet ist.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub