BGH Beschluss vom 15.09.2005 – V ZR 223/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. September 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. September 2004
wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Beklagte zu 2
hat nicht dargelegt, daß der Wert der mit der Revision geltend zu
machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt (§ 26 Nr. 8
der Beklagten zu 2 an einer Abweisung der Klage mit 19.173,45 €
bewertet. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß diese Bewertung
ermessensfehlerhaft ist. Dabei ist die Frage, ob die Beklagte zu 2
ursprünglich mit dem früheren Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner in
Anspruch genommen worden ist, ohne Belang.
Soweit die Beschwerde meint, die Beschwer sei nach dem Wertverlust
des Biergartens zu bemessen, der bei Befolgung des angefochtenen
Urteils einträte und den sie unter Bezugnahme auf ein Gutachten mit rd.
25.000 € bemißt, übersieht sie, daß das Gutachten den Wertverlust auf
der Grundlage einer Schließung des Biergartens um 22:00 Uhr berechnet.
Zu einer solchen Schließung verpflichtet sie das Urteil aber nicht, nur zur
Einhaltung bestimmter Grenzen der Lärmimmission.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 19.173,45 €.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub