BGH Urteil vom 16.09.2005 – V ZR 242/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 242/04
Verkündet am: 16. September 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F.
Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. ist auf die übli- chen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Telekommunikati- onszwecken noch gebildet hat, sondern erst, wenn die Verhältnisse des hier zu be- urteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlauben (Fortführung von Senat BGHZ 145, 16).
BGH, Urt. v. 16. September 2005 - V ZR 242/04 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung
auf der Grundlage der bis zum 9. September 2005 eingereichten Schriftsätze
der Parteien durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landge-
richts Dortmund vom 10. September 2004 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte unterhält auf Grundstücken der Klägerin in D. eine
Hochspannungsleitung, die auf Grund eines Gestattungsvertrags vom 25. Sep-
tember 1970 durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert ist. Im
Jahr 1994 rüstete die Beklagte die Leitung mit einem Lichtwellenleiterluftkabel
(LWL-Kabel) nach. Das LWL-Kabel wurde 1996 ohne Wissen der Klägerin,
und ohne dass dies äußerlich erkennbar wurde, zu zwei Dritteln an einen Tele-
kommunikationsanbieter vermietet, der das Kabel seitdem zu kommerzieller
Telekommunikation nutzt. Das verbleibende Drittel des Kabels nutzt die Be-
klagte für betriebsinterne Kommunikation. Das teilte die Beklagte der Klägerin
auf deren Anfrage am 25. März 2003 mit.
Mit der am 21. Mai 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin die Verurtei-
lung der Beklagten zur Zahlung von 856,41 € nebst Zinsen beantragt. Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer von dem Landge-
richt zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des
klagabweisenden Urteils des Amtsgerichts erreichen. Die Klägerin beantragt
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Anspruch für begründet. Die Beklagte sei
als Inhaberin des Leitungsrechts Betreiberin der Telekommunikationslinie im
Sinne von § 57 TKG a. F. Sie habe die Leitung durch ihre teilweise Vermietung
an das sie jetzt mitnutzende Telekommunikationsunternehmen auch vermark-
tet. Ob der Anspruch 1998 verjährt sei oder der allgemeinen regelmäßigen Ver-
jährung unterlegen habe, könne offen bleiben. Die Beklagte dürfe sich jeden-
falls auf die Verjährung nicht berufen. Sie habe zwar die von der Klägerin be-
gehrte Auskunft zeitnah erteilt. Sie sei aber verpflichtet gewesen, die Klägerin
über die Nutzungsänderung zu informieren. Die in § 57 TKG a. F. bestimmte
Duldungspflicht zu Lasten des Eigentümers sei verfassungsrechtlich nur mit
dem in § 57 TKG a. F. auch vorgesehenen Ausgleichsanspruch zu rechtferti-
gen. Verjährte dieser unabhängig von der Kenntnis des Grundstückseigentü-
mers in zwei Jahren von seinem Entstehen an, liefe er leer, weil der Eigentü-
mer das Entstehen des Anspruchs regelmäßig nicht erkennen könne. Ihm sei
auch nicht zuzumuten, sich regelmäßig nach einer etwaigen Nutzungsände-
rung zu erkundigen. Er müsse darüber vielmehr von dem Inhaber des Leitungs-
rechts informiert werden. Das sei hier nicht geschehen. Der Anspruch sei auch
der Höhe nach gerechtfertigt. Das Entgelt für die Einräumung von Nutzungs-
rechten für oberirdische Telekommunikation betrage zwischen 5 und 15 €/lfd.
m und sei hier auf 3,50 €/lfd. m zu schätzen. Dieses Entge lt sei auf 2,55 €/lfd.
m zu reduzieren, weil das Grundstück der Klägerin bereits mit einer Dienstbar-
keit zugunsten der Beklagten belastet sei.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Der Klägerin steht der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F.
gegen die Beklagte zu. Dieser ist nicht verjährt und auch in der zuerkannten
Höhe gerechtfertigt.
1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Klägerin (auch)
die Beklagte auf Zahlung des nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. geschuldeten
Ausgleichs in Anspruch nehmen kann.
a) § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. bestimmt zwar nicht ausdrücklich, wer
dem Grundstückseigentümer den Ausgleich schuldet. Für diesen Anspruch gilt
aber nichts anderes als für den Anspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG a. F.
(Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1803). Den Aus-
gleich schuldet in einem wie im anderen Fall der Betreiber der Telekommunika-
tionslinie. Das ist derjenige, der die Funktionsherrschaft über die Telekommu-
nikationslinien, also die Leitungen (vgl. § 3 Nr. 20 TKG a.F.), hat (Schütz, in:
Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 3 Rdn. 4). Funktionsherrschaft über die
LWL-Kabel hat aber nicht allein das Telekommunikationsunternehmen, das
mittels des Kabels Telekommunikation betreibt, sondern auch und sogar in ers-
ter Linie das Energieversorgungsunternehmen, das in Ausnutzung des Lei-
tungsrechts und des daran geknüpften Rechts aus § 57 Abs. 1 TKG a. F. die
Telekommunikationslinien verlegen lässt und selbst oder durch Vermietung
vermarktet (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04). Das wird hier auch darin
deutlich, dass das LWL-Kabel nur zu zwei Dritteln für Telekommunikations-
zwecke genutzt wird und im Übrigen weiterhin der Betriebstelekommunikation
der Beklagten dient.
b) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Ausgleichsan-
spruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. nicht schon mit der Umrüstung der
vorhandene Anlage für Telekommunikationszwecke oder der Vermietung von
Leitungen zu solchen Zwecken, sondern erst entsteht, wenn die Leitungen tat-
sächlich für Telekommunikation genutzt werden (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V
ZR 202/04). Denn dieser Umstand ändert nichts an der Funktionsherrschaft
des Energieversorgungsunternehmens und an seiner Eigenschaft als Betreiber
der Telekommunikationslinie. Es ist neben dem Telekommunikationsunterneh-
men berechtigt, die erweiterte Duldungspflicht von dem Grundstückseigentü-
mer einzufordern (Senat, BGHZ 145, 16, 18, 29 ff., 33) und deshalb neben dem
Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, den für die in der erweiterten
Duldungspflicht liegende Beschränkung des Grundstückseigentums vorgese-
henen Ausgleich zu zahlen (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04).
2. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.
a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Ausgleichanspruch
vor dem 1. Januar 2002 in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.
F. von damals 30 Jahren oder in der besonderen Verjährungsfrist des § 58
TKG a. F. von damals 2 Jahren verjährt. Diese Frage hat der Senat im zweiten
Sinne entschieden (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801,
1803).
b) Diese Verjährungsfrist war hier nicht abgelaufen.
aa) Die Verjährungsfrist von 2 Jahren begann allerdings nach § 58 TKG
a. F. mit der Entstehung des Anspruchs. Das ist der Zeitpunkt, in dem die Mie-
terin der Beklagten die Nutzung der Leitung zu Telekommunikationszwecken
aufnahm. Das geschah 1996. Dieser Verjährungsbeginn ist aber nur bei den
Ansprüchen des Grundstückseigentümers auf Schadensersatz vertretbar, de-
ren Entstehen der Grundstückseigentümer im Allgemeinen wahrnehmen kann.
Bei den hier zu beurteilenden Ausgleichsansprüchen führt dieser Verjährungs-
beginn typischerweise dazu, dass der Ausgleichsanspruch verjährt ist, bevor
der Grundstückseigentümer bemerken kann, dass ihm ein Anspruch überhaupt
zusteht. Dafür, die Verjährungsfrist dennoch beginnen zu lassen, kann es im
Einzelfall tragfähige Gründe geben. Solche Gründe sind für die Verjährung von
Ausgleichsansprüchen nach § 57 TKG a. F. weder angeführt worden noch er-
sichtlich.
bb) Die danach gebotene (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04,
WM 2005, 1801, 1804 f.) verfassungskonform zu modifizierende Anwendung
der Vorschrift führt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, zu der An-
nahme einer Pflicht des Energieversorgungsunternehmens, dem Grundstücks-
eigentümer die Aufnahme einer Nutzung von Leitungen und Anlagen zu Tele-
kommunikationszwecken mitzuteilen, bei deren Verletzung sich das Energie-
versorgungsunternehmen auf den Eintritt der Verjährung nicht berufen dürfe. §
58 TKG a. F. ist vielmehr in Anlehnung an § 852 Abs. 1 BGB a. F. und § 199
BGB einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass die Verjährungsfrist nicht
schon mit dem Entstehen des Anspruchs, sondern erst zu laufen beginnt, wenn
der Grundstückseigentümer Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen er-
langt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat (Senatsurt. v. 17. Juni
2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1805).
cc) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Anspruch ist zwar
schon 1996 entstanden. Kenntnis hiervon hat die Klägerin aber erst seit dem
25. März 2003. Das Entstehen des Anspruchs war der Klägerin auch nicht in-
folge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Sie hätte zwar zu einem früheren Zeit-
punkt bei der Beklagten wegen einer Nutzungsänderung nachfragen können.
Das Unterlassen einer solchen Nachfrage ist aber nur dann als grob fahrlässig
einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen einer
Nachfrage aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedach-
ten Grundstückseigentümers als unverständlich erscheinen lassen (Senatsurt.
v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04). Dazu genügt – entgegen der Auffassung der
Revision – nicht, dass die Grundstückseigentümer im Regelfall im Jahre 1997
von der Liberalisierung des Telekommunikationswesens und von der Aus-
gleichspflicht nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. Kenntnis erlangt haben mö-
gen. Welche konkreten Umstände der Klägerin Veranlassung hätten geben
sollen, bei ihr wegen einer Nutzung der Leitung zu Telekommunikations-
zwecken nachzufragen, hat die Beklagte nicht vorgetragen, obwohl die Kläge-
rin die Unzumutbarkeit ständiger Nachfragen geltend gemacht und unter Vorla-
ge eines Gutachtens eine entsprechende Anwendung von § 199 BGB für sach-
gerecht gehalten hatte. Mit der am 21. Mai 2003 erhobenen Klage ist die Ver-
jährung deshalb rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB gehemmt worden.
4. Unbegründet ist auch der Angriff der Revision gegen die Bemessung
des Anspruchs.
a) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass sich der Aus-
gleichsanspruchs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. nach der üblichen Vergü-
tung für die Verlegung von Versorgungsleitungen richtet, soweit sich noch kein
Marktpreis für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikations-
zwecken gebildet hat (Senat, BGHZ 145, 16, 34 f.). Richtig ist auch, dass das
Berufungsgericht den Ausgleich nicht auf der Grundlage der üblichen Entgelte
für die Einräumung von Versorgungsleitungen ermittelt hat, obwohl es zu Be-
ginn seiner Prüfung ausführt, ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungs-
rechten für Telekommunikationszwecke habe sich nicht gebildet, weshalb auf
die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen zurückzugreifen sei. Das ver-
hilft der Revision aber nicht zum Erfolg.
b) Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. ist
auf die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzu-
greifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu
Telekommunikationszwecken noch nicht gebildet hat. Diese Maßstäbe betref-
fen einen anderen Markt und können als marktfernerer Ersatz für die Bemes-
sung des Ausgleichs für die Nutzung von Grundstücken zu Telekommunikati-
onszwecken erst heran gezogen werden, wenn die Verhältnisse des hier zu
beurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlauben. Nur so kann si-
chergestellt werden, dass die aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. folgende Ein-
buße des Eigentümers auch möglichst marktgerecht ausgeglichen wird
(BVerfG, WM 2005, 855, 856 f.). Eine solche Schätzung ist nach den von dem
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier aber möglich und von dem
Berufungsgericht auch vorgenommen worden. Darin unterscheidet sich der
vorliegende von dem Fall des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 2002, 769),
in welchem eine solche Schätzung gerade nicht möglich und deshalb auf die
Entgelte für die Einräumung von Versorgungsleitungen zurückzugreifen war.
Lassen die festgestellten Marktverhältnisse aber eine Schätzung des Aus-
gleichs für die Einräumung von Nutzungsrechten für (oberirdische) Telekom-
munikation zu, scheidet ein Rückgriff auf den marktferneren und deshalb nur
hilfsweise heranzuziehenden üblichen Preis für die Verlegung von Versor-
gungsleitungen aus. Auf den Vortrag der Beklagten hierzu kommt es deshalb
nicht an.
c) Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Schätzung ist revisi-
onsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu
beanstanden. Das Berufungsgericht hat zwar auf die Preise für Versorgungslei-
tungen Bezug genommen, seiner Schätzung aber in der Sache zutreffend die
marktnäheren Preise zugrunde gelegt, die für die Einräumung oberirdischer
Telekommunikationsleitungen gezahlt werden. Diese betragen nach dem Vor-
trag der Klägerin zwischen 5 € und 15 € je laufendem M eter. Das hat die Be-
klagte nicht bestritten; sie hat nur die von dem Berufungsgericht geteilte An-
sicht vertreten, hieraus lasse sich ein (bestimmter) Marktpreis nicht ableiten.
Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Ausgleichs, wie geboten
(Senat, BGHZ 145, 16, 35), berücksichtigt, dass der Grundstückseigentümer
bei einer nachträglich erweiterten Nutzung vorhandener, anderen Zwecken
dienender Leitungen zu Telekommunikationszwecken bereits ein Entgelt für die
Einräumung des vorhandenen Leitungsrechts, das auch eine Nutzung zu be-
triebsinterner Kommunikation einschließt, entrichtet hat. Es hat seiner Berech-
nung dazu ein Entgelt von 3,50 €/lfd. m zugrunde geleg t, das unterhalb der
niedrigsten Entgelte liegt, die nach seinen Feststellungen für die Neureinräu-
mung von Telekommunikationsnutzungsrechten gezahlt werden. Dieses Ent-
gelt hat es zusätzlich auf 2,55 €/lfd. m reduziert, weil die erweiterte Nutzung
das Haftungsrisiko des Grundstückseigentümers nicht vergrößere und ihn in
der Nutzung seines Grundstücks nicht zusätzlich beeinträchtige. Das entspricht
im Ergebnis den von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen und sachlich
als Vergleichsmaßstab tauglichen Preisen für die zusätzliche Nutzung einer
Hochspannungsleitung für Telekommunikationszwecke in dem Angebot der
Stadtwerke B. für eine Nachrüstung und dem Vertrag der Stadtwerke
L. mit dem Landwirtschaftsverband für die zusätzliche Nutzung einer
neu zu errichtenden Hochspannungsleitung und ist nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub