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BGH Urteil vom 16.09.2005 – V ZR 242/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V ZR 242/04

Verkündet am: 16. September 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. ist auf die übli- chen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Telekommunikati- onszwecken noch gebildet hat, sondern erst, wenn die Verhältnisse des hier zu be- urteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlauben (Fortführung von Senat BGHZ 145, 16).

BGH, Urt. v. 16. September 2005 - V ZR 242/04 - LG Dortmund

AG Dortmund

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung

auf der Grundlage der bis zum 9. September 2005 eingereichten Schriftsätze

der Parteien durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter

Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den

Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landge-

richts Dortmund vom 10. September 2004 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte unterhält auf Grundstücken der Klägerin in D. eine

Hochspannungsleitung, die auf Grund eines Gestattungsvertrags vom 25. Sep-

tember 1970 durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert ist. Im

Jahr 1994 rüstete die Beklagte die Leitung mit einem Lichtwellenleiterluftkabel

(LWL-Kabel) nach. Das LWL-Kabel wurde 1996 ohne Wissen der Klägerin,

und ohne dass dies äußerlich erkennbar wurde, zu zwei Dritteln an einen Tele-

kommunikationsanbieter vermietet, der das Kabel seitdem zu kommerzieller

Telekommunikation nutzt. Das verbleibende Drittel des Kabels nutzt die Be-

klagte für betriebsinterne Kommunikation. Das teilte die Beklagte der Klägerin

auf deren Anfrage am 25. März 2003 mit.

Mit der am 21. Mai 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin die Verurtei-

lung der Beklagten zur Zahlung von 856,41 € nebst Zinsen beantragt. Das

Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das

Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer von dem Landge-

richt zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des

klagabweisenden Urteils des Amtsgerichts erreichen. Die Klägerin beantragt

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den Anspruch für begründet. Die Beklagte sei

als Inhaberin des Leitungsrechts Betreiberin der Telekommunikationslinie im

Sinne von § 57 TKG a. F. Sie habe die Leitung durch ihre teilweise Vermietung

an das sie jetzt mitnutzende Telekommunikationsunternehmen auch vermark-

tet. Ob der Anspruch 1998 verjährt sei oder der allgemeinen regelmäßigen Ver-

jährung unterlegen habe, könne offen bleiben. Die Beklagte dürfe sich jeden-

falls auf die Verjährung nicht berufen. Sie habe zwar die von der Klägerin be-

gehrte Auskunft zeitnah erteilt. Sie sei aber verpflichtet gewesen, die Klägerin

über die Nutzungsänderung zu informieren. Die in § 57 TKG a. F. bestimmte

Duldungspflicht zu Lasten des Eigentümers sei verfassungsrechtlich nur mit

dem in § 57 TKG a. F. auch vorgesehenen Ausgleichsanspruch zu rechtferti-

gen. Verjährte dieser unabhängig von der Kenntnis des Grundstückseigentü-

mers in zwei Jahren von seinem Entstehen an, liefe er leer, weil der Eigentü-

mer das Entstehen des Anspruchs regelmäßig nicht erkennen könne. Ihm sei

auch nicht zuzumuten, sich regelmäßig nach einer etwaigen Nutzungsände-

rung zu erkundigen. Er müsse darüber vielmehr von dem Inhaber des Leitungs-

rechts informiert werden. Das sei hier nicht geschehen. Der Anspruch sei auch

der Höhe nach gerechtfertigt. Das Entgelt für die Einräumung von Nutzungs-

rechten für oberirdische Telekommunikation betrage zwischen 5 und 15 €/lfd.

m und sei hier auf 3,50 €/lfd. m zu schätzen. Dieses Entge lt sei auf 2,55 €/lfd.

m zu reduzieren, weil das Grundstück der Klägerin bereits mit einer Dienstbar-

keit zugunsten der Beklagten belastet sei.

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

Der Klägerin steht der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F.

gegen die Beklagte zu. Dieser ist nicht verjährt und auch in der zuerkannten

Höhe gerechtfertigt.

1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Klägerin (auch)

die Beklagte auf Zahlung des nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. geschuldeten

Ausgleichs in Anspruch nehmen kann.

a) § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. bestimmt zwar nicht ausdrücklich, wer

dem Grundstückseigentümer den Ausgleich schuldet. Für diesen Anspruch gilt

aber nichts anderes als für den Anspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG a. F.

(Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1803). Den Aus-

gleich schuldet in einem wie im anderen Fall der Betreiber der Telekommunika-

tionslinie. Das ist derjenige, der die Funktionsherrschaft über die Telekommu-

nikationslinien, also die Leitungen (vgl. § 3 Nr. 20 TKG a.F.), hat (Schütz, in:

Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 3 Rdn. 4). Funktionsherrschaft über die

LWL-Kabel hat aber nicht allein das Telekommunikationsunternehmen, das

mittels des Kabels Telekommunikation betreibt, sondern auch und sogar in ers-

ter Linie das Energieversorgungsunternehmen, das in Ausnutzung des Lei-

tungsrechts und des daran geknüpften Rechts aus § 57 Abs. 1 TKG a. F. die

Telekommunikationslinien verlegen lässt und selbst oder durch Vermietung

vermarktet (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04). Das wird hier auch darin

deutlich, dass das LWL-Kabel nur zu zwei Dritteln für Telekommunikations-

zwecke genutzt wird und im Übrigen weiterhin der Betriebstelekommunikation

der Beklagten dient.

b) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Ausgleichsan-

spruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. nicht schon mit der Umrüstung der

vorhandene Anlage für Telekommunikationszwecke oder der Vermietung von

Leitungen zu solchen Zwecken, sondern erst entsteht, wenn die Leitungen tat-

sächlich für Telekommunikation genutzt werden (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V

ZR 202/04). Denn dieser Umstand ändert nichts an der Funktionsherrschaft

des Energieversorgungsunternehmens und an seiner Eigenschaft als Betreiber

der Telekommunikationslinie. Es ist neben dem Telekommunikationsunterneh-

men berechtigt, die erweiterte Duldungspflicht von dem Grundstückseigentü-

mer einzufordern (Senat, BGHZ 145, 16, 18, 29 ff., 33) und deshalb neben dem

Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, den für die in der erweiterten

Duldungspflicht liegende Beschränkung des Grundstückseigentums vorgese-

henen Ausgleich zu zahlen (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04).

2. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.

a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Ausgleichanspruch

vor dem 1. Januar 2002 in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.

F. von damals 30 Jahren oder in der besonderen Verjährungsfrist des § 58

TKG a. F. von damals 2 Jahren verjährt. Diese Frage hat der Senat im zweiten

Sinne entschieden (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801,

1803).

b) Diese Verjährungsfrist war hier nicht abgelaufen.

aa) Die Verjährungsfrist von 2 Jahren begann allerdings nach § 58 TKG

a. F. mit der Entstehung des Anspruchs. Das ist der Zeitpunkt, in dem die Mie-

terin der Beklagten die Nutzung der Leitung zu Telekommunikationszwecken

aufnahm. Das geschah 1996. Dieser Verjährungsbeginn ist aber nur bei den

Ansprüchen des Grundstückseigentümers auf Schadensersatz vertretbar, de-

ren Entstehen der Grundstückseigentümer im Allgemeinen wahrnehmen kann.

Bei den hier zu beurteilenden Ausgleichsansprüchen führt dieser Verjährungs-

beginn typischerweise dazu, dass der Ausgleichsanspruch verjährt ist, bevor

der Grundstückseigentümer bemerken kann, dass ihm ein Anspruch überhaupt

zusteht. Dafür, die Verjährungsfrist dennoch beginnen zu lassen, kann es im

Einzelfall tragfähige Gründe geben. Solche Gründe sind für die Verjährung von

Ausgleichsansprüchen nach § 57 TKG a. F. weder angeführt worden noch er-

sichtlich.

bb) Die danach gebotene (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04,

WM 2005, 1801, 1804 f.) verfassungskonform zu modifizierende Anwendung

der Vorschrift führt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, zu der An-

nahme einer Pflicht des Energieversorgungsunternehmens, dem Grundstücks-

eigentümer die Aufnahme einer Nutzung von Leitungen und Anlagen zu Tele-

kommunikationszwecken mitzuteilen, bei deren Verletzung sich das Energie-

versorgungsunternehmen auf den Eintritt der Verjährung nicht berufen dürfe. §

58 TKG a. F. ist vielmehr in Anlehnung an § 852 Abs. 1 BGB a. F. und § 199

BGB einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass die Verjährungsfrist nicht

schon mit dem Entstehen des Anspruchs, sondern erst zu laufen beginnt, wenn

der Grundstückseigentümer Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen er-

langt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat (Senatsurt. v. 17. Juni

2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1805).

cc) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Anspruch ist zwar

schon 1996 entstanden. Kenntnis hiervon hat die Klägerin aber erst seit dem

25. März 2003. Das Entstehen des Anspruchs war der Klägerin auch nicht in-

folge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Sie hätte zwar zu einem früheren Zeit-

punkt bei der Beklagten wegen einer Nutzungsänderung nachfragen können.

Das Unterlassen einer solchen Nachfrage ist aber nur dann als grob fahrlässig

einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen einer

Nachfrage aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedach-

ten Grundstückseigentümers als unverständlich erscheinen lassen (Senatsurt.

v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04). Dazu genügt – entgegen der Auffassung der

Revision – nicht, dass die Grundstückseigentümer im Regelfall im Jahre 1997

von der Liberalisierung des Telekommunikationswesens und von der Aus-

gleichspflicht nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. Kenntnis erlangt haben mö-

gen. Welche konkreten Umstände der Klägerin Veranlassung hätten geben

sollen, bei ihr wegen einer Nutzung der Leitung zu Telekommunikations-

zwecken nachzufragen, hat die Beklagte nicht vorgetragen, obwohl die Kläge-

rin die Unzumutbarkeit ständiger Nachfragen geltend gemacht und unter Vorla-

ge eines Gutachtens eine entsprechende Anwendung von § 199 BGB für sach-

gerecht gehalten hatte. Mit der am 21. Mai 2003 erhobenen Klage ist die Ver-

jährung deshalb rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1

EGBGB gehemmt worden.

4. Unbegründet ist auch der Angriff der Revision gegen die Bemessung

des Anspruchs.

a) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass sich der Aus-

gleichsanspruchs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. nach der üblichen Vergü-

tung für die Verlegung von Versorgungsleitungen richtet, soweit sich noch kein

Marktpreis für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikations-

zwecken gebildet hat (Senat, BGHZ 145, 16, 34 f.). Richtig ist auch, dass das

Berufungsgericht den Ausgleich nicht auf der Grundlage der üblichen Entgelte

für die Einräumung von Versorgungsleitungen ermittelt hat, obwohl es zu Be-

ginn seiner Prüfung ausführt, ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungs-

rechten für Telekommunikationszwecke habe sich nicht gebildet, weshalb auf

die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen zurückzugreifen sei. Das ver-

hilft der Revision aber nicht zum Erfolg.

b) Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. ist

auf die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzu-

greifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu

Telekommunikationszwecken noch nicht gebildet hat. Diese Maßstäbe betref-

fen einen anderen Markt und können als marktfernerer Ersatz für die Bemes-

sung des Ausgleichs für die Nutzung von Grundstücken zu Telekommunikati-

onszwecken erst heran gezogen werden, wenn die Verhältnisse des hier zu

beurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlauben. Nur so kann si-

chergestellt werden, dass die aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. folgende Ein-

buße des Eigentümers auch möglichst marktgerecht ausgeglichen wird

(BVerfG, WM 2005, 855, 856 f.). Eine solche Schätzung ist nach den von dem

Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier aber möglich und von dem

Berufungsgericht auch vorgenommen worden. Darin unterscheidet sich der

vorliegende von dem Fall des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 2002, 769),

in welchem eine solche Schätzung gerade nicht möglich und deshalb auf die

Entgelte für die Einräumung von Versorgungsleitungen zurückzugreifen war.

Lassen die festgestellten Marktverhältnisse aber eine Schätzung des Aus-

gleichs für die Einräumung von Nutzungsrechten für (oberirdische) Telekom-

munikation zu, scheidet ein Rückgriff auf den marktferneren und deshalb nur

hilfsweise heranzuziehenden üblichen Preis für die Verlegung von Versor-

gungsleitungen aus. Auf den Vortrag der Beklagten hierzu kommt es deshalb

nicht an.

c) Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Schätzung ist revisi-

onsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu

beanstanden. Das Berufungsgericht hat zwar auf die Preise für Versorgungslei-

tungen Bezug genommen, seiner Schätzung aber in der Sache zutreffend die

marktnäheren Preise zugrunde gelegt, die für die Einräumung oberirdischer

Telekommunikationsleitungen gezahlt werden. Diese betragen nach dem Vor-

trag der Klägerin zwischen 5 € und 15 € je laufendem M eter. Das hat die Be-

klagte nicht bestritten; sie hat nur die von dem Berufungsgericht geteilte An-

sicht vertreten, hieraus lasse sich ein (bestimmter) Marktpreis nicht ableiten.

Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Ausgleichs, wie geboten

(Senat, BGHZ 145, 16, 35), berücksichtigt, dass der Grundstückseigentümer

bei einer nachträglich erweiterten Nutzung vorhandener, anderen Zwecken

dienender Leitungen zu Telekommunikationszwecken bereits ein Entgelt für die

Einräumung des vorhandenen Leitungsrechts, das auch eine Nutzung zu be-

triebsinterner Kommunikation einschließt, entrichtet hat. Es hat seiner Berech-

nung dazu ein Entgelt von 3,50 €/lfd. m zugrunde geleg t, das unterhalb der

niedrigsten Entgelte liegt, die nach seinen Feststellungen für die Neureinräu-

mung von Telekommunikationsnutzungsrechten gezahlt werden. Dieses Ent-

gelt hat es zusätzlich auf 2,55 €/lfd. m reduziert, weil die erweiterte Nutzung

das Haftungsrisiko des Grundstückseigentümers nicht vergrößere und ihn in

der Nutzung seines Grundstücks nicht zusätzlich beeinträchtige. Das entspricht

im Ergebnis den von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen und sachlich

als Vergleichsmaßstab tauglichen Preisen für die zusätzliche Nutzung einer

Hochspannungsleitung für Telekommunikationszwecke in dem Angebot der

Stadtwerke B. für eine Nachrüstung und dem Vertrag der Stadtwerke

L. mit dem Landwirtschaftsverband für die zusätzliche Nutzung einer

neu zu errichtenden Hochspannungsleitung und ist nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub