BGH Urteil vom 17.06.2005 – V ZR 202/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 17. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
TKG a.F. §§ 57 Abs. 2 Satz 2, 58 Satz 2
a) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. richtet sich - auch - gegen das Ener- gieversorgungsunternehmen, das Inhaber des Leitungsrechts ist, die Telekommuni- kationslinien hat installieren lassen und diese an Dritte zur Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation vermietet hat.
b) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. unterliegt der Verjährungsregelung
des § 58 TKG a.F.
c) Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. setzt neben der Anspruchsentstehung voraus, daß der Gläubiger Kenntnis von den an- spruchsbegründenden Voraussetzungen hatte oder daß sie ihm infolge grober Fahr- lässigkeit verborgen geblieben sind.
BGH, Urt. v. 17. Juni 2005 - V ZR 202/04 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Verwerfung des weiterge-
henden Rechtsmittels als unzulässig das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. August 2004 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als der bezifferte Zahlungsantrag
im Hinblick auf die Leitungen LK 6521 und LK 6524 abgewiesen
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte unterhält aufgrund früherer Enteignungsverfahren auf
Grundstücken, die nach Behauptung des Klägers in dessen Eigentum stehen,
die 110 KV-Hochspannungsfreileitungen Unna-Neheim sowie Wambel-Unna.
Nachträglich verlegte die Beklagte auf den genannten Strecken zusätzliche
Lichtwellenleiterkabel zu Zwecken der Telekommunikation, und zwar auf der
Strecke Unna-Neheim das Kabel LK 6521 und auf der Strecke Wambel-Unna
das Kabel LK 6524. Die Leitungen wurden 1997 ohne Wissen des Klägers zur
Nutzung für Telekommunikationszwecke überlassen. Im Jahre 2000 installierte
die Beklagte auf der Strecke Wambel-Unna ein weiteres Lichtwellenleiterkabel
(LK 6527).
Mit der am 16. Januar 2003 erhobenen Klage hat der Kläger die Fest-
stellung einer Geldausgleichspflicht für die Inanspruchnahme seiner Grund-
stücke durch die Lichtwellenleiterkabel, hilfsweise die Verurteilung der Beklag-
ten zu einem angemessenen Geldausgleich, dessen Höhe in das Ermessen
des Gerichts gestellt wird, sowie weiter hilfsweise die Zahlung von zuletzt
11.441,17 € nebst Umsatzsteuer und Zinsen verlangt. Land- und Oberlandes-
gericht haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Die Be-
klagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den hinsichtlich der Leitungen LK 6521 und
LK 6524 geltend gemachten Anspruch jedenfalls für verjährt. Die zweijährige
Verjährungsfrist des § 58 TKG a.F. erfasse auch den hier geltend gemachten
Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. Die Verjährung habe mit
dem Ende des Jahres, in dem die Leitungen zur Nutzung überlassen worden
seien, also Ende 1997, zu laufen begonnen. Auf die Kenntnis des Klägers von
den Umständen, die zur Entstehung des Anspruchs geführt haben, komme es
dabei nicht an; § 852 BGB sei als Sondervorschrift aus dem Schadensersatz-
recht nicht anwendbar. Die Verjährungsfrist sei daher Ende 1999 abgelaufen.
Ob die Beklagte eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der vorgenommenen Nut-
zungserweiterung zu Telekommunikationszwecken treffe, könne offen bleiben.
Eine entsprechende Mitteilung sei nämlich mit Schreiben vom 21. Dezember
2001 erfolgt. Der Kläger habe dann innerhalb angemessener Frist Maßnahmen
ergreifen müssen, um seine Rechte durchzusetzen. Diese Frist sei mit der erst
über ein Jahr später erhobenen Klage versäumt worden. Im Hinblick auf die
Frage der Anwendbarkeit der kurzen Verjährung des § 58 TKG a.F. auf den
Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. hat das Berufungsge-
richt die Revision zugelassen.
Hinsichtlich der Leitung LK 6527, die erst im Jahr 2000 verlegt worden
ist, hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs
nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. nicht für gegeben. Da dort bereits seit 1997
die Leitung LK 6524 vorhanden gewesen sei, begründe die zusätzliche Leitung
keinen erneuten Ausgleichsanspruch.
II.
Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der
Klage wegen der Leitungen LK 6521 und LK 6524 richtet. Im übrigen ist sie
unzulässig, da die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht den gel-
tend gemachten Anspruch wegen der Leitung LK 6527 nicht erfaßt.
Eine Beschränkung der Zulassung auf rechtlich oder tatsächlich selb-
ständige Teile des Streitstoffs, über die gesondert entschieden werden kann,
ist rechtlich möglich (Senat, BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.; 141, 232, 233 f.); sie
muß sich klar, sei es auch nur aus den Entscheidungsgründen, ergeben (BGH,
Urt. v. 25. Februar 1993, III ZR 9/92, NJW 1993, 1799; Urt. v. 25. April 1995,
VI ZR 272/94, NJW 1995, 1755, 1756, jeweils m.w.N.; Senat, BGHZ 141, 232,
233 f.; Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, zur Veröf-
fentlichung in BGHZ vorgesehen). Von einer solchen Beschränkung der Revi-
sionszulassung auf die wegen der Leitungen LK 6521 und LK 6524 geltend
gemachten Ansprüche ist hier auszugehen. Das Berufungsgericht sieht den
Zulassungsgrund in der Frage der Anwendbarkeit der kurzen Verjährung des
§ 58 TKG a.F. auf den Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F.
Diese Problematik stellt sich nur für die 1997 zur Nutzung überlassenen
Leitungen, nicht
für die erst 2000
installierte Leitung LK 6527. Das
Berufungsgericht behandelt daher die Frage der Verjährung auch nur im
Hinblick auf die Leitungen LK 6521 und LK 6524, nicht im Hinblick auf die
Leitung LK 6527. Wegen dieser Leitung scheitert der Anspruch nach
Auffassung
des Berufungsgerichts
am Fehlen
der Tatbestands-
voraussetzungen.
Diese Beschränkung ist wirksam. Es handelt sich um aus tatsächlichen
Gründen verschiedene Ansprüche, über die gesondert und unterschiedlich ent-
schieden werden kann. Sie sind daher jeweils einer beschränkten Revisionszu-
lassung zugänglich (BGHZ 111, 158, 167).
III.
In dem zugelassenen Umfang führt die Revision zur Aufhebung und Zu-
rückverweisung. Dabei ist, nachdem die Revision in der mündlichen Verhand-
lung auf den Zahlungsantrag beschränkt worden ist, nur noch über diesen An-
trag zu entscheiden. Die Klageabweisung hält insoweit einer rechtlichen Prü-
fung nicht stand.
1. Revisionsrechtlich ist zu unterstellen, daß der Kläger Eigentümer
sämtlicher Grundstücke ist, die von den Leitungen, deren Verlegung den gel-
tend gemachten Anspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. begründet, durch-
schnitten werden. Von seiner Aktivlegitimation ist daher auszugehen.
An der Passivlegitimation der Beklagten bestehen entgegen der Auffas-
sung der Revisionserwiderung keine Zweifel. Es entspricht der Rechtspre-
chung des Senats, daß das Energieversorgungsunternehmen, das das Lei-
tungsnetz unterhält, einerseits Inhaber des Duldungsanspruchs nach § 57
Abs. 1 TKG a.F. und andererseits Anspruchsgegner des Ausgleichsanspruchs
nach § 57 Abs. 2 TKG a.F. ist, und zwar unabhängig davon, ob es die die Aus-
gleichspflicht begründende Telekommunikationslinie selbst betreibt oder an
Dritte vermietet und auf diese Weise nutzt (BGHZ 145, 16, 18, 29 ff., 33). Diese
Rechtsprechung stützt sich auf den Wortlaut des Gesetzes. § 57 Abs. 2 Satz 1
TKG a.F. gewährt den Ausgleichsanspruch im Falle der Duldung nach Absatz 1
des Gesetzes gegen den Betreiber der Telekommunikationslinien. Betreiber ist
derjenige, der die Funktionsherrschaft über die Telekommunikationslinien, also
die Leitungen (vgl. § 3 Nr. 20 TKG a.F.), hat (Schütz; in: Beck'scher TKG-
Kommentar, 2. Aufl., § 3 Rdn. 4). Betreiber ist somit auch, wenn nicht sogar in
erster Linie, das Energieversorgungsunternehmen, das in Ausnutzung des Lei-
tungsrechts und des daran geknüpften Rechts aus § 57 Abs. 1 TKG a.F. die
Telekommunikationslinien verlegen läßt und selbst oder durch Vermietung
vermarktet. Nichts anderes gilt für den Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG
a.F. Diese Norm nennt selbst keinen Anspruchsgegner, knüpft aber an Satz 1
an und kann daher - im übrigen naheliegend - nur dahin verstanden werden,
daß der Anspruch gleichfalls gegen den Betreiber der, nunmehr erweitert ge-
nutzten, Telekommunikationslinie gerichtet
ist. Diese Auffassung
findet
- entgegen der Annahme der Revisionserwiderung - eine Bestätigung in § 76
Abs. 2 Satz 1 TKG n.F. Danach kann der - inhaltlich unverändert gebliebene -
Ausgleichsanspruch ausdrücklich sowohl gegen denjenigen gerichtet werden,
der die Telekommunikationslinien betreibt, ohne zugleich Eigentümer der Lei-
tungen zu sein, wie auch gegen denjenigen, der Eigentümer des Leitungsnet-
zes ist. Darin liegt keine Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand,
sondern eine Klarstellung dessen, was schon zuvor gegolten hat (vgl. die Be-
gründung des Gesetz gewordenen Änderungsantrags des Landes Nordrhein-
Westfalen, BR-Drucks. 755/7/03, v. 17. Dezember 2003). Hintergrund dieses
Vorschlags war gerade, daß sich Energieversorgungsunternehmen zu Unrecht
weigerten, Grundstückseigentümern den gesetzlich zustehenden Geldaus-
gleich zu zahlen, nachdem, von Eigentümern vielfach unbemerkt, eine Umrüs-
tung von Stromleitungen auf hochleistungsfähige Lichtwellenleiterkabel vorge-
nommen worden war (Begründung des Änderungsantrags aaO). Klargestellt
wurde damit, daß gerade auch der Inhaber des Leitungsnetzes, zu dessen
Gunsten eine Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 TKG a.F. (§ 76 Abs. 1 TKG
n.F.) besteht, geldausgleichspflichtig ist.
Die Erwägungen der Revisionserwiderung geben auch im übrigen keine
Veranlassung zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung. Richtig daran ist,
daß Auslöser für den Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F.
die erweiterte Nutzung zu Telekommunikationszwecken ist. Es genügt daher
nicht die Vermietung der von dem Energieversorgungsunternehmen umgerü-
steten oder zusätzlich installierten hochleistungsfähigen Kabel zu solchen
Zwecken. Hinzukommen muß die entsprechende Nutzung durch den Mieter.
Das ändert aber nichts daran, daß auch insoweit das Energieversorgungsun-
ternehmen als Betreiber der Linien im Sinne des Gesetzes anzusehen bleibt.
Daß hingegen der Anspruch in solchen Fällen auf den Nutzer beschränkt wer-
den sollte, ist nicht erkennbar und stünde auch mit der Zielsetzung des Geset-
zes nicht im Einklang. Es ging dem Gesetzgeber darum, rasch und flächende-
ckend ein Netz terrestrischer Telekommunikationslinien herzustellen (Senat,
BGHZ 145, 16, 25 f. m.w.N.). Das ging nur, wenn er die Energieversorgungs-
wirtschaft, die über Leitungsrechte verfügte, förderte. Nur diese waren in der
Regel rechtlich und tatsächlich in der Lage, die Voraussetzungen für eine Nut-
zung vorhandener oder zusätzlich zu installierender Kabel zu Telekommunika-
tionszwecken zu schaffen. Diejenigen, die sie letztlich betreiben sollten, weil
die
Energieversorger wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung zumeist an dem
Erwerb einer Lizenz gehindert waren (§ 14 TKG a.F.), konnten nicht unmittel-
bar, sondern nur über eine Förderung der Energieversorger erreicht werden.
Es liegt daher ganz fern, daß sich ein Ausgleichsanspruch nur gegen sie rich-
ten sollte. Als Nutzer kamen sie nur in Betracht, wenn das jeweilige Energie-
versorgungsunternehmen ihnen dazu die rechtliche und tatsächliche Möglich-
keit bot. Dem Energieunternehmen steht daher in erster Linie der Duldungsan-
spruch nach § 57 Abs. 1 TKG a.F. zu; gegen es richtet sich der Ausgleichsan-
spruch. Die Nutzung zu Telekommunikationszwecken, die der Energieversor-
ger nicht selbst vornehmen muß, bestimmt nicht die Person des Anspruchs-
gegners, sondern den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs.
Aus der von der Revisionserwiderung zitierten Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts (NJW 2001, 2960, 2961 f.), die die Senatsentschei-
dung BGHZ 145, 16 zum Gegenstand hat, ergibt sich nichts, auf das die Revi-
sionserwiderung ihre von der Senatsrechtsprechung abweichende Ansicht stüt-
zen könnte. Richtig, und auch von dem Senat nicht in Frage gestellt, ist, daß
das Unternehmen, das über ein Leitungsrecht verfügt, nicht identisch mit dem
Unternehmen sein muß, das letztlich die Leitungen zu Telekommunikations-
zwecken betreibt. Das zeigt der vorliegende wie der in der mehrfach erwähnten
Senatsentscheidung (BGHZ 145, 16) entschiedene Fall. Das zwingt aber nicht
zu der Annahme, nur gegen letzteren könnten Ausgleichsansprüche gerichtet
werden. So wie die Duldungspflicht - wie vom Bundesverfassungsgericht (aaO)
dargelegt - zugunsten beider besteht, so richtet sich gegen beide der Aus-
gleichsanspruch.
2. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß
der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. der zweijährigen
Verjährung des § 58 TKG a.F. untersteht. Insoweit kann zunächst auf die zu-
treffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden,
die sich im Einklang mit der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur
befinden (vgl. Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 58 Rdn. 1;
Trute/Spoerr/Bosch, TKG-Kommentar, § 58 Rdn. 2; Elting/Ernst, TKG, 2. Aufl.,
§ 58 Rdn. 1; Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, § 58 TKG
Rdn. 1; Wendlandt, MMR 2004, 297, 300; a.A. Scheurle/Mayen/Ulmen, TKG,
§ 58 Rdn. 1: Regelverjährung von - nach altem Recht - 30 Jahren). Soweit die
Revision meint, der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. sei
nicht vorrangig vom "Ersatzgedanken" geprägt, so daß ein Anknüpfungspunkt
für die auf "Ersatzansprüche" beschränkte Regelung des § 58 TKG a.F. fehle,
ist ihr nicht zu folgen. Daß der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Zu-
ständigkeit des III. Zivilsenats für Ausgleichsansprüche nach § 57 TKG a.F.
unter dem Gesichtspunkt des "allgemeinen Aufopferungsgedankens" abgelehnt
hat (Beschl. v. 31. Oktober 2001, XII ZR 244/99, NJW-RR 2002, 950), ist in
diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision wenig
aussagekräftig. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist für Aufopferungs-
ansprüche nur im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuständig. Um solche
Ansprüche geht es hier nicht. Der XII. Zivilsenat geht andererseits (aaO) aber
zutreffend davon aus, daß die Ansprüche aus § 57 Abs. 2 TKG a.F. auf dem
Gedanken beruhen, dem Eigentümer, der aus übergeordneten Gründen des
Gemeinwohls in seinen Rechten durch Duldungspflichten beschränkt wird (§ 57
Abs. 1 TKG a.F.), dafür einen Ausgleichsanspruch in Geld zu gewähren. Die-
ses Regelungskonzept weist Parallelen zu § 906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2
BGB und dem daraus entwickelten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch
auf, der zwar kein Schadensersatzanspruch ist, diesem aber doch nahe steht,
da er den Duldungspflichtigen für die Beeinträchtigung entschädigen soll (vgl.
Senat, BGHZ 142, 66, 72). Auch § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. stellt eine Ent-
schädigungsregelung dar für die hinzunehmende Beschränkung des Rechts,
mit dem Grundstück nach Belieben zu verfahren (Senat, BGHZ 145, 16, 29 ff.,
31 f.). Der Anspruch läßt sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt unter
den
Begriff "Ersatzanspruch" im Sinne von § 58 TKG a.F. subsumieren. Daß sich
die Bemessung der Ausgleichszahlung nach dem Entgelt bemißt, das nach den
jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu
Telekommunikationszwecken gezahlt wird (Senat, aaO S. 34), ändert an dem
Charakter des Anspruchs nichts. Es stellt nur den Maßstab für die Bemessung
der Entschädigung dar.
3. Nicht tragfähig ist demgegenüber die Begründung des Berufungsge-
richts, mit dem es den geltend gemachten Anspruch für verjährt hält. § 58
Satz 2 TKG a.F. knüpft den Beginn der Verjährung allerdings - entsprechend
§ 198 Satz 1 BGB a.F. - an den objektiven Umstand der Anspruchsentstehung.
Diese Regelung erweist sich jedoch als lückenhaft und bedarf, auch aus ver-
fassungsrechtlichen Gründen, der Ergänzung durch ein subjektives Element
auf seiten des Anspruchsinhabers.
a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Anknüpfung des
Verjährungsbeginns allein an den objektiven Umstand der Anspruchsentste-
hung in § 58 Satz 2 TKG a.F. problematisch ist. Die den Ausgleichsanspruch
nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. begründende erweiterte Nutzung bestehen-
der Rechte zu Zwecken der Telekommunikation bleibt dem Grundstückseigen-
tümer nämlich häufig verborgen, da Kabel in vorhandene Leerrohre eingebla-
sen werden können (vgl. Senat, BGHZ 149, 213, 214), ohne daß dies dem
Grundstückseigentümer auffallen muß. Dem dadurch dem Grundstückseigen-
tümer und Gläubiger des Ausgleichsanspruchs drohenden Nachteil, daß näm-
lich der Anspruch verjährt ist, bevor er ihn hat geltend machen können, kann
nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch dadurch begegnet werden, daß
der Verjährungseinrede unter bestimmten Voraussetzungen der Einwand unzu-
lässiger Rechtsausübung, § 242 BGB, entgegensteht. Darin kann indes eine
Lösung der - generellen - Problematik nicht gefunden werden.
Allerdings ist anerkannt, daß der Verjährungseinrede im Einzelfall unter
dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung die Wirksamkeit zu ver-
sagen sein kann (BGHZ 9, 1, 5; 71, 86, 96). Voraussetzung dafür ist jedoch ein
grober Verstoß des Schuldners gegen Treu und Glauben (vgl. BGH, Urt. v.
29. Februar 1996, IX ZR 180/95, NJW 1996, 1895, 1897; Urt. v. 18. Dezember
1997, IX ZR 180/96, NJW 1998, 1488, 1490). Ein solcher Verstoß kann nicht
schon regelmäßig darin erblickt werden, daß der Schuldner es unterläßt, dem
Grundstückseigentümer über die erweiterte, einen Ausgleichsanspruch be-
gründende Nutzung Mitteilung zu machen. Eine derartige Mitteilungspflicht, die
vereinzelt angenommen wird (so von AG Dortmund, Urt. v. 20. November 2003,
108 C 9171/03, vom Kläger zu den Akten gereicht; ebenso Wendlandt, MMR
2004, 297, 301), besteht nämlich nicht. Ein bestehendes Schuldverhältnis, sei
es vertraglicher, sei es gesetzlicher Art, verpflichtet den Schuldner im Regelfall
nicht, den Gläubiger auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung hinzuweisen.
Das ist im Fall des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. nicht anders. Der Betreiber
einer Telekommunikationslinie greift im Falle der erweiterten Nutzung nicht
rechtswidrig in Rechte des Grundstückseigentümers ein, sondern macht von
einer ihm vom Gesetz eingeräumten Befugnis Gebrauch (vgl., zu § 57 Abs. 1
TKG a.F., Senat, BGHZ 145, 16). Es gibt in diesen Fällen keinen Anknüp-
fungspunkt für eine ihm aufzuerlegende Nebenpflicht aus dem gesetzlichen
Nutzungsverhältnis des § 57 TKG a.F., den Grundstückseigentümer darüber zu
unterrichten, daß und wann er seine Rechte ausübt. Erörtert wird eine solche
Nebenpflicht nur vor dem Hintergrund der Verjährungsproblematik. Auftretende
Unzuträglichkeiten sind daher im Verjährungsrecht zu lösen, nicht über eine
Statuierung begleitender Pflichten eines Schuldverhältnisses, für die eine un-
mittelbare Begründung nicht gefunden werden kann.
b) Die allein an den objektiven Tatbestand der Anspruchsentstehung
anknüpfende Verjährungsregelung des § 58 Satz 2 TKG a.F. ist dem Telegra-
phenwegegesetz entnommen worden (BT-Drucks. 13/3609, S. 50), das An-
sprüche, die dem aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. vergleichbar wären, nicht
kannte. Es ging dort ausnahmslos um Ersatzansprüche für Schäden und Mehr-
aufwendungen infolge der Verlegung unterirdischer oder oberirdischer Tele-
graphenlinien, von der der Anspruchsinhaber ohne weiteres Kenntnis erhielt
oder erhalten konnte. Angesichts dessen war die kurze Verjährungsfrist und
der an das Entstehen des Anspruchs geknüpfte Verjährungsbeginn
angemessen und
lag
im
Interesse einer geregelten Verwaltung, zur
Vermeidung nämlich einer unnötigen Verzögerung der Geltendmachung von
Ansprüchen
(vgl. Wiltz, Telegraphenwegegesetz, Kommentar, 1908,
Erläuterung zu § 13).
c) Die Übernahme dieser Verjährungsvorschrift in das Telekommunikati-
onsgesetz führte zu einer verdeckten Regelungslücke. Anders als für die An-
sprüche aus dem Telegraphenwegegesetz erfährt nämlich der Grundstücksei-
gentümer innerhalb der Verjährungsfrist typischerweise nichts von der Entste-
hung eines Ausgleichsanspruchs wegen einer erweiterten Nutzung nach § 57
Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. Er kann nicht mit einfachen, ihm zu Gebote stehenden
Mitteln überprüfen, ob und wann ein Betreiber ein vorhandenes Leitungsnetz
erstmals zum Zwecke der Telekommunikation erweitert hat, noch weniger, ob
und wann er neue Leitungen einer Nutzung zugeführt hat. Selbst wenn er zufäl-
lig technische Arbeiten am Leitungsnetz mitbekommt, ist es für ihn schwierig,
sie einzuordnen und daraus auf eine anspruchsbegründende Netzerweiterung
zu schließen (vgl. Wendlandt, MMR 2004, 297, 298). Hinzu kommt, daß Arbei-
ten am Netz nicht notwendig voraussetzen, daß hierzu das von dem Leitungs-
netz betroffene Grundstück betreten wird.
Diese Besonderheiten sind, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht, we-
sentlich für die Gestaltung einer Verjährungsregelung. Der Gesetzgeber ist
hierbei nämlich nicht völlig frei (Staudinger/Peters, BGB [2003], vor §§ 194 ff.
Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., vor § 194 Rdn. 9). Die Berufung auf
den Eintritt der Verjährung greift in Rechte des Gläubigers ein, die unter dem
Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehen (vgl. BVerfGE 45, 142, 174, 179; 68, 193,
222). Eine Verjährungsregelung muß daher einen angemessenen Ausgleich
der Interessen von Schuldner und Gläubiger darstellen (vgl. allgemein zum
Postulat eines gerechten Ausgleichs der schutzwürdigen Interessen bei Art. 14
GG: BVerfGE 37, 132, 140 f.; 79, 174, 198). Dazu gehört, daß der Gläubiger
eine faire Chance haben muß, seinen Anspruch geltend zu machen (Staudin-
ger/Peters, aaO, Rdn. 9; MünchKomm-BGB/Grothe, aaO, Rdn. 9; Mansel, Zivil-
rechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, herausgegeben von Ernst und
Zimmermann, 2001, S. 333 ff., 351). Verfassungsrechtlich bedenklich ist folg-
lich z.B. ein Verjährungseintritt vor Anspruchsentstehung (MünchKomm-
BGB/Grothe, aaO, Rdn. 9). Jedenfalls wird ein Verjährungsbeginn unabhängig
von der Möglichkeit, von den Umständen der Anspruchsentstehung Kenntnis
zu nehmen, nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Verjährungsfrist so bemes-
sen ist, daß typischerweise mit der Erkennbarkeit innerhalb der Frist zu rech-
nen ist (vgl. Oetker, Die Verjährung, 1994, S. 56; Mansel, Zivilrechtswissen-
schaft und Schuldrechtsreform, herausgegeben von Ernst und Zimmermann,
2001, S. 333 ff., 337). Infolge dessen wird dem Gedanken der Erkennbarkeit
um so eher Bedeutung für den Verjährungsbeginn einzuräumen sein, je kürzer
die Verjährungsfrist gestaltet ist (Zimmermann JZ 2000, 853, 857). Für den
konkreten Fall tritt hinzu, daß der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2
TKG a.F. dem Umstand Rechnung trägt, daß die Erweiterung eines schon vor-
handenen Nutzungsrechts auf Telekommunikationszwecke eine ausgleichs-
pflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellt. Eine
unentgeltliche Duldungspflicht läßt sich weder mit der Sozialbindung des
Grundeigentums noch mit den Zwecken des Telekommunikationsgesetzes
rechtfertigen (BVerfG NJW 2003, 196, 198; siehe auch schon BVerfG NJW
2001, 2960 und Senat, BGHZ 145, 16, 32 f.). Dieser verfassungsrechtlich ge-
botene Anspruch bliebe weitgehend wertlos, wenn er nach dem gewöhnlichen
Verlauf, und damit in einer Vielzahl von Fällen, verjährt wäre, bevor der Gläu-
biger ihn hätte geltend machen können.
Alle diese Umstände klammert § 58 TKG a.F. aus. Eine solche, die Inter-
essen des Gläubigers nachhaltig außer acht lassende Regelung kann nur dann
als nicht ausfüllungsbedürftig angesehen werden, wenn sie Ausdruck einer
gesetzgeberischen Wertung dahin wäre, dem Gedanken der Rechtssicherheit
aus bestimmten Gründen in jedem Fall den Vorrang einzuräumen. So verhielt
es sich z.B. mit § 477 BGB a.F., wonach die sechsmonatige Verjährungsfrist für
kaufrechtliche Gewährleistungsrechte mit Gefahrübergang begann, unabhän-
gig davon, ob der Käufer den Sachmangel innerhalb der Frist erkennen konnte.
Obwohl sich auch hier Unbilligkeiten ergeben konnten, hat der Bundesge-
richtshof einer - zeitweilig selbst erwogenen - Einschränkung der Norm dahin,
zusätzlich auf die Erkennbarkeit des Mangels abzuheben, eine Absage erteilt
(BGHZ 77, 215, 220 ff.). Maßgeblich dafür war der Umstand, daß der Gesetz-
geber erkennbar im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Warenver-
kehrs diese kurze, an keine subjektiven Voraussetzungen gebundene Verjäh-
rungsregelung getroffen hat. Der Verkäufer sollte nach Ablauf einer festste-
henden, für ihn überschaubaren Frist nicht mehr mit einer Inanspruchnahme
wegen Sachmängel rechnen müssen, um das Haftungsrisiko hinreichend
sicher einschätzen und abdecken zu können. Daher sollte dem Gedanken der
einschätzen und abdecken zu können. Daher sollte dem Gedanken der
Rechtssicherheit entschieden der Vorrang gegenüber materiellen Gerechtig-
keitserwägungen gebühren. Dieses gesetzgeberische Konzept ließ eine rich-
terliche Korrektur des § 477 BGB a.F. nicht zu (vgl. BGHZ 77, 215, 222 f.).
Ähnlich verhält es sich bei der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermie-
ters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache nach § 548
Abs. 1 BGB, die, sogar unabhängig von der Anspruchsentstehung, mit dem
Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache zu laufen beginnt (allerdings kann der
Vermieter im Regelfall den Anspruch während laufender Verjährungsfrist zur
Entstehung bringen, vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2005, VIII ZR 114/04, NJW
2005, 739). Anders ist die Situation aber bei § 58 TKG a.F. Hier hat der Ge-
setzgeber gerade nicht zu erkennen gegeben, daß aus übergeordneten Grün-
den eine relativ kurze Verjährungsfrist unabhängig davon laufen soll, ob der
Gläubiger eine faire Chance hat, von der Existenz seines Anspruchs zu erfah-
ren. Es ist auch nicht ersichtlich, daß solche übergeordneten Gründe, die jeder
Berücksichtigung von Gläubigerinteressen vorgingen, bestehen oder bestan-
den haben. Im Gegenteil, die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes
zeigt, daß auch der Gesetzgeber einen allein an die Entstehung des Anspruchs
anknüpfenden Verjährungsbeginn als unzuträglich einschätzt. Auf Initiative des
Bundesrates ist die Verjährung jetzt in § 77 TKG (in der Fassung vom 22. Juni
2004) der Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellt wor-
den (vgl. BR-Drucks. 755/03, S. 32; Bericht des Ausschusses für Wirtschaft
und Arbeit, BT-Drucks. 15/2679, S. 16). Das bedeutet, daß der Beginn der Ver-
jährung nach der Neufassung neben der Anspruchsentstehung davon abhän-
gig ist, daß der Gläubiger von der den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-
keit erlangen müßte (§ 199 Abs. 1 BGB).
d) In diese Richtung hat auch eine verfassungskonforme ergänzende
Auslegung von § 58 Satz 2 TKG a.F. zu gehen. Dabei kann es keinem Zweifel
unterliegen, daß jedenfalls die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbe-
gründenden Voraussetzungen, wenn zudem der Anspruch entstanden ist, die
zweijährige Verjährungsfrist in Lauf setzt. Dem gleichzustellen ist jedoch - wie
jetzt nach § 77 TKG, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelt - die grob fahrlässige
Unkenntnis hiervon. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, daß § 852
Abs. 1 BGB a.F., eine Norm, an der sich die ergänzende Auslegung am ehe-
sten ausrichten könnte, nur auf die positive Kenntnis des Gläubigers, nicht auf
grobe Fahrlässigkeit als subjektives Moment für den Verjährungsbeginn ab-
stellt. Denn die lückenfüllende Auslegung des § 58 TKG a.F. zu Lasten des
Schuldners kann nicht weitergehen, als es die Berücksichtigung der Gläubiger-
interessen verlangt. Ihnen wird ausreichend Rechnung getragen, wenn sicher-
gestellt ist, daß der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F.
nicht verjährt ist, bevor der Gläubiger die Möglichkeit hatte, ihn geltend zu ma-
chen. Wenn er diese Möglichkeit ausläßt, weil ihm infolge grober Fahrlässigkeit
die Existenz des Anspruchs verborgen geblieben ist, verdient er keinen Schutz.
IV.
Nach allem kann die Klage hinsichtlich der Leitungen LK 6521 und
LK 6524 nicht mit der gegebenen Begründung wegen Eintritts der Verjährung
abgewiesen werden.
Nach den getroffenen Feststellungen (S. 11, 12 im Berufungsurteil) ist
zwar davon auszugehen, daß der Kläger in dem für den Verjährungseintritt be-
deutsamen Zeitraum keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraus-
setzungen hatte. Soweit die Revisionserwiderung Wert auf den Umstand legt,
daß nicht festgestellt sei, der Kläger habe von der Verlegung der Leitungen
keine Kenntnis erlangt, verkennt sie, daß dies unerheblich ist. Anspruchsbe-
gründend ist die erweiterte Nutzung (§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F.). Für die Ver-
jährung kommt es daher allein auf die Kenntnis hiervon an. Diese Kenntnis hat-
te der Kläger nach den getroffenen Feststellungen nicht.
Keine ausreichenden Feststellungen gibt es hingegen zu der Frage, ob
dem Kläger die erweiterte Nutzung infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben ist. Allein der Umstand, daß er die Möglichkeit gehabt hätte, bei der
Beklagten nachzufragen, ob eine Nutzung zu Telekommunikationszwecken
vorgenommen werde, begründet nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
Das Unterlassen einer Nachfrage kann auch vor dem Hintergrund, daß er von
der Möglichkeit der Verlegung von Kabeln zu Telekommunikationszwecken
Kenntnis hatte, nur dann als grob fahrlässig eingestuft werden, wenn weitere
Umstände hinzutreten, die das Unterlassen einer Nachfrage als aus der Sicht
eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Grundstückseigentü-
mers als unverständlich erscheinen lassen. Ob solche Umstände hier vorgele-
gen haben oder ob aus anderen Gründen von einer grob fahrlässigen Un-
kenntnis des Klägers auszugehen ist, wird von dem Berufungsgericht festzu-
stellen und zu prüfen sein. Dasselbe gilt, falls die Verjährungseinrede nicht
durchgreift, zu den noch fehlenden Feststellungen zum Anspruchsgrund und
zur Anspruchshöhe.
Wenzel Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch Czub