Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.09.2005 – 1 StR 274/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 3. März 2005 wird mit der Maßgabe verwor-

fen, dass der Maßregelausspruch mit den Feststellungen hierzu

aufgehoben wird. Der Ausspruch entfällt.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs

Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, ihm die Fahrer-

laubnis entzogen und den Verfall von 10.000,-- € angeo rdnet.

Hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Verfalls-

anordnung ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-

tragsschrift vom 19. Juli 2005 dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2

StPO). Der Senat teilt auch die eingehend begründete Auffassung des Gene-

ralbundesanwalts, dass sich die wenig überzeugende Verneinung der Voraus-

setzung des § 31 Nr. 1 BtMG hier im Ergebnis nicht zum Nachteil des Ange-

klagten ausgewirkt hat.

Allerdings hat der Maßregelausspruch

im Hinblick auf die neue

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

zur Fahrerlaubnisentziehung

(Beschluss vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - NStZ 2005, 503) keinen Bestand

(§ 349 Abs. 4 StPO). Ergänzende, eine andere Bewertung gestattende

Feststellungen, wären im Falle einer Neuverhandlung der im angefochtenen

Urteil abgehandelten Sachverhalte nicht zu erwarten, sodass für dieses

Verfahren abschließend zu befinden war, dass der Ausspruch entfällt. Das

Landgericht wird in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob es - wie der

Generalbundesanwalt mit Schriftsatz vom 15. August 2005 anregte - angezeigt

erscheint, das Verfahren hinsichtlich des zunächst mit Nachtragsanklage

einbezogenen Geschehens (Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr

unter Wirkung eines berauschenden Mittels), von dessen Verfolgung dann

aber während der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig

abgesehen wurde, wieder aufzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Wahl Boetticher Kolz

RiBGH Dr. Graf ist in Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert.

Hebenstreit Wahl