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BGH Beschluss vom 19.09.2005 – 1 StR 349/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2005 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 14. April 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben
ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung im Anschluss an die Verkün-
dung des Urteils am 14. April 2005 jeder für sich erklärt, dass auf die Einlegung
von Rechtsmitteln verzichtet werde (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung
wurde vorgelesen und genehmigt. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich und
unanfechtbar (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-
zichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht
aus dem Protokoll der Hauptverhandlung. Insbesondere liegen keine Anhalts-
punkte dafür vor, dass der Verteidiger oder das Landgericht dem Angeklagten
einen Rechtsmittelverzicht in unzulässiger Weise abverlangt hätten. Aufgrund
der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden steht fest, dass entgegen den
Ausführungen des Angeklagten das Urteil der Kammer auch nicht auf einer
Absprache ("Verständigung") zwischen dem Angeklagten, Verteidiger, Staats-
anwaltschaft und Gericht beruhte. Danach sei zu keinem Zeitpunkt mit dem
Angeklagten oder seinem Verteidiger über einen Rechtsmittelverzicht gespro-
chen worden. Eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten vor sei-
ner Verzichtserklärung hat mithin nicht stattgefunden."
Dem schließt sich der Senat an. Die Revision war daher als unzulässig
zu verwerfen.
Wahl Boetticher Kolz
Hebenstreit Graf