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BGH Beschluss vom 19.09.2005 – 1 StR 349/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 349/05

BESCHLUSS

vom

19. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2005 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 14. April 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben

ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung im Anschluss an die Verkün-

dung des Urteils am 14. April 2005 jeder für sich erklärt, dass auf die Einlegung

von Rechtsmitteln verzichtet werde (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung

wurde vorgelesen und genehmigt. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich und

unanfechtbar (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-

zichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht

aus dem Protokoll der Hauptverhandlung. Insbesondere liegen keine Anhalts-

punkte dafür vor, dass der Verteidiger oder das Landgericht dem Angeklagten

einen Rechtsmittelverzicht in unzulässiger Weise abverlangt hätten. Aufgrund

der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden steht fest, dass entgegen den

Ausführungen des Angeklagten das Urteil der Kammer auch nicht auf einer

Absprache ("Verständigung") zwischen dem Angeklagten, Verteidiger, Staats-

anwaltschaft und Gericht beruhte. Danach sei zu keinem Zeitpunkt mit dem

Angeklagten oder seinem Verteidiger über einen Rechtsmittelverzicht gespro-

chen worden. Eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten vor sei-

ner Verzichtserklärung hat mithin nicht stattgefunden."

Dem schließt sich der Senat an. Die Revision war daher als unzulässig

zu verwerfen.

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