Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.09.2005 – 1 StR 375/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2005 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Landshut vom 14. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Urteil ist rechtskräftig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben

der Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt R. , nach

Verkündung des angefochtenen Urteils am 14.06.2005 wirksam

Rechtsmittelverzicht erklärt (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung

wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und von ihnen genehmigt,

sodass sie an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls gemäß

§ 274 StPO teilnimmt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-

telverzicht 5). Der vom Angeklagten und seinem Verteidiger erklärte

Rechtsmittelverzicht ist wirksam, da der Beschwerdeführer in der Haupt-

verhandlung qualifiziert belehrt worden ist (BGH, Beschluss vom

03.03.2005 - GSSt 1/04 in NStZ 2005, 389). Andere Umstände, die zur

Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen, liegen nicht vor."

Dem schließt sich der Senat an. Die Revision war daher als unzulässig

zu verwerfen.

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