BGH Beschluss vom 19.09.2005 – 1 StR 375/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2005 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 14. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Urteil ist rechtskräftig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben
der Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt R. , nach
Verkündung des angefochtenen Urteils am 14.06.2005 wirksam
Rechtsmittelverzicht erklärt (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung
wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und von ihnen genehmigt,
sodass sie an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls gemäß
§ 274 StPO teilnimmt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-
telverzicht 5). Der vom Angeklagten und seinem Verteidiger erklärte
Rechtsmittelverzicht ist wirksam, da der Beschwerdeführer in der Haupt-
verhandlung qualifiziert belehrt worden ist (BGH, Beschluss vom
03.03.2005 - GSSt 1/04 in NStZ 2005, 389). Andere Umstände, die zur
Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen, liegen nicht vor."
Dem schließt sich der Senat an. Die Revision war daher als unzulässig
zu verwerfen.
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