Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.09.2005 – II ZR 51/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

28. Januar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den 5. Zivilsenat

des Oberlandesgerichts Naumburg zurückverwiesen.

Gründe

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Ge-

hör (Art. 103 GG) mehrfach in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung einen vom Parteivortrag

abweichenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Beklagte hat in der Berufungs-

instanz die Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin ohne Konkurrenz-

tätigkeit des Beklagten die vom Zeugen F. vergebenen Aufträge in

gleicher Weise unmittelbar erhalten hätte, ausdrücklich hingenommen und da-

mit für das weitere Verfahren die Behauptung der Klägerin unstreitig gestellt,

dass das Verhalten des Beklagten ursächlich für den geltend gemachten Scha-

den war. Danach war im Hinblick auf die im Zivilprozess geltende Parteimaxime

kein Raum mehr für das Vorgehen des Berufungsgerichts, die Aussage des

Zeugen abweichend vom Landgericht zu würdigen. Darauf, dass das Beru-

fungsgericht dabei - wie die Klägerin mit Recht rügt - obendrein eine Überra-

schungsentscheidung getroffen hat, weil es ohne den gebotenen Hinweis nach

§ 139 ZPO und ohne eigene Vernehmung des Zeugen dessen Aussage einen

abweichenden Sinn beigelegt hat, kommt es nicht mehr an.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung

rechtlichen Gehörs ferner verletzt, indem es sich mit den Angriffen der Klägerin

gegen die landgerichtliche Würdigung der Aussage des Zeugen O. in der

Sache nicht auseinander gesetzt und den von der Klägerin hervorgehobenen

Gesichtspunkt mangelnder Unterrichtung des Zeugen über den Tätigkeitsbe-

reich der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung

rechtlichen Gehörs außerdem verletzt, weil die gegebene Begründung für die

Klageabweisung in Höhe eines der Klägerin vom Landgericht für das Bauvor-

haben W. zuerkannten Betrags von 16.700,00 DM in dem Sachvortrag der

Parteien keine Stütze findet. Insoweit bestand nämlich ein unmittelbarer Vergü-

tungsanspruch der Klägerin gegen die Auftraggeberin; die Zahlung erfolgte je-

doch - offensichtlich aus Versehen - an das Konkurrenzunternehmen und wurde

vom Beklagten nicht weitergeleitet (LGU 3 und 12, GA 68 und 77).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Erwä-

gung des Berufungsgerichts, der mit der Klage geltend gemachte Schaden

werde nicht vom Schutzzweck des Wettbewerbsverbots erfasst, durchgreifen-

den rechtlichen Bedenken begegnet. Durch die Zwischenschaltung des Konkur-

renzunternehmens bei der Auftragserteilung hat der Beklagte der Klägerin das

bei unmittelbarer Erteilung der Bauaufträge an sie nicht eintretende Risiko auf-

erlegt, dass das von ihm zwischengeschaltete Unternehmen die von den Auf-

traggebern ordnungsgemäß gezahlte Vergütung nicht weiterleitet, sondern an-

derweitig verwendet und wegen der eingetretenen Insolvenz die Forderung der

Klägerin auch nicht mehr begleichen kann. Das Wettbewerbsverbot soll gerade

auch vor solchen Vermögensnachteilen schützen, die durch eine Störung des

Geschäftsbetriebs hervorgerufen werden (Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 113

Rdn. 8 m.w.Nachw.).

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit

den im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen beider Parteien ge-

gen die Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe zu befassen und

erforderliche weitere Feststellungen zu treffen.

Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563

Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Goette

Kurzwelly

Münke

Strohn

Reichart