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BGH Beschluss vom 20.09.2005 – 3 StR 295/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2005

in der Strafsache

gegen

3 StR 295/05

1.

2.

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. September 2005

einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Flensburg vom 11. April 2005 werden als unbegründet ver-

worfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen"

schweren Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen richten sich ihre auf

die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel blei-

ben erfolglos.

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die drogenabhängi-

gen Angeklagten der Geschädigten, die ebenfalls Heroinkonsumentin war, un-

ter Einsatz eines Messers ca. 4 bis 6 g Heroin weg. Die Überprüfung des Ur-

teils zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben. Insbesondere hält die rechtliche Bewertung des Tatge-

schehens als schwerer Raub der Nachprüfung stand.

Anlass zu näherer Erörterung gibt lediglich die Beanstandung der Revi-

sion des Angeklagten P. , eine Verurteilung wegen eines Eigentumsde-

likts sei nicht möglich, weil es sich bei dem weggenommenen Betäubungsmittel

nicht um eine fremde Sache handele. Diese Rüge ist nicht begründet; die weg-

genommenen Drogen waren für die Angeklagten fremd. Der Bundesgerichtshof

hat auch illegal besessene Drogen in seiner bisherigen Rechtsprechung ohne

nähere Begründung als taugliche Objekte für Eigentumsdelikte wie Diebstahl

nach § 242 StGB oder Raub nach § 249 StGB angesehen (vgl. BGH NJW

1982, 708; 1982, 1337 f.). Eine Überprüfung unter Berücksichtigung der hier-

gegen erhobenen Einwände gibt keinen Anlass zu einer Änderung dieser Auf-

fassung.

Fremd ist eine Sache wenn sie verkehrsfähig ist, das heißt überhaupt in

jemandes Eigentum stehen kann, nicht herrenlos ist und nicht im Alleineigen-

tum des Täters steht (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 242 Rdn. 6 ff.). Nach dem fest-

gestellten Sachverhalt war das weggenommene Heroin weder derelinquiert

noch im Eigentum der Täter. Es handelte sich aber auch um eine verkehrsfähi-

ge Sache, die im Eigentum eines anderen stand:

1. Als verkehrsunfähig werden allgemein Sachen angesehen, die nach

ihrer Beschaffenheit nicht im Eigentum eines anderen stehen können, etwa die

Luft in der Atmosphäre, frei fließendes Wasser u. ä. (vgl. Ruß aaO Rdn. 8);

dies trifft für Betäubungsmittel ersichtlich nicht zu.

2. Das Merkmal der Verkehrsfähigkeit illegaler Drogen wird auch nicht

dadurch in Frage gestellt, dass das Eigentum an ihnen nach den Verbotsvor-

schriften des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit § 134 BGB nicht

rechtsgeschäftlich übertragen werden kann.

a) Eine Mindermeinung vertritt demgegenüber die Auffassung, dass

zwar ein ursprüngliches - etwa durch Produktion - erlangtes Eigentum trotz der

Nichtigkeit etwaiger Übertragungsakte formal fortbestehe, aber nicht mehr fest-

stellbar und vom Vorsatz eines Täters nicht umfasst sei (so Engel, NStZ 1991,

520 ff.), bzw. auf eine "leere Begriffshülse" reduziert sei und deshalb kein

Grund für einen strafrechtlichen Schutz bestehe (so Schmitz in MüKo § 242

Rdn. 14).

b) Dem folgt der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Mei-

nung nicht (vgl. Ruß aaO Rdn. 8; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.

§ 242 Rdn. 19; Kindhäuser in Nomos Kommentar zum StGB § 242 Rdn. 21;

Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 242 Rdn. 9; Maurach/Schroeder/Maiwald

§ 32 Rdn. 25; Mitsch BT II/1 § 1 Rdn. 34; Wessels/Hillenkamp Rdn. 62; Marcel-

li NStZ 1992, 220; Vitt, NStZ 1992, 221).

aa) Soweit Engel (aaO) illegal besessene Drogen für "eigentumsunfä-

hig" hält, übersieht er, dass die Vorschriften des BtMG in Verbindung mit § 134

BGB wohl die rechtsgeschäftliche Begründung neuen Eigentums hindern, aber

ohne Auswirkung auf bestehende Eigentumsverhältnisse sind. So verliert der

Produzent von Marihuana das Eigentum nicht allein dadurch, dass der Anbau

und der Besitz von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis verboten sind. Im Übri-

gen haben Marcelli und Vitt (aaO) im Einzelnen nachgewiesen, dass Konstella-

tionen möglich sind, in denen Eigentum an illegalen Drogen auch auf nicht

rechtsgeschäftliche Weise erlangt werden kann, die nicht von § 134 BGB er-

fasst ist, was insbesondere für die Produktion und Bearbeitung gilt. Zudem ha-

ben sie zu Recht darauf hingewiesen, dass illegale Drogen ganz überwiegend

aus dem Ausland kommen und somit ein etwaiger Eigentumserwerb nach den

möglicherweise nach Land und Drogenart unterschiedlichen ausländischen

Rechtsordnungen beurteilt werden müsste.

Im Übrigen vermengt Engel (aa0) Fragen der dogmatischen Einordnung

in unzulässiger Weise mit Fragen der Beweisbarkeit von objektiven und subjek-

tiven Tatbestandsmerkmalen. Für die Verurteilung wegen eines Eigentumsde-

liktes genügt jedoch die Feststellung, dass fremdes Eigentum verletzt ist; nicht

notwendig ist die Ermittlung der Person des Eigentümers. Dementsprechend ist

es auch belanglos, welche Vorstellungen der Täter über die Person des Eigen-

tümers hat; es genügt, dass er weiß, dass die Drogen nicht in seinem Alleinei-

gentum stehen und nicht herrenlos sind.

bb) Demgegenüber räumt Schmitz (aaO) zwar ein, dass auch an illega-

len Drogen Eigentum bestehen könne. Er stellt jedoch darauf ab, dass der Ei-

gentümer - etwa nach einem Verkauf - nicht mehr betroffen ist. Selbst wenn die

Sache bei ihm gestohlen werden würde, wäre er in seinen Rechten aus § 903

BGB nicht beeinträchtigt, da ihm diese im Hinblick auf die Verbotsvorschriften

des BtMG nicht zustehen (Schmitz aaO). Dabei bleibt unberücksichtigt, dass

die Strafvorschriften zum Schutz des Eigentums nach § 242, § 259 StGB für

den Begriff der fremden Sache allein auf die formale Eigentumsposition, nicht

aber auf die tatsächliche oder rechtliche Verfügbarkeit abstellen. Auch ein Ei-

gentümer, der infolge Beschlagnahme, Insolvenz, Verpfändung o. ä. über sein

Eigentum nicht mehr verfügen kann, wird durch diese Bestimmungen uneinge-

schränkt geschützt (vgl. Ruß, aaO Rdn. 7). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass

die Rechte eines Eigentümers aus § 903 BGB durch die Vorschriften des BtMG

völlig beseitigt werden. Zu diesen zählt das - durch diese Vorschriften unbe-

rührte - Recht auf Eigentumsaufgabe und Vernichtung (vgl. Palandt, BGB 62.

Aufl. § 903 Rdn. 5). Auch der Verbrauch selbst wird durch das BtMG nicht ver-

boten, strafbar wäre insoweit nur der diesem vorausgehende Besitz.

Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage bei einer

Entziehung illegaler Drogen durch eine räuberische Erpressung. Hätten die

Angeklagten bei dem Überfall die Filmdose nicht selbst weggenommen, son-

dern sich von der durch ein Messer bedrohten Geschädigten herausgeben las-

sen, wäre deren Vermögen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

ein Nachteil zugefügt worden, was die Annahme eines Verbrechens der schwe-

ren räuberischen Erpressung gerechtfertigt hätte (BGHR StGB § 253 Abs. 1

Vermögenswert 3 m. w. N.).

c) Soweit Engel (aaO) darauf abstellt, ein Strafbedürfnis wegen der Ver-

letzung fremden Eigentums entfalle schon deswegen, weil die Strafvorschriften

des Betäubungsmittelgesetzes eine ausreichende Ahndung ermöglichten, ist

diese Argumentation bereits für sich dogmatisch fragwürdig und übersieht zu-

dem, dass damit der Täter eines Drogendiebstahls oder gar eines Drogenrau-

bes mit einem Käufer, der sich seinen Bedarf aus eigenen Geldmitteln kauft,

auf eine Stufe gestellt wird, obgleich der Schuldgehalt nicht vergleichbar ist.

Besonders augenfällig wird dies im hier zu entscheidenden Fall, in dem - ohne

Berücksichtigung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB - der Straf-

drohung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB mit einem Straf-

rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nur eine Strafdrohung

nach § 29 Abs. 1 BtMG von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

gegen-überstehen würde.

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

__________________

StGB § 242 Abs. 1, § 259 Abs. 1

Illegal erworbene Drogen können tauglicher Gegenstand eines Eigentumsdelik-

tes sein.

BGH, Beschl. vom 20. September 2005 - 3 StR 295/05 - LG Flensburg