BGH Beschluss vom 20.09.2005 – 3 StR 303/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2005
gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 28. April 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den Feststel-
lungen hatte der Nebenkläger den Angeklagten aufgesucht, ihm Vorhalte ge-
macht und aufgefordert, aus der von ihm mitbenutzten Wohnung auszuziehen.
"Aufgewühlt" durch das vorangegangene Gespräch entschloss sich der Ange-
klagte, ihm einen Denkzettel zu verpassen. Er holte ein Messer, folgte dem die
Wohnung verlassenden Nebenkläger und stach ihm mit Wucht in den Ober-
bauch.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben. Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben.
1. Allerdings begegnen die zu Lasten des Angeklagten angestellten
Strafzumessungserwägungen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken:
Die Strafkammer hat auf UA S. 59 f. u. a. folgendes ausgeführt:
"Gegen den Angeklagten sprach weiter die massive Tatausführung. Es
handelte sich um eine brutale, sinnlose und erschreckende Aggressionstat.
…handelte der Angeklagte beängstigend planvoll und kaltschnäuzig. … Er ver-
setzte ihm einen gezielten Stich genau zwischen die Rippen … . Von Reue war
auch in der Hauptverhandlung kaum etwas zu spüren."
a) Die Strafkammer hat eine gefährliche Körperverletzung in den Tatbe-
standsvarianten mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben
gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB angenommen
und bereits das Vorliegen der beiden Qualifikationsmerkmale straferschwerend
gewertet. Anhaltspunkte für eine besondere, über ein durchschnittliches Ge-
schehen eines das Leben gefährdenden Messerstiches hinausgehende Massi-
vität, Brutalität und Sinnlosigkeit hat sie weder genannt, noch sind diese er-
sichtlich. Es ist daher zu besorgen, dass die Strafkammer entgegen § 46 Abs. 3
StGB dem Angeklagten gerade die Erfüllung des abgeurteilten Straftatbestan-
des erschwerend angelastet hat.
b) Ein besonders planvolles und "kaltschnäuziges" Verhalten des Ange-
klagten wird durch die Feststellungen nicht belegt. Gleiches gilt für einen "ge-
zielten Stich genau zwischen die Rippen". Aus ihnen ergibt sich kein Anhalt,
dass der Angeklagte nicht nur grob gezielt in den Oberbauch, sondern genau
gezielt in einen Rippenzwischenraum gestochen haben könnte.
c) Fehlende Reue durfte dem Angeklagten nicht angelastet werden, da
er ein strafbares Verhalten bestritten und sich auf Notwehr gegenüber einem
vorausgegangenen Angriff des Nebenklägers berufen hat (vgl. Tröndle/Fischer,
StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 50 m. w. N.).
d) Im Übrigen gibt die Wortwahl ("erschreckende Aggressionstat", "be-
ängstigend planvoll" u. ä.) Anlass zu dem Hinweis, dass moralisierende und
persönliches Engagement vermittelnde Formulierungen vermieden werden soll-
ten, da sie den Eindruck erwecken könnten, als sei das Gericht nicht unbefan-
gen und wäge die für und gegen einen Angeklagten sprechenden Gesichts-
punkte nicht ruhig und sachlich gegeneinander ab (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
52. Aufl. § 46 Rdn. 106 a m. w. N.). Vielmehr kommt es bei der Strafzumessung
darauf an, nicht allgemeine und wenig aussagekräftige Qualifizierungen anzu-
stellen, sondern die Strafzumessungstatsachen im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB
konkret herauszuarbeiten, die das Geschehen, orientiert am regelmäßigen Er-
scheinungsbild des Delikts (vgl. BGH wistra 1987, 27), milder oder schwerer
erscheinen lassen.
2. Gleichwohl kann von der Aufhebung des Strafausspruchs abgesehen
werden, da die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren angemessen ist
(§ 354 Abs. 1 a StPO). Dabei ist neben den Folgen für das Tatopfer maßgeb-
lich, dass sich die abgeurteilte Tat in eine ganze Reihe schwerer Angriffe des
Angeklagten gegen Leben oder körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen
einreiht, die ihn in hohem Maße gefährlich erscheinen lassen und - zumindest
bei erneuter einschlägiger Straffälligkeit - die Prüfung der Anordnung von Si-
cherungsverwahrung angezeigt erscheinen lassen.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert