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BGH Beschluss vom 20.09.2005 – 3 StR 324/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 324/05

BESCHLUSS

vom

20. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 2005 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 21. März 2005 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren

ver-urteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der

Sachrüge Erfolg.

1. Nach den - auf den objektiven Kernbereich der Tathandlung be-

schränkten - Feststellungen des Landgerichts war es zwischen dem Angeklag-

ten und den Eheleuten G. nach erheblichem Alkoholgenuss zu einer Aus-

einandersetzung gekommen, bei der der Angeklagte ein Messer aus einem

Messerblock zog und damit fünfmal auf Erwin G. einstach. Die sich in das

"Kampfgeschehen" einmischende Nicole G. "erlitt dabei zwei Messersti-

che im Bauchbereich". Während Nicole G. durch eine Notoperation geret-

tet werden konnte, verstarb Erwin G. , den drei Stiche im Brustkorb bezie-

hungsweise Rumpf getroffen hatten, aufgrund Blutverlusts.

Zur subjektiven Tatseite, insbesondere zum Tötungs- beziehungsweise

Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten verhalten sich die Sachverhalts-

feststellungen des Urteils nicht. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt

das Landgericht aus, der Angeklagte habe bezüglich Erwin G. mit

Tötungsvorsatz gehandelt. Dies folge daraus, dass er drei gezielte Stiche

gegen dessen Oberkörper geführt habe. Bei einer derart massiven

Gewalteinwirkung habe es der Angeklagte zumindest billigend in Kauf

genommen, dass Erwin G. infolge der Messerstiche versterben werde.

Hinsichtlich Nicole G. sei dem Angeklagten dagegen ein Tötungsvorsatz

nicht nachzuweisen, da die Umstände, die zur Verletzung der Geschädigten

führten, nicht hinreichend hätten aufgeklärt werden können. Nach dem

Zweifelssatz müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte

die zwei Stiche gegen Nicole G. aus der Kampfsituation heraus nicht

gezielt mit der Vorstellung führte, diese könne hieran versterben.

2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Allerdings treffen die Erwägungen des Landgerichts zum Tötungsvor-

satz im Ausgangspunkt zu. Wer gegen sein Opfer äußerst gefährliche Gewalt-

handlungen ausführt - hier drei Messerstiche in Brustkorb und Rumpf - wird in

aller Regel erkennen, dass sein Tun zum Tod des Geschädigten führen kann,

und diesen Erfolg, da er von seinem Vorhaben trotz der Erkenntnis der Gefähr-

lichkeit seines Handelns keinen Abstand nimmt, auch zumindest billigend in

Kauf nehmen. In derartigen Fällen ist der Tatrichter daher im Allgemeinen auch

nicht gehalten, seine Schlussfolgerung aus dem objektiven Tatgeschehen auf

den - bedingten - Tötungsvorsatz des Angeklagten näher zu begründen. An-

ders liegt es aber dann, wenn sich aus dem Tatbild besondere Umstände er-

geben, die es zweifelhaft erscheinen lassen können, ob der Angeklagte tat-

sächlich die Lebensgefährlichkeit seines Tuns erkannt beziehungsweise den

Tod seines Opfers im Sinne billigender Inkaufnahme hingenommen hat.

Derartige Besonderheiten lagen hier vor. Nach den Feststellungen war

der Angeklagte bei der Tat erheblich alkoholisiert. Seine Blutalkoholkonzentra-

tion betrug ca. 3,5 Promille. Eine derartige Alkoholisierung kann selbst bei ei-

nem trinkgewohnten Täter zu Beeinträchtigungen der Erkenntnisfähigkeit über

die möglichen Folgen seines Handelns führen, aber auch Zweifel an der volun-

tativen Seite des Vorsatzes begründen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl.

§ 212 Rdn. 7 b m. zahlr. w. N.). Diese hätte hier auch wegen des festgestellten

Nachtatverhaltens des Angeklagten näherer Prüfung bedurft; denn dessen

festgestellte Bemühungen, Erwin G. durch Mund-zu-Mund-Beatmung zu

retten, sowie seine Äußerung "Oh Gott, ich habe sein Herz getroffen, Du darfst

nicht sterben. Hätten wir doch nur unsere Schnauze gehalten", könnten mögli-

cherweise Zweifel daran begründen, dass der Angeklagte bei der Tat den Tod

von Erwin G. billigend hinnahm (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter

11). Hinzu kommt, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, mit

der dieser eine Notwehrlage darzutun versuchte, zwar als Schutzbehauptung

zurückgewiesen hat, andererseits jedoch - in der rechtlichen Würdigung - von

einem "Kampfgeschehen" ausgegangen ist und bei der Strafzumessung einen

minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 StGB angenommen hat, weil

nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte zu der Tat dadurch

gereizt wurde, dass Erwin G. zunächst Streit mit einem weiteren Zech-

kumpan begonnen hatte und dann auch gegen den Angeklagten handgreiflich

geworden war. Danach hält das Landgericht - entgegen der rein abstrakten

Tatschilderung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung - aber eine Tatsituation

für möglich, die durch eine affektive Erregung des Angeklagten geprägt war.

Auch eine solche kann indessen im Einzelfall Einfluss auf das Vorstellungsbild

des Täters über die Folgen seines Tuns beziehungsweise das voluntative Vor-

satzelement gewinnen (Tröndle/Fischer aaO § 212 Rdn. 7 b m. zahlr. w. N.).

Obwohl die genannten Gesichtspunkte von vornherein weder für sich

noch in ihrer Gesamtheit notwendig oder auch nur mit überwiegender Wahr-

scheinlichkeit der Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten

entgegenstehen, durfte sie das Landgericht daher bei seiner Überzeugungsbil-

dung zur subjektiven Tatseite nicht völlig unberücksichtigt lassen. Seine Be-

weiswürdigung zu diesem Punkt erweist sich demgemäß als lücken- und damit

als rechtsfehlerhaft.

2. Aber auch der Verletzungsvorsatz hinsichtlich der Geschädigten Nico-

le G. ist nicht rechtsfehlerfrei dargetan. Die Feststellungen belegen ledig-

lich, dass diese während der Auseinandersetzung zwei Stichverletzungen "er-

litt", als sie sich in das Kampfgeschehen einmischte. Dass der Angeklagte die-

se Verletzungen willentlich oder auch nur bedingt vorsätzlich herbeiführte, lässt

sich der Sachverhaltsdarstellung nicht entnehmen. In der rechtlichen Würdi-

gung legt das Landgericht lediglich dar, dass wegen der Nichtaufklärbarkeit der

"Kampfsituation" dem Angeklagten Tötungsvorsatz nicht nachweisbar sei. Mit

dem für eine Verurteilung nach § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB

erforderlichen Verletzungsvorsatz befasst es sich auch hier nicht. Dies war in-

dessen nicht entbehrlich; denn wenn sich die Geschädigte, wie festgestellt, in

das Kampfgeschehen zwischen ihrem Ehemann und dem Angeklagten "ein-

mischte", ist es jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass sie - etwa

bei einem Dazwischentreten - vom Angeklagten unbeabsichtigt mit dem Messer

getroffen wurde. Eine entsprechende Erörterung war hier auch nicht deswegen

entbehrlich, weil die Tatsache, dass die Geschädigte zwei Stiche im Bauchbe-

reich davontrug, eher gegen die Annahme lediglich fahrlässigen Verhaltens

des Angeklagten sprechen könnte; denn zwingend ausgeschlossen wird ein

solches hierdurch im Hinblick auf die sonstigen - nicht ausschließbaren (s. o-

ben 1.) - Gesamtumstände des Geschehens nicht.

3. Die Sache muss daher insgesamt neu verhandelt werden. Die nun-

mehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird sich zu bemühen haben,

gegebenenfalls auch unter Anwendung des Zweifelssatzes nähere Feststellun-

gen zu den Gesamtumständen der Tat zu treffen, die ersichtlich in ein komple-

xeres Geschehen eingebunden war, als dies die eher abstrakte, auf den objek-

tiven Tatkern beschränkte Sachdarstellung des angefochtenen Urteils dartut.

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert