Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.09.2005 – 4 StR 396/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2005

gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bielefeld vom 19. Mai 2005 im Schuldspruch dahin ge-

ändert, dass im Fall II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung

wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer

Schutzbefohlenen entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-

fohlenen in zwei Fällen (Fälle II 2 und 4) sowie wegen sexuellen Missbrauchs

eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in

drei Fällen (Fälle II 1, 3 und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah-

ren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen dieses

Urteil und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-

mittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Fal-

les II 1; im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch der Änderung

dahin, dass der Angeklagte lediglich des sexuellen Missbrauchs eines Kindes

schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen

Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss entfallen,

weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die erste verjährungs-

unterbrechende Handlung (Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten)

erfolgte am 12. Mai 2004. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Strafverfol-

gungsverjährung eingetreten, da zu Gunsten des Angeklagten davon auszuge-

hen ist, dass er im Fall II 1 die Tat schon am 1. Januar 1999 begangen hatte.

Dass der Vorwurf mit dem nicht verjährten sexuellen Missbrauch eines Kindes

in Tateinheit steht, steht der Annahme von Verjährung nicht entgegen; denn die

Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Geset-

zesverletzung gesondert (st. Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 78 a

Rdn. 5 m. N.). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften

über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember

2003, durch den bestimmt ist, dass nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr

auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18.

Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegen-

den Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am

1. April 2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH

NStZ 2005, 89).

2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die für den Fall II 1

festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat

schließt aus, dass der Tatrichter auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte,

wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 174

StGB beachtet hätte, zumal auch verjährte Taten bzw. Tatteile bei der Strafzu-

messung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46

Abs. 2 Vorleben 24). Im Übrigen ist die Einzelstrafe im Fall II 1 auch nach

Wegfall der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohle-

nen angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.

Tepperwien Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible