BGH Beschluss vom 20.09.2005 – VI ZA 13/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. September 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr
beschlossen:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückge-
wiesen.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 9. August
2005 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, seine Berufung gegen
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2005 gemäß § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gleichzeitig hat es
die Anträge des Beklagten, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, mangels hin-
reichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet
sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde und einem Antrag auf Zulassung
der Revision verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe.
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, denn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1
ZPO). Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 9. August 2005 ist unanfecht-
bar. Dasselbe gilt für den Beschluss vom 2. September 2005, mit dem die Beru-
fung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden
ist (§ 522 Abs. 3 ZPO).
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr