Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.09.2005 – VI ZA 13/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. September 2005 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge

und Stöhr

beschlossen:

Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückge-

wiesen.

Gründe

Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 9. August

2005 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, seine Berufung gegen

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2005 gemäß § 522 Abs. 2

Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gleichzeitig hat es

die Anträge des Beklagten, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu

bewilligen und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, mangels hin-

reichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet

sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde und einem Antrag auf Zulassung

der Revision verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe.

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, denn die beabsichtigte

Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1

ZPO). Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 9. August 2005 ist unanfecht-

bar. Dasselbe gilt für den Beschluss vom 2. September 2005, mit dem die Beru-

fung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr