BGH Beschluss vom 20.09.2005 – VI ZB 78/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2005
in dem Rechtsstreit
VI ZB 78/04
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
SGB VII § 108
Hat ein Gericht in einem Rechtsstreit zwischen dem Sozialversicherungsträger des
Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers über einen Anspruch
aus einem Teilungsabkommen zu entscheiden, ist § 108 SGB VII nicht entsprechend
anzuwenden.
BGH, Beschluss vom 20. September 2005 - VI ZB 78/04 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2005 durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
vom 17. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des
Geschädigten, aus einem zwischen den Parteien bestehenden Teilungsab-
kommen (TA) vom 29. März/22. April 1985 Ersatz der von ihr erbrachten unfall-
ursächlichen Aufwendungen auf Basis einer Quote von 45 %.
Der Geschädigte - Mitglied der Klägerin - erlitt am 21. Juli 2001 einen
Unfall. Er wollte auf dem Gartengrundstück der von ihm gemieteten Wohnung
einen Komposthaufen entsorgen und wandte sich dazu zwecks Mithilfe an ei-
nen Nachbarn. Bei den Arbeiten wollte dieser mit einem Radlader rückwärts
fahren, legte jedoch den Vorwärtsgang ein, so dass der Geschädigte verletzt
wurde. Ein zwischen ihm und dem Nachbarn über die Haftung geführter Zivil-
rechtsstreit wurde durch Vergleich beendet.
Das zwischen den Parteien bestehende Teilungsabkommen enthält fol-
gende Bestimmungen:
"§ 1
(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse ("K") gegen eine natürliche oder juristische Person, die bei einem die- sem Abkommen beigetretenen Versicherer ("H") haftpflichtversi- chert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfäl- len ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienangehö- rigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet die "H" auf die Prüfung der Haftungsfrage.
(5) Das Abkommen findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Geschädigten … um eine Person handelt, der gegenüber die Haf- tung nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen ist.
§ 6
Bei Arbeitsunfällen i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherung be- schränkt sich der Ersatzanspruch der "K" auf die Leistungen, die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht getragen bzw. nicht erstattet werden."
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
das Verfahren ausgesetzt, bis eine unanfechtbare Entscheidung nach dem So-
zialgesetzbuch VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz ergangen ist. Es hat
eine Frist von sechs Monaten bestimmt, nach deren Ablauf die Aufnahme des
ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Verfahren müsse gemäß
§ 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt werden. Diese Vorschrift sei ihrem Wortlaut
nach zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil es nicht um unmittelbare Ersatz-
ansprüche gehe, sondern darum, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung
des Teilungsabkommens erfüllt seien. Dies hänge gemäß § 1 (5) TA davon ab,
ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die
Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Daher sei entschei-
dungserheblich, ob der Geschädigte zu den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII
versicherten Personen gehöre. Um divergierende Entscheidungen zwischen
dem Berufungsgericht und den Unfallversicherungsträgern zu vermeiden, sei
deshalb der Rechtsstreit auszusetzen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie von dem Oberlandesgericht
als Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und
auch im Übrigen zulässig ist.
Die angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, da die
Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII
nicht vorliegen.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-
richts, dass die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemäß § 1 (5) davon
abhänge, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der ge-
genüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Zwar ge-
hört zu den durch ein Teilungsabkommen ausgeschlossenen Einwendungen
grundsätzlich auch die Berufung des Haftpflichtversicherers auf die Haftungs-
freistellung des Schädigers nach den §§ 636, 637 RVO, weil auch diese Vor-
schriften die Entstehung der Ersatzpflicht betreffen. Es ist den Abkommens-
partnern aber unbenommen, den Ausschluss der Haftungsfrage und damit den
Rationalisierungseffekt des Teilungsabkommens einzuengen (vgl. Senatsurteile
vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 153; vom 8. Februar
- VI ZR 48/81 - VersR 1983, 534, 535 und vom 23. März 1993
- VI ZR 164/92 - VersR 1993, 841, 842). Eine solche Einschränkung liegt hier
nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 (5) des Teilungsabkommens, das der
Senat nach ständiger Rechtsprechung frei auslegen kann, vor. Entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung steht § 6 TA einer solchen Aus-
legung nicht entgegen, weil diese Bestimmung jedenfalls in den Fällen, in de-
nen ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, oh-
ne dass ein Haftungsprivileg nach §§ 636, 637 RVO bzw. §§ 104 ff. SGB VII
eingreift, eine eigenständige Bedeutung hat.
2. Der Beschluss hält jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand, so-
weit er die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108
SGB VII als gegeben ansieht.
a) Nach § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialge-
richtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII ge-
nannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versiche-
rungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungs-
träger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das
Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergan-
gen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür
eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zu-
lässig ist. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten
außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversiche-
rungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und
damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien
zu gewährleisten. Dies soll ansonsten für den Geschädigten möglicherweise
eintretende untragbare Ergebnisse verhindern, die sich etwa ergeben könnten,
wenn zwischen dem Zivilgericht und den Unfallversicherungsträgern unter-
schiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestehen und
der Geschädigte deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der
gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen erhält
(vgl. Senatsurteil
BGHZ 158, 394, 396 f.).
b) Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist § 108 SGB VII hier nicht
unmittelbar anwendbar, weil es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um unmittel-
bare Schadensersatzansprüche geht, sondern um die Frage, ob die Vorausset-
zungen für eine Anwendung des Teilungsabkommens erfüllt sind. Die Klägerin
macht nämlich Ansprüche aus dem Teilungsabkommen geltend, durch welches
der Sozialversicherungsträger einen selbständigen, vom Haftungsverhältnis
losgelösten vertraglichen Anspruch des Inhalts erhält, dass der Haftpflichtversi-
cherer dem Sozialversicherungsträger unter Verzicht auf eine haftungsrechtli-
che Klärung dessen Leistungen wegen des von dem Teilungsabkommen er-
fassten Haftpflichtfalls in Höhe der vereinbarten Quote zu ersetzen hat (vgl. Se-
natsurteile vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - aaO und vom 27. März 2001
- VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863 f.).
Auch wenn bei der für die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens maß-
geblichen Frage einer Haftungsprivilegierung zwischen dem das Teilungsab-
kommen auslegenden Zivilgericht und dem Unfallversicherungsträger unter-
schiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestehen
können, liegen unter den gegebenen Umständen nicht die Voraussetzungen für
eine zumindest entsprechende Anwendung des § 108 SGB VII vor. Eine solche
kommt nämlich nur in Betracht, wenn der zur Beurteilung stehende Sachverhalt
mit dem vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat. Es muss also ge-
prüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er
sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der ent-
sprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungs-
ergebnis gekommen wäre (vgl. BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 192). Eine sol-
che Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass hier eine andere Situati-
on vorliegt als bei den in § 108 SGB VII geregelten Fällen.
ten, seiner Angehörigen und Hinterbliebenen sowie der Schädiger, deren Er-
satzpflicht nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, erlassen. In deren
Interesse soll die Frage, ob ein Haftungsprivileg besteht, einheitlich entschieden
werden. Dem gemäß muss die unanfechtbare Entscheidung, an die die Zivilge-
richte gebunden sind, "nach diesem Buch", also gemäß dem SGB VII ergangen
sein (§ 108 SGB VII). Eine Entscheidung im Verfahren über Erstattungsansprü-
che der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 ff. SGB X - z.B. im Erstat-
tungsstreit zwischen der Krankenkasse und dem Träger der Unfallversiche-
rung - reicht nicht aus (vgl. Krasney, NZS 2004, 68, 71 m.w.N.). Dies entspricht
der in § 109 SGB VII getroffenen Regelung, wonach grundsätzlich nur die
- natürlichen oder juristischen - Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis
107 SGB VII beschränkt ist, berechtigt sind, statt der Berechtigten die Feststel-
lungen nach § 108 SGB VII zu beantragen, wenn der Versicherte sowie seine
Angehörigen oder Hinterbliebenen an der Feststellung nicht interessiert sind.
Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass auch ein Kfz-
Haftpflichtversicherer, wenn er von dem durch einen Unfall Verletzten direkt in
Anspruch genommen wird, jedenfalls in entsprechender Anwendung des frühe-
ren § 639 RVO die Feststellungen nach § 638 Abs. 1 RVO beantragen und das
Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben kann. Es stellt dabei jedoch
auf die Sonderregelung des § 3 Nr. 1 PflVG ab, wonach der durch einen Unfall
im Straßenverkehr Verletzte seine Entschädigungsansprüche auch direkt gegen
den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann (vgl. BSGE 80, 279). Dies
ist aber nicht auf andere Haftpflichtversicherer zu übertragen, für die eine sol-
che Sonderregelung nicht besteht, so dass diese nicht nach § 109 SGB VII zur
Feststellung berechtigt sind (vgl. Krasney, aaO, 73; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl.,
§ 109 Rn. 5). Danach wären hier weder die Klägerin noch die Beklagte berech-
tigt, anstelle des Geschädigten einen Feststellungsantrag zu stellen.
Unabhängig davon könnten sie dies nicht, weil eine Feststellungsberech-
tigung nach § 109 SGB VII nur besteht, wenn Versicherte, ihre Angehörigen
oder Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben. Dies kommt hier
nicht mehr in Betracht, weil sich der Verletzte und der Schädiger bereits in ei-
nem vorangegangenen Zivilrechtsstreit verglichen haben.
3. Nach alledem ist bei dem vom Sozialversicherungsträger geltend ge-
machten Anspruch aus dem Teilungsabkommen gegen den Haftpflichtversiche-
rer keine Interessenlage gegeben, die der entspricht, die für die gesetzliche
Regelung des § 108 SGB VII maßgebend war und eine Gleichbehandlung
erfordern würde. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vor-
schrift nicht in Betracht. Die für die Anwendung des Teilungsabkommens maß-
gebende Vorfrage ist daher durch das Zivilgericht selbst zu klären. Eine Aus-
setzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII durfte deshalb nicht erfolgen.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 19.05.2004 - 17 O 90/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.11.2004 - 7 U 47/04 -