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BGH Urteil vom 27.03.2001 – VI ZR 12/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 27. März 2001 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 133 C, 157 G, 166, 852

Haben die Parteien eines Teilungsabkommens eine Ausschlußfrist vereinbart, nach

der Ansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn sie innerhalb von drei

Jahren seit Kenntnis vom Schadensfall angemeldet worden sind, so kann es für den

Beginn der Frist auf die Kenntnis der Mitarbeiter der für Regresse zuständigen Ab-

teilung der Körperschaft anstelle derjenigen der Leistungsabteilung ankommen.

BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - OLG Frankfurt LG Frankfurt

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. März 2001 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. von Gerlach, Dr. Dressler

und Wellner sowie die Richterin Diederichsen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November

1999 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juni 1998 verkün-

dete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewie-

sen.

Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Bundesknappschaft gewährt der Witwe und den Kindern

eines 1985 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Versicherten Hin-

terbliebenenrenten. Die Beklagten sind Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des

Unfallverursachers. Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten auf-

grund eines zwischen ihnen 1984 geschlossenen Teilungsabkommens die Er-

stattung von 50 % ihrer Aufwendungen sowie die Feststellung der Verpflich-

tung der Beklagten, ihr nach Maßgabe des Teilungsabkommens auch in Zu-

kunft alle weiteren unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten. § 3 des Tei-

lungsabkommens lautet:

"Ansprüche aus dem Teilungsabkommen können nur geltend gemacht werden, wenn sie von der Bundesknappschaft innerhalb einer Aus- schlußfrist von drei Jahren seit ihrer Kenntnis vom Schadensfall wenig- stens dem Grunde nach angemeldet worden sind."

Die Klägerin bewilligte die Witwen- und Waisenrenten aufgrund eines

Antrages der Witwe des Versicherten vom 7. Dezember 1985, der bei ihrer Lei-

stungsabteilung (Rentenbüro der Geschäftsstelle K.) bearbeitet wurde. Diese

unterließ es versehentlich, die Regreßabteilung der Klägerin in B. hierüber zu

informieren.

Auch die Bergbau-Berufsgenossenschaft, die ebenfalls aufgrund des

Unfalls Zahlungen erbrachte, unterhielt ein Teilungsabkommen mit den Be-

klagten. Sie meldete bereits mit Schreiben vom 6. März 1986 Regreßansprü-

che bei den Beklagten an, die auch reguliert wurden. Im Zuge dieser Regulie-

rung teilte die Bergbau-Berufsgenossenschaft bei der Berechnung ihrer Re-

greßansprüche der Beklagten zu 2) unter anderem mit, daß gleichzeitig von

der Klägerin Witwen- und Waisenrenten gezahlt würden. Die Regreßabteilung

der Klägerin erfuhr von diesen Zahlungen erst durch einen telefonischen Hin-

weis der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 15. August 1996 und durch de-

ren Schreiben vom 20. August 1996. Daraufhin meldete sie ihre Regreßan-

sprüche bei den Beklagten mit Schreiben vom 27. August 1996 an.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Ausschlußfrist des § 3 des Tei-

lungsabkommens habe mit Kenntnis der Leistungsabteilung der Klägerin vom

Schadensfall, also noch im Jahre 1985, zu laufen begonnen, so daß die An-

meldung der Ansprüche verspätet sei. Zumindest sei der klägerische Anspruch

verwirkt. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, für den Beginn der

Ausschlußfrist komme es - ebenso wie für den Beginn der Verjährung des

§ 852 BGB - auf die Kenntnis des Sachbearbeiters ihrer Regreßabteilung vom

Schadensfalle an, so daß diese frühestens mit dem 15. August 1996 zu laufen

begonnen habe. Jedenfalls aber sei die Leistungsverweigerung der Beklagten

treuwidrig, da sie Kenntnis davon gehabt hätten, daß auch die Klägerin Wit-

wen- und Waisenrenten gewähre.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

sie abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung

des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin wegen

Verstreichens der Ausschlußfrist in § 3 des Teilungsabkommens keine Ansprü-

che gegen die Beklagten mehr zu. Die Ausschlußfrist habe mit Kenntnis der

Leistungsabteilung der Klägerin vom Schadensfall zu laufen begonnen. Sinn

und Zweck des Abkommens und der Ausschlußfrist sowie die Interessenlage

der Vertragsparteien geböten es, bei Auslegung des § 3 auf die Kenntnis des

Sachbearbeiters der Leistungsabteilung abzustellen.

Das Teilungsabkommen und auch dessen § 3 diene der Vereinfachung

und Beschleunigung der Schadensabwicklung. Dem widerspreche es aber,

wenn hinsichtlich der für den Beginn der Ausschlußfrist maßgeblichen Kenntnis

auf diejenige der Regreß- und nicht der Leistungsabteilung der Klägerin abge-

stellt würde. Denn dann müßten sich die Beklagten Verzögerungen zurechnen

lassen, die aus mangelnder Unterrichtung der Regreß- durch die Leistungsab-

teilung resultierten, mit denen sie nicht zu rechnen bräuchten. Nur bei dieser

Auslegung sei auch das weitere Ziel der Ausschlußfrist erreichbar, für die be-

teiligten Haftpflichtversicherer das Regulierungsvolumen überschaubar und

kalkulierbar zu machen. Zu berücksichtigen sei auch, daß die Klägerin nicht

auf sie übergegangene Ansprüche aus Delikt, sondern an deren Stelle getrete-

ne vertragliche Ansprüche aus dem Teilungsabkommen geltend mache. Je-

denfalls lasse der umfassende Verzicht der Klägerin auf deliktische Ansprüche

in dem Abkommen nur den Schluß zu, daß sie damit zugleich auf den durch

§ 852 BGB gewährten Schutz verzichtet habe. Als rechtsgeschäftlich Handeln-

de sei die Klägerin nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie als deliktisch Ge-

schädigte. Der Vertragspartner einer am Rechtsverkehr teilnehmenden juristi-

schen Person könne erwarten, daß diese ihre innere Organisation so ausge-

stalte, daß "typischerweise aktenmäßig festgehaltene Informationen", deren

Relevanz für andere Mitarbeiter der juristischen Person dem konkret Wissen-

den erkennbar sei, tatsächlich weitergeleitet würden.

Schließlich habe die Kenntnis der Beklagten zu 2) davon, daß auch die

Klägerin und nicht nur die Bergbau-Berufsgenossenschaft Sozialversiche-

rungsleistungen als Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls erbracht

habe, deren Anmeldung ihrer Ansprüche nicht überflüssig gemacht. Das nun-

mehrige "Berufen" der Beklagten auf die Ausschlußfrist könne nicht als treu-

widrig angesehen werden, weil die Beklagten nicht Sachwalterinnen der Inter-

essen der Klägerin seien, sondern nur ihre eigenen - prinzipiell gegenläufigen -

Interessen zu wahren gehabt hätten.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht

stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht für die Frage, wann die Aus-

schlußfrist nach § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Teilungsab-

kommens zu laufen begonnen hat, auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Mitar-

beiter der Leistungsabteilung der Klägerin vom Schadensfall und nicht auf

denjenigen der Mitarbeiter der Regreßabteilung abgestellt.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,

daß an die Stelle deliktischer Ansprüche gegen die Beklagten, die auf die Klä-

gerin übergegangen sind, die vertraglichen Ansprüche aus dem Teilungsab-

kommen getreten sind (Senatsurteile vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 -

VersR 1970, 1108, 1109; vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - VersR 1993,

841, 842 m.w.N.). Teilungsabkommen wie hier haben den Zweck, Arbeitsauf-

wand und damit verbundene Mehraufwendungen einzusparen, die bei einer

Bearbeitung der Schadensfälle nach der Rechtslage entstehen würden. Ferner

soll das mit einer gerichtlichen Klärung zweifelhafter Regreßansprüche ver-

bundene Risiko vermieden werden. Der Haftpflichtversicherer verpflichtet sich

deshalb, in allen Schadensfällen ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Haft-

pflichtschuld seines Versicherungsnehmers eine in dem Abkommen festgelegte

Quote der Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers zu zahlen (Senats-

urteil vom 29. September 1970 aaO; BGH, Urteil vom 5. Mai 1969

- VII ZR 176/66 - VersR 1969, 641, 642).

2. Ob die Klägerin mit ihren auf das Teilungsabkommen gestützten

Klagansprüchen wegen Verstreichens der dreijährigen Frist ausgeschlossen

ist, muß, wie das Berufungsgericht ferner zu Recht angenommen hat, durch

Auslegung dieses Vertrages und seines § 3 ermittelt werden. Die Auslegung

der Ausschlußklausel, die das Revisionsgericht selbst gemäß §§ 133, 157 BGB

vorzunehmen hat (BGHZ 20, 385, 389; 40, 108, 110; Senatsurteile vom

23. März 1993 aaO; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124,

125), führt dazu, daß es bei der für den Beginn der Ausschlußfrist maßgebli-

chen Kenntnis, wie bei der Verjährung deliktischer Ansprüche nach § 852 BGB,

auf den Kenntnisstand der für Regresse zuständigen Mitarbeiter der Klägerin

ankommt.

a) Jede Auslegung von Verträgen hat in erster Linie von ihrem Wortlaut

als dem objektiv erklärten Parteiwillen auszugehen (BGHZ 121, 13, 16; 124,

39, 44/45). Unter diesem Blickpunkt ist hier zunächst von Bedeutung, daß das

Teilungsabkommen den Beginn der Ausschlußfrist nicht an bestimmte objektive

Ereignisse wie etwa den Tag des Unfalls, sondern an ein subjektives Erforder-

nis, nämlich die "Kenntnis vom Schadensfall" knüpft. Daraus läßt sich zwar

nicht unmittelbar entnehmen, auf wessen Kenntnis und Wissen es bei einer

juristischen Person wie der Klägerin ankommen soll. Gleichwohl ist die Ver-

wendung dieses Ausdrucks für die Interpretation von Bedeutung, denn sie läßt,

wie die Revision zu Recht geltend macht, darauf schließen, welche Vorstellung

die Parteien mit diesem Begriff im Zeitpunkt der Abfassung des Teilungsab-

kommens verbanden und welches Verständnis sie ihm zu jener Zeit beimaßen.

aa) Während für den Beginn von Ausschlußfristen sowie die Verjährung

von Ansprüchen im allgemeinen objektive Ereignisse maßgebend sind, stellt

das Gesetz in § 852 BGB bei der Verjährung deliktischer Ansprüche aus-

nahmsweise auf die Kenntnis des Geschädigten von bestimmten Umständen

ab. Handelt es sich bei dem Geschädigten bzw. dem zessionsbedingten An-

spruchsinhaber um eine Behörde oder öffentliche Körperschaft, so kommt es

für die nach § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis vom Schaden und der Person

des Ersatzpflichtigen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs darauf an, wann der nach der behördlichen Organisation zuständige,

mit der Vorbereitung und Verfolgung von Schadensersatzansprüchen betraute

Bedienstete diese Kenntnis erlangt hat (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 138 f.;

134, 343, 346 m.w.N.; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - NJW

2000, 1411 f.). Nur dessen Wissen wird der Behörde bzw. Körperschaft bei

Ansprüchen aus unerlaubter Handlung zugerechnet. In diesem Sinne zuständig

waren, wie zwischen den Parteien außer Streit ist, im vorliegenden Fall nur

Mitarbeiter der Regreßabteilung der Klägerin.

bb) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr wird hingegen nach der neueren

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 166 BGB einer juri-

stischen Person aus Gründen des Verkehrsschutzes in weiterem Umfang das

Wissen von Mitarbeitern hinsichtlich solcher Vorgänge zugerechnet, deren

Relevanz für spätere Geschäftsvorgänge innerhalb des Organisationsbereichs

dem Wissenden erkennbar ist und die deshalb dokumentiert und verfügbar ge-

halten oder an andere Personen innerhalb des Organisationsbereichs weiter-

gegeben werden müssen (BGHZ 109, 327, 332; 132, 30, 35 ff.; 135, 202,

205 ff.; BGH, Urteil vom 21. Juni 2000 - IV ZR 157/99 - VersR 2000, 1133; vom

13. Oktober 2000 - V ZR 349/99 - NJW 2001, 359 zu II. 3) b)). Mit solchen Mit-

arbeitern hat das Berufungsgericht - im Ansatz zutreffend - im vorliegenden

Fall die Beschäftigten der Leistungsabteilung der Klägerin gleichgestellt, weil

diese bei ordnungsgemäßem Vorgehen gehalten waren, ihre im Rahmen der

Rentengewährung erlangten Informationen an die Regreßabteilung weiterzu-

geben, sofern sie für einen Rückgriff Bedeutung haben konnten.

cc) Bei der Ausschlußfrist nach § 3 des Teilungsabkommens geht es

unmittelbar um keine der beiden genannten Fallgruppen. Es handelt sich bei

den betroffenen Ansprüchen - wie bemerkt - zwar nicht um solche aus uner-

laubter Handlung, sondern um vertragliche Ansprüche aus dem Teilungsab-

kommen, die aber in einer deliktischen Handlung ihren Grund haben und bei

denen der Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht im Vordergrund

steht. Vor diesem Hintergrund spricht mehr für eine Auslegung im Sinne der

Rechtsprechung, die der Senat für die Wissenszurechnung bei der Verjährung

deliktischer Ansprüche entwickelt hat.

Darauf deutet schon die Wortwahl hin, die sich mit der Verwendung des

Ausdrucks "Kenntnis" eng an die Verjährungsregelung für Ansprüche aus un-

erlaubter Handlung anlehnt. Die Parteien haben den Beginn der dreijährigen

Frist nämlich nicht an ein objektives Ereignis, sondern, ebenso wie in § 852

BGB, an die Kenntnis des Geschädigten von den anspruchsbegründenden

Tatsachen geknüpft. Das legt wiederum die Annahme nahe, daß die Parteien

bei Abfassung des Teilungsabkommens von dem Verständnis des Fristbeginns

ausgingen, das für die entsprechende Verjährungsvorschrift maßgebend war.

Die Rechtsprechung des Senats zu § 852 BGB, nach der es bei Behörden und

Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Kenntnis des zuständigen Be-

diensteten ankommt, bestand bereits lange vor Abschluß des Teilungsabkom-

mens im Jahre 1984 (Senatsurteil vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 -

VersR 1974, 340, 342 m.w.N.), und es muß angenommen werden, daß diese

Rechtsprechung rechtskundigen Personen, die bei dem Teilungsabkommen

mitgewirkt haben, bekannt war. Dagegen ist die oben dargestellte neuere

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wissenszurechnung im rechtsge-

schäftlichen Verkehr erst später entwickelt worden. Sie konnte daher von den

Parteien bei Abfassung des Teilungsabkommens noch nicht zugrundegelegt

werden. Deshalb kann sie auch für die interessengerechte Auslegung der Aus-

schlußklausel, für die es auf die Vorstellungen und das Verständnis der Partei-

en im Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsgeschäfts ankommt, nicht

herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96 - NJW

1998, 3268 zu III. 2) a)). Das verkennt das Berufungsgericht, wenn es bei der

Interessenauslegung der Ausschlußklausel auf die zu rechtsgeschäftlichem

Verkehr ergangene Rechtsprechung abhebt.

b) Auch eine am Parteiinteresse ausgerichtete Auslegung der Aus-

schlußklausel führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu,

die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr entwickelten Grundsätze der Wis-

senszurechnung anzuwenden. Eine dahingehende Interpretation legen weder

die schutzwürdigen Belange der Klägerin noch diejenigen der Beklagten nahe.

aa) Maßgebend für die Rechtsprechung, nach der es für die Kenntnis

einer Behörde auf den Wissensstand des zuständigen Bediensteten ankommt,

ist der Gedanke, daß § 852 BGB mit dem im Vergleich zur allgemeinen Regel

des § 198 BGB hinausgeschobenen Verjährungsbeginn dem Schutz des Ver-

letzten dient. Dieser ist weder verpflichtet, aktive Bemühungen im Interesse

des Schädigers zu entfalten, um sich die für den Verjährungsbeginn notwendi-

ge Kenntnis zu verschaffen (Senatsurteil vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 -

VersR 2000, 503, 504; vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - und vom

6. März 2001 - VI ZR 30/00 - beide m.w.N.), noch gereicht einer Behörde die

Kenntnis von Mitarbeitern, die nach der behördlichen Zuständigkeitsregelung

gar nicht mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen befaßt sind, zum

Nachteil.

Das Teilungsabkommen bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klä-

gerin als Zessionarin auf diesen durch § 852 BGB gewährten Schutz bei Ab-

fassung des Vertrages hat verzichten wollen. Vielmehr spricht die Tatsache,

daß die Ausschlußklausel hinsichtlich Dauer und Beginn der Frist ersichtlich an

die gesetzliche Regelung in § 852 BGB angelehnt ist, dafür, daß der durch die-

se Vorschrift gewährleistete Schutz, der der Klägerin ohne das Abkommen zu-

gute gekommen wäre, in das Teilungsabkommen mit übernommen werden

sollte. Hätte dieser Schutz eingeschränkt werden sollen, hätte es nahegelegen,

den Fristbeginn - wie vielfach üblich - an den Schadenstag als objektive Vor-

aussetzung zu knüpfen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 314/82 -

VersR 1984, 1143; Wussow/Schloën, Unfallhaftpflichtrecht 14. Aufl.,

Rdn. 2542; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß 23. Aufl., Kap. 30

Rdn. 112).

bb) Der Schutz der Beklagten gebietet es demgegenüber nicht, der Klä-

gerin die Kenntnis von Mitarbeitern der Leistungsabteilung nach den Grundsät-

zen der zum rechtsgeschäftlichen Verkehr entwickelten Rechtsprechung zuzu-

rechnen. Maßgebender Grund für eine Zurechnung des Wissens von Mitar-

beitern anderer als der gerade handelnden Abteilungen entsprechend § 166

BGB ist der Schutz des Rechtsverkehrs (vgl. BGHZ 132, 30, 35 ff.; 135, 202,

205; BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94 - NJW 1996, 1205). Die

Zurechnung erfolgt daher im allgemeinen im Zusammenhang mit dem Ab-

schluß von Rechtsgeschäften, bei denen es darum geht, die in einer Gesetzes-

vorschrift im Interesse und zum Schutz des Partners im Rechtsverkehr ange-

ordnete Rechtsfolge an eine bestimmte Kenntnis zu knüpfen.

Darum geht es hier aber gerade nicht, insbesondere geht es nicht um

den Schutz eines Partners bei der Anbahnung und dem Abschluß von Rechts-

geschäften. Vielmehr handelt es sich um die Abwicklung von ursprünglich de-

liktischen Ansprüchen im Rahmen eines selbst ausgehandelten Vertrages. Die

Beklagten als Partner dieses Vertrages waren nicht gehindert, eine andere,

von der Kenntnis der Klägerin unabhängige Regelung herbeizuführen.

cc) Auch der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Be-

schleunigungszweck des Teilungsabkommens kann nicht zu einer Auslegung

des § 3 führen, daß der durch den hinausgeschobenen Fristbeginn gewährlei-

stete Schutz eingeschränkt werden müßte. Es ist schon zweifelhaft, ob die Be-

schleunigung überhaupt zu den primären Zielen eines Teilungsabkommens

gehört. Von den maßgeblichen Autoren zu diesem Thema, die die Reduzierung

des Arbeits- und Kostenaufwandes als den maßgeblichen Zweck vom Tei-

lungsabkommen hervorheben, wird er jedenfalls nicht genannt (vgl. W. Wus-

sow, Teilungsabkommen 4. Aufl., S. 1; Wussow/Schloën aaO Rdn. 2509;

Geigel/Plagemann aaO Rdn. 95; Prölss/Martin, VVG 26. Aufl., § 67 Rdn. 52).

Die Beschleunigung der Abwicklung stellt danach eher einen Nebeneffekt der

angestrebten Vereinfachung der Regulierung dar.

Primär wird mit der Ausschlußfrist jedenfalls der Zweck verfolgt, die

sonst für die Verjährung von Ansprüchen aus Teilungsabkommen geltende 30-

jährige Frist (BGH, Urteil vom 23. September 1963 - II ZR 118/60 - VersR 1963,

1066 zu III.; vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - VersR 1969, 1141) durch

eine kürzere Frist zu ersetzen (vgl. Wussow/Schloën aaO Rdn. 2542;

Geigel/Plagemann aaO Rdn. 112). Soweit die Regelung nicht von der gesetzli-

chen Verjährungsvorschrift für unerlaubte Handlungen abweicht, wird gegen-

über dieser keine Beschleunigung erreicht. Wäre dies das Ziel der Ausschluß-

frist, hätte es nahegelegen, den Ausschluß gerade nicht an die Kenntnis vom

Schadensfall, wodurch eine subjektiv bedingte Verzögerung in Kauf genommen

wird, sondern eher an die Anmeldung binnen einer mit dem Schadenstag be-

ginnenden Frist zu knüpfen. Das ist jedoch nicht geschehen.

Soweit sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auf das Urteil

vom 2. Oktober 1984 aaO beruft, in dem der Senat in bezug auf die dort zu be-

urteilende Ausschlußfrist ausgeführt hat, der Haftpflichtversicherer könne sei-

ner Kalkulation nur die ihm gemeldeten Schäden aus einem Zeitraum von drei

Jahren zugrunde legen, hat es nicht bedacht, daß die in jenem Fall vereinbarte

Frist mit dem Schadenstag, also unabhängig von einer Kenntnis des Sozialver-

sicherungsträgers zu laufen begann.

3. Die Klägerin hat ihre Ansprüche auch nicht wegen Verstoßes gegen

Treu und Glauben verwirkt. Eine Verwirkung von Ansprüchen kommt zwar bei

illoyal verspäteter Geltendmachung von Rechten in Betracht (BGHZ 25, 47, 52;

92, 184, 187). Das bloße Verstreichen eines längeren Zeitraums allein vermag

jedoch keinesfalls eine solche Rechtsfolge auszulösen (Senatsurteil vom

11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 629; vom 26. Mai 1992

- VI ZR 230/91 - VersR 1992, 1108, 1109). Erforderlich ist vielmehr weiter, daß

der Berechtigte durch sein gesamtes Verhalten bei dem Verpflichteten das

Vertrauen geschaffen hat, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und

dieser sich darauf eingerichtet hat (BGHZ 25, 47, 52; 84, 280, 281; Senatsur-

teile aaO). Im Streitfall machen die Beklagten keine Umstände geltend, die die

Annahme eines derartigen Vertrauenstatbestandes rechtfertigen könnten.

Es kann auch sonst keine Rede davon sein, daß die Klägerin die An-

meldung der Ansprüche gegenüber den Beklagten treuwidrig verzögert hat. Es

mag sein, daß sie aufgrund des Teilungsabkommens gehalten war, ihren be-

hördlichen Betrieb so zu organisieren, daß sichergestellt war, daß die Lei-

stungsabteilung ihr Wissen von Schadensfällen erforderlichenfalls an die Re-

greßabteilung weiterleitete. Daß die Klägerin ihre Organisationspflichten in

dieser Richtung versäumt habe, wird jedoch nicht geltend gemacht. Unstreitig

beruhte die mangelnde Unterrichtung der Regreßabteilung lediglich auf einem

Versehen.

III.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da weitere Fest-

stellungen nicht in Betracht kommen, macht der Senat von der Möglichkeit ei-

ner abschließenden Entscheidung durch Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils Gebrauch (§ 565 ZPO).

Dr. Lepa

Dr. v. Gerlach

Dr. Dressler

Wellner

Diederichsen