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BGH Beschluss vom 20.09.2005 – VI ZR 7/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 7/05

BESCHLUSS

vom

20. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2005 durch

die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 3. August 2005 gegen den

Senatsbeschluss vom 12. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-

hörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vor-

bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es

ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus-

drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom

24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - BGHReport 2005, 804, 805). Der Senat hat

bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

das mit der Anhörungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen in vollem Um-

fang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Im vorliegenden Fall ging es nicht um eine Verwertung des im sozialge-

richtlichen Verfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens S. - GA II 270

unten - als Gutachten. Es ging ausschließlich darum, ob das Berufungsgericht

dem Antrag des Klägers und der Anregung des neurologischen Sachverständi-

gen N. auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nachkommen muss-

te oder nicht. Dagegen sprach, dass der psychiatrische Sachverständige im

Sozialgerichtsverfahren 1997 keine Störungen auf psychiatrischem Gebiet fest-

gestellt hatte. Der Kläger hätte daher darlegen müssen, was sich seit dieser

Zeit in seinem Befinden geändert haben sollte, wenn das Beweisangebot be-

weiserheblich sein sollte. Solcher Vortrag fehlte und war auch dem neuro-

otologischen Gutachten C. nicht zu entnehmen, weil die dort erhobenen

Befunde aus schulmedizinischer Sicht "nicht nachvollziehbar" waren und im

Widerspruch zu neurologischen und HNO-ärztlichen Feststellungen unmittelbar

nach dem Unfall und im Jahr 2002 standen (Gutachten N. GA II 279 un-

ten/280 Abs. 1). Dass der neurologische Sachverständige N. eine psychiatri-

sche Zusatzbegutachtung angekündigt hatte, konnte das Gericht nach allem

nicht binden. Es war bei dieser "Gutachtenlage" nicht zur Aufklärung der "na-

turwissenschaftlichen" Kausalität verpflichtet.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr