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BGH Beschluss vom 21.09.2005 – 2 StR 197/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 197/05

BESCHLUSS

vom

21. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2005

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gießen vom 13. Oktober 2004 im Ausspruch über die

Anordnung des Verfalls und der Einziehung aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit

sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Dagegen war die An-

ordnung des Verfalls und der Einziehung entsprechend dem Antrag des Gene-

ralbundesanwalts aufzuheben.

Otten

Kuckein

Rothfuß

Fischer

Appl