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BGH Beschluss vom 21.09.2005 – 2 StR 266/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 266/05

BESCHLUSS

vom

21. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2005 gemäß

§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Mainz vom 7. März 2005 im Ausspruch über

die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine

nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamt-

strafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt

dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu-

ständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-

zung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einhundert Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte bean-

standet mit seiner Revision das Fehlen einer wirksamen Anklage und eines

wirksamen Eröffnungsbeschlusses und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 2005 unbegründet, soweit es den

Schuldspruch, die Einzelstrafen und den Maßregelausspruch betrifft.

Jedoch hält die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat Einzelstrafen

von einmal einem Jahr und hundertmal einen Monat verhängt. Für die Bemes-

sung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es lediglich floskelhaft auf eine zusammen-

fassende Würdigung verwiesen, eine dem Einzelfall angemessene Abwägung

jedoch nicht vorgenommen. Dies wäre hier jedoch angesichts der im Verhältnis

zur Einsatzstrafe von einem Jahr auffallend hohen Gesamtstrafe unabdingbar

gewesen. Die Ausführungen, dass die einhundert Fälle des Fahrens ohne

Fahrerlaubnis nach früherer Rechtsprechung als eine mit begrenzter Strafe zu

ahndende "fortgesetzte Handlung" bewertet worden wären, legen zudem nahe,

dass sich das Landgericht fehlerhaft an einer Addition der Einzelstrafen orien-

tiert hat.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b

Satz 1 StPO zu entscheiden. Das Landgericht wird mit der abschließenden

Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Otten

RiBGH Kuckein ist wegen

Rothfuß

Urlaubsabwesenheit

verhindert zu unterschreiben.

Otten

Fischer

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