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BGH Beschluss vom 21.09.2005 – 2 StR 266/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2005 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Mainz vom 7. März 2005 im Ausspruch über
die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine
nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamt-
strafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt
dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu-
ständigen Gericht vorbehalten.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-
zung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einhundert Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte bean-
standet mit seiner Revision das Fehlen einer wirksamen Anklage und eines
wirksamen Eröffnungsbeschlusses und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 2005 unbegründet, soweit es den
Schuldspruch, die Einzelstrafen und den Maßregelausspruch betrifft.
Jedoch hält die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat Einzelstrafen
von einmal einem Jahr und hundertmal einen Monat verhängt. Für die Bemes-
sung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es lediglich floskelhaft auf eine zusammen-
fassende Würdigung verwiesen, eine dem Einzelfall angemessene Abwägung
jedoch nicht vorgenommen. Dies wäre hier jedoch angesichts der im Verhältnis
zur Einsatzstrafe von einem Jahr auffallend hohen Gesamtstrafe unabdingbar
gewesen. Die Ausführungen, dass die einhundert Fälle des Fahrens ohne
Fahrerlaubnis nach früherer Rechtsprechung als eine mit begrenzter Strafe zu
ahndende "fortgesetzte Handlung" bewertet worden wären, legen zudem nahe,
dass sich das Landgericht fehlerhaft an einer Addition der Einzelstrafen orien-
tiert hat.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b
Satz 1 StPO zu entscheiden. Das Landgericht wird mit der abschließenden
Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
Otten
RiBGH Kuckein ist wegen
Rothfuß
Urlaubsabwesenheit
verhindert zu unterschreiben.
Otten
Fischer
Appl