Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2005 – 2 StR 311/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2005 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Köln vom 3. März 2005 mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer

des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-

nes Kindes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer

Schutzbefohlenen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-

fohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der An-

geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

1. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge in vollem

Umfang Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht

mehr.

Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil weist rechtlich erhebliche

Mängel auf (§ 337 StPO). Sie ist zwar Sache des Tatrichters und das Revisi-

onsgericht hat sie grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt aber nicht, wenn die

Beweiswürdigung lückenhaft oder unklar ist (vgl. BGH NStZ 2002, 161). Dies

ist hier der Fall.

a) Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten, der sich in

der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, weitgehend auf seine geständi-

gen Einlassungen im Ermittlungsverfahren, welche "im Wesentlichen - wenn

auch nicht unbedingt im Detail - mit den zuletzt in der Hauptverhandlung erho-

benen Tatvorwürfen der Geschädigten" übereinstimmten (UA S. 61). Der An-

geklagte hat aber - ausweislich der Urteilsgründe - im Ermittlungsverfahren die

Taten - insbesondere was die Tatabläufe im Einzelnen (Ergreifen der Initiative

durch die Geschädigte), aber auch was deren Intensität angeht - nicht so ge-

standen, wie von der Strafkammer schließlich festgestellt. Bei dieser Sachlage

hätte sich die Strafkammer bei der notwendigen (vgl. BGH NJW 2005, 1440,

1441) Würdigung der Geständnisse nicht auf die pauschale Aussage be-

schränken dürfen, dass sich die vorprozessualen Einlassungen des Angeklag-

ten im Wesentlichen mit den Angaben der Geschädigten deckten, ohne zu den

einzelnen Fällen die Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung wie-

derzugeben und diese im Hinblick auf ihre Glaubhaftigkeit in einer für das Re-

visionsgericht nachvollziehbaren Weise zu würdigen.

Unklar ist bereits, inwieweit die Strafkammer die Feststellungen zum

Tatgeschehen, die über das Geständnis des Angeklagten hinausgehen, auch

auf die Angaben der Geschädigten stützt. Soweit sie dabei die Angaben der

Geschädigten ausdrücklich berücksichtigt, fehlt es an einer umfassenden und

in sich geschlossenen Darstellung der relevanten Aussagen. Insbesondere die

Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung werden nicht mitgeteilt,

obwohl jedenfalls im Stadium des Ermittlungsverfahrens noch in zentralen

Punkten Aussage gegen Aussage stand. Bei einer solchen Beweislage muss

der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes er-

kennen lassen, dass er alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen

geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH NStZ-

RR 2002, 174, 175; BGH StV 1994, 359, 360; 1993, 235). In diesem Zusam-

menhang wäre auch nachvollziehbar darzulegen gewesen, warum die Straf-

kammer der Geschädigten geglaubt und den Angeklagten teilweise verurteilt,

ihn aber im Übrigen mangels "entsprechender Angaben" der Geschädigten in

der Hauptverhandlung (UA S. 87) freigesprochen hat.

b) Darüber hinaus fehlt es an einer hinreichenden Darstellung und Wür-

digung des eingeholten aussagepsychologischen Gutachtens. Hält der Tatrich-

ter die Zuziehung einer Sachverständigen für erforderlich, so hat er deren Aus-

führungen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstel-

lung unter Mitteilung der zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der

daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiederzugeben, um dem Revisionsge-

richt die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH NStZ-RR 1996, 233;

BGH StV 1994, 359, 360; 1993, 235). Diesen Anforderungen werden die Ur-

teilsgründe nicht gerecht. Lediglich zu Tat II.15 findet sich eine knappe Würdi-

gung der Ausführungen der Sachverständigen. Im Übrigen enthält das Urteil

nur den Hinweis, dass die Angaben der Geschädigten in dem vorbereitenden

schriftlichen Sachverständigengutachten "vor allem zur angeblichen Unfreiwil-

ligkeit ihrerseits während der sexuellen Übergriffe des Angeklagten und dessen

angeblicher Gewaltanwendung als nicht hinreichend belegbar" beurteilt werden

(UA S. 54 f.). Eine Auseinandersetzung mit diesem den Urteilsfeststellungen

weitgehend widersprechenden Gutachten fehlt gänzlich.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Der neue Tatrichter wird hinsichtlich der Tat II.5 genauere Feststel-

lungen dazu zu treffen haben, ob durch das Verhalten des Angeklagten die

Erheblichkeitsschwelle des § 184 c StGB a.F. überschritten ist (vgl. BGH NStZ

1999, 45). Die bisherige Feststellung zu dieser Tat: "Der Angeklagte berührte

die Geschädigte über deren Kleidung im Vaginalbereich.", lässt einen solchen

Schluss nicht zweifelsfrei zu und rechtfertigt im Übrigen nicht die Verhängung

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Ausschluss ei-

nes minder schweren Falls.

b) Des Weiteren wird zu überprüfen sein, ob es sich bei den unter II.14

und II.17 des Urteils aufgeführten Lebenssachverhalten nicht - wie vom Gene-

ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausführlich dargelegt - um die nämli-

che Tat handelt.

c) Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB wird die neu entscheidende Straf-

kammer einen Anrechnungsmaßstab hinsichtlich der in Polen im Rahmen des

vorliegenden Verfahrens erlittenen Haft festzulegen haben.

d) Die Abfassung des Urteils veranlasst den Senat schließlich darauf

hinzuweisen, dass es Aufgabe des Tatrichters ist, im Rahmen der Beweiswür-

digung eine Begründung dafür zu geben, auf welchem Weg er zu den Feststel-

lungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind. Er ist des-

halb gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel im Urteil

erschöpfend zu würdigen, soweit sich aus ihnen bestimmte Schlüsse zu Guns-

ten oder zu Ungunsten des Angeklagten herleiten lassen (BGH NStZ 1985,

184). Andererseits haben die Urteilsgründe nicht die Aufgabe, den Gang der

Ermittlungen oder der Hauptverhandlung sowie das mit der abgeurteilten Tat

nicht im Zusammenhang stehende Randgeschehen in allen Einzelheiten wie-

derzugeben. Deshalb ist es auch nicht nötig, für jede Feststellung in den Ur-

teilsgründen einen Beleg zu erbringen (vgl. BGH NStZ 2002, 49, 50;

Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 350 ff.). Die An-

gabe der Beweisgründe und die Bewertung der für die Urteilsfindung maßge-

benden Beweismittel verlangt vielmehr eine in sich geschlossene Darstellung.

Otten Kuckein Rothfuß

Fischer Appl