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BGH Beschluss vom 21.09.2005 – III ZB 18/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 18/05

BESCHLUSS

vom

21. September 2005

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung aus-

ländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121 - UNÜ) Art. VII Abs. 1

a) Die durch den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ gebotene

Anwendung schiedsfreundlicheren nationalen Rechts umfasst die Bestimmungen

zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1025 ff ZPO) und

die (nationalen) Kollisionsregeln sowie das danach als Statut der Schiedsverein-

barung berufene nationale Recht.

b) Unterliegt die Schiedsvereinbarung nach dem - durch den lex fori-Grundsatz be-

stimmten - internationalen Privatrecht des Exequaturstaates einem nationalen

Recht, das liberalere Formvorschriften hat als diejenigen des Art. II Abs. 1 und 2

UNÜ, ist dieses anerkennungsfreundlichere nationale Recht gemäß Art. VII Abs. 1

UNÜ maßgeblich.

BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - III ZB 18/05 - OLG Oldenburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Be-

schluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Olden-

burg vom 1. Februar 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-

landesgericht zurückverwiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 34.387,83 Euro

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beansprucht von der Antragsgegnerin restliche Ver-

gütung für die Erledigung von Baggerarbeiten. Sie erhob deshalb Schiedsklage

gegen die Antragsgegnerin vor der Schiedskommission "Allgemeine Ge-

schäftsbedingungen für E. betriebe" in W. /Niederlande. Die An-

tragsgegnerin rügte die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts.

Durch Schiedsspruch ("Arbitraal vonnis") vom 17. Dezember 2003 verur-

teilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin, an die Antragstellerin

34.387,83 € nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Das Oberla ndesgericht hat

entschieden, der Schiedsspruch sei im Inland nicht anzuerkennen. Mit der

Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren, den Schieds-

spruch für vollstreckbar zu erklären, weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1025 Abs. 4,

§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan-

desgericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

1.

Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 10. Juni

1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

(BGBl. 1961 II S. 121 - im folgenden UNÜ) sei zu versagen, weil die Entschei-

dung des Schiedsgerichts nicht durch eine "schriftliche Vereinbarung" im Sinne

der Art. V Abs. 1 lit. a, Art. II Abs. 2 UNÜ legitimiert gewesen sei. Die Parteien

hätten die zu erbringenden Leistungen mündlich vereinbart. Zwar habe sich auf

den Rechnungen der Antragstellerin ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbe-

dingungen befunden, die eine Schiedsklausel enthalten hätten. Das habe aber

- mangels gesonderten Hinweises auf die Schiedsklausel - der von Art. II

Abs. 2 UNÜ geforderten Schriftform nicht genügt.

Dem UNÜ könne nationales, hier also deutsches, Recht vorgehen, so-

weit es der Vollstreckbarkeitserklärung günstiger sei. Es gebe aber keinen

Schiedsvertrag, der den Anforderungen des § 1031 Abs. 1 bis 3 ZPO entspre-

che.

2.

Die Begründung des Oberlandesgerichts hält in einem entscheidenden

Punkt der rechtlichen Prüfung nicht stand. Aufgrund der bisher getroffenen

Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Parteien eine

formwirksame Schiedsvereinbarung geschlossen haben und damit dem Antrag

auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stattzugeben ist.

a) Die Rechtsbeschwerde nimmt hin, dass das Oberlandesgericht die

Formerfordernisse, die Art. II UNÜ an eine Schiedsvereinbarung stellt, im

Streitfall nicht für erfüllt angesehen und deshalb die Anerkennung des Schieds-

spruchs nach dem UNÜ versagt hat. Dagegen ist auch nichts zu erinnern.

Art. II Abs. 1 UNÜ fordert eine schriftliche Vereinbarung. Darunter ist

gemäß Art. II Abs. 2 UNÜ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine

Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von

den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder in Telegrammen enthalten ist,

die sie gewechselt haben. Hier hatten die Parteien indes lediglich mündliche

Abreden über die Beauftragung der Antragstellerin mit Baggerarbeiten getrof-

fen. Der Verweis auf die in AGB niedergelegte Schiedsklausel befand sich al-

lein auf Rechnungen, die die Antragstellerin der Antragsgegnerin übersandte,

mithin nicht in gewechselten Schriftstücken.

b) Die Rechtsbeschwerde meint, nach dem Meistbegünstigungsgrund-

satz des Art. VII Abs. 1 UNÜ sei der Rückgriff auf nationales Recht erlaubt. Die

Formerfordernisse des danach maßgeblichen § 1031 ZPO seien - entgegen

der Auffassung des Oberlandesgerichts - erfüllt. Dem ist nicht beizutreten.

aa) An dieser Stelle mag - was noch zu erörtern sein wird - mit der

Rechtsbeschwerde davon ausgegangen werden, dass Art. VII Abs. 1 UNÜ die

Anwendung des § 1031 ZPO gestattet. Die Vorschrift kann der Rechtsbe-

schwerde aber nicht zum Erfolg verhelfen; denn die dort niedergelegten Forma-

lien einer Schiedsvereinbarung sind ebenfalls nicht eingehalten.

bb) Die Schiedsvereinbarung war weder in einem von den Parteien un-

terzeichneten Dokument (§ 1031 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) noch in - nicht notwendi-

gerweise unterschriebenen - gewechselten Dokumenten oder anderen Formen

der Nachrichtenübermittlung (§ 1031 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) enthalten. Lediglich die

einseitig von der Antragstellerin der Antragsgegnerin übermittelten Rechnun-

gen enthielten einen Verweis auf AGB, die u.a. ein Schiedsverfahren vorsahen.

Die Rechnungen können auch nicht als kaufmännische Bestätigungs-

schreiben aufgefasst werden, die gemäß § 1031 Abs. 2 Alt. 1 in Verbindung mit

Abs. 3 ZPO wirksam auf die AGB-mäßige Schiedsklausel Bezug genommen

hätten. Die Rechnungen waren - ebenso wenig wie die von der Rechtsbe-

schwerde in den Rechnungen gesehenen Auftragsbestätigungen - dazu be-

stimmt, den Vertragsschluss und den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen

verbindlich festzulegen; mit ihnen sollten erkennbar lediglich die von der An-

tragstellerin erbrachten Werkleistungen gegenüber der Antragsgegnerin abge-

rechnet werden.

c) Auf einem anderen Wege könnte aber der von der Rechtsbeschwerde

geltend gemachte Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII Abs. 1 UNÜ) zur An-

erkennung der Schiedsvereinbarung und damit des Schiedsspruchs führen:

aa) Das UNÜ lässt die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es der

Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist (Art. VII

Abs. 1 UNÜ). Das deutsche Gericht ist deshalb befugt, auch ohne dass sich die

Parteien darauf berufen, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche

Recht in toto zurückzugreifen; denn es hat das Recht - völkerrechtliche Verträ-

ge ebenso wie (originär-)nationales Recht - von Amts wegen zu beachten (vgl.

zuletzt Senatsbeschluss

vom

25. September

2003

- III ZB

68/02

- SchiedsVZ 2003, 281, 282 m.w.N.).

bb) Nach dem vorbeschriebenen Meistbegünstigungsgrundsatz wäre

mithin - sofern schiedsfreundlicher - das deutsche Recht, d.h. die Vorschriften

der Zivilprozessordnung zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche (§ 1025 Abs. 4, §§ 1061 bis 1065 ZPO) anwendbar. Dort wird

aber (vgl. § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abgesehen von wenigen eigenständigen

Regelungen (vgl. Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 1061 Rn. 11) das UNÜ in

Bezug genommen (dessen formfordernden Art. II Abs. 1 und 2 wie dargelegt

hier nicht genügt worden ist). Weitgehend wird zwar der Meistbegünstigungs-

grundsatz (Art. VII Abs. 1 UNÜ) dahin verstanden, dass er - unter Durchbre-

chung der Rückverweisung des nationalen Rechts auf das UNÜ - die Anwen-

dung von im Vergleich zu Art. II Abs. 2 UNÜ zurückhaltenderen nationalen

Formvorschriften wie die des § 1031 ZPO erlaubt (vgl. Stein/Jonas/Schlosser,

ZPO 22. Aufl. 2002 Anh. § 1061 Rn. 159; so wohl auch Schwab/Walter,

Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 44 Rn. 12 f, jeweils m.w.N.; Münch-

KommZPO-Gottwald, 2. Aufl. 2001 Art. II UNÜ Rn. 13 <bb>; a.A. Zöller/Geimer,

ZPO 25. Aufl. 2005 § 1061 Rn. 2; Musielak/Voit aaO § 1061 Rn. 14 und § 1031

Rn. 18 sowie MünchKommZPO-Münch aaO § 1061 Rn. 6 unter Hinweis

<Fn. 27> auf Moller NZG 1999, 143, 145, 146). Für ein solches anerkennungs-

freundlicheres Verständnis des Meistbegünstigungsgrundsatzes spricht viel.

Das kann jedoch dahinstehen; die Formerfordernisse des danach gegebenen-

falls berufenen § 1031 ZPO sind hier nicht erfüllt (s.o. unter II. 2. b) bb)).

cc) Die durch den Meistbegünstigungsgrundsatz gebotene Anwendung

schiedsfreundlicheren nationalen Rechts gilt allerdings nicht nur für die Be-

stimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

(§§ 1025 ff ZPO); sie umfasst - was das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt

hat - ferner die (nationalen) Kollisionsregeln und das danach als Statut der

Schiedsvereinbarung berufene nationale Recht. Unterliegt die Schiedsverein-

barung nach dem - durch den lex fori-Grundsatz bestimmten - internationalen

Privatrecht des Exequaturstaates einem nationalen Recht, das liberalere Form-

vorschriften hat als diejenigen des Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ, ist dieses aner-

kennungsfreundlichere nationale Recht gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ maßgeblich

(vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1031 Rn. 24; Schwab/Walter aaO Kap. 44

Rn. 12). So könnte der Streitfall liegen, was im Verfahren der Rechtsbeschwer-

de indes nicht abschließend entschieden werden kann.

Kollisionsrecht ist hier das (deutsche) EGBGB als lex fori. Danach

kommt es für das Recht, dem die Schiedsvereinbarung unterliegt - und dessen

Form regiert (vgl. Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB) - auf die Parteivereinbarung an

(vgl. BGHZ 40, 320, 322 ff; <Senat> 71, 131, 137; BGH, Urteil vom 25. Mai

1970 - VII ZR 157/68 - AWD 1970, 417, 418; Schwab/Walter aaO Kap. 43

Rn. 5 ff und Kap. 44 Rn. 17; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten

Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1989 Rn. 253 m.w.N.). Diesbezüglich hat die

Antragstellerin vorgetragen, die Parteien hätten, was gemäß Art. 28 Abs. 2

EGBGB zu vermuten sei, den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über

Baggerleistungen und die Schiedsvereinbarung niederländischem Recht unter-

stellt. Nach der somit maßgeblichen niederländischen Rechtsprechung sei für

die Einbeziehung der die Schiedsklausel enthaltenden AGB ausreichend, wenn

bei langjährigen Geschäftsbeziehungen - wie geschehen - ein entsprechender

Hinweis auf die Rechnungen oder auf dem Briefpapier erfolge (vgl. auch

Schlosser aaO Rn. 380 und 382 <zum EuÜ> zur Lehre von der "facture accep-

tée").

Das Oberlandesgericht hat diesen Punkt nicht geklärt. Es lässt sich im

Rahmen der rechtlichen Prüfung deshalb nicht ausschließen, dass die Form-

gültigkeit der Schiedsvereinbarung nach dem weniger strengen niederländi-

schen Recht zu beurteilen ist und dies zur Anerkennung der Schiedsvereinba-

rung als formwirksam führt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts

kann auch

nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollstreckbarerklärung ein sonsti-

ges Hindernis entgegensteht.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann