BGH Urteil vom 22.09.2005 – 3 StR 256/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
22. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Sep-
tember 2005, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Winkler
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Oldenburg vom 24. Januar 2005 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung
verurteilt worden ist (Ziff. I. 4. der Urteilsgründe) sowie
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Maßregel.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung und ge-
fährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten (Einzelstrafen von sechs Monaten sowie von drei Jahren und
vier Monaten) verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
(§ 64 StGB) angeordnet. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten,
auf die Sachrüge gestützten Revision, die wirksam auf die Verurteilung wegen
gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen P. und die Maß-
regelanordnung beschränkt ist, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurtei-
lung auch wegen versuchten Totschlages sowie die Aufhebung der Unterbrin-
gungsentscheidung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Kurze Zeit nachdem sie einen ihr bis dahin unbekannten Mann heftig
geschlagen und getreten hatte (Fall I. 3. der Urteilsgründe), brachte die erheb-
lich alkoholisierte Angeklagte dem Zeugen P. mit einem Küchenmesser
drei Stichverletzungen bei: über dem linken Auge, im Bereich der linken Schul-
ter und im Bereich der linken Brustkorbvorderseite; dieser mehrere Zentimeter
tiefe Stich war akut lebensbedrohlich und erforderte eine operative Eröffnung
der linken Brusthöhle mit Teilentfernung des linken Lungenoberlappens. Bevor
die Angeklagte nach der Tat mit ihrem Fahrrad flüchtete, hatte sie die beiden
blutenden Verletzungen im Brustbereich ihres Opfers noch wahrgenommen.
Das Landgericht hat offen gelassen, ob die Angeklagte mit Tötungsvor-
satz gehandelt hat. Von einem etwa vorliegenden Tötungsversuch sei sie je-
denfalls mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten.
1. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen zum
Rücktritt sind nicht ausreichend und lassen besorgen, dass das Landgericht
bei der Annahme seiner Voraussetzungen von einem unrichtigen Maßstab
ausgegangen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung eines un-
beendeten vom beendeten Versuch und damit für die Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein strafbefreiender Rücktritt gegeben ist, darauf an, ob der
Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung
den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittsho-
rizont; vgl. BGHSt 39, 221, 227 f. m. w. N.) oder sich - namentlich nach beson-
ders gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt
haben - keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 24 Rdn. 15, 16 m. w. N.). Das Landgericht
geht zwar im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass es für die Beurtei-
lung dieser Abgrenzungsfrage auf die Vorstellung der Angeklagten ankommt,
trifft hierzu aber keine ausreichenden Feststellungen. Insoweit teilt das Urteil
im Sachverhalt lediglich mit, die Angeklagte könne auch bemerkt haben, dass
der Verletzte die nach dem letzten Stich an ihn herantretende Zeugin H. , die
ihn stützen oder ihm irgendwie beistehen wollte, weggestoßen hat. Die Frage,
ob und gegebenenfalls welche Schlüsse die Angeklagte hieraus hinsichtlich
des möglichen Todes ihres Opfers gezogen hat, bleibt indes offen.
Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Rücktritt angestellten
Erwägungen lassen besorgen, das Landgericht könne verkannt haben, welche
Maßstäbe für das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts anzulegen sind.
Denn der beschriebene Eindruck und die unterstellte Vorstellung stellen keine
Voraussetzungen für das Vorliegen des persönlichen Strafaufhebungsgrundes
dar. Dies gilt entsprechend für die zusätzliche Erwägung, die Angeklagte habe
annehmen dürfen, dass die beiden neben dem Opfer anwesenden Personen
für lebenserhaltende medizinische Maßnahmen sorgen werden.
Die Teilaufhebung erfasst auch die - für sich gesehen rechtsfehlerfreie -
Maßregelanordnung.
Winkler Miebach von Lienen
RiBGH Hubert ist durch Urlaub
an der Unterschrift gehindert.
Becker Winkler