Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.09.2005 – 3 StR 256/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

22. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Sep-

tember 2005, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Winkler

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg vom 24. Januar 2005 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung

verurteilt worden ist (Ziff. I. 4. der Urteilsgründe) sowie

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Maßregel.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung und ge-

fährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten (Einzelstrafen von sechs Monaten sowie von drei Jahren und

vier Monaten) verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

(§ 64 StGB) angeordnet. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten,

auf die Sachrüge gestützten Revision, die wirksam auf die Verurteilung wegen

gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen P. und die Maß-

regelanordnung beschränkt ist, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurtei-

lung auch wegen versuchten Totschlages sowie die Aufhebung der Unterbrin-

gungsentscheidung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Kurze Zeit nachdem sie einen ihr bis dahin unbekannten Mann heftig

geschlagen und getreten hatte (Fall I. 3. der Urteilsgründe), brachte die erheb-

lich alkoholisierte Angeklagte dem Zeugen P. mit einem Küchenmesser

drei Stichverletzungen bei: über dem linken Auge, im Bereich der linken Schul-

ter und im Bereich der linken Brustkorbvorderseite; dieser mehrere Zentimeter

tiefe Stich war akut lebensbedrohlich und erforderte eine operative Eröffnung

der linken Brusthöhle mit Teilentfernung des linken Lungenoberlappens. Bevor

die Angeklagte nach der Tat mit ihrem Fahrrad flüchtete, hatte sie die beiden

blutenden Verletzungen im Brustbereich ihres Opfers noch wahrgenommen.

Das Landgericht hat offen gelassen, ob die Angeklagte mit Tötungsvor-

satz gehandelt hat. Von einem etwa vorliegenden Tötungsversuch sei sie je-

denfalls mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten.

1. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen zum

Rücktritt sind nicht ausreichend und lassen besorgen, dass das Landgericht

bei der Annahme seiner Voraussetzungen von einem unrichtigen Maßstab

ausgegangen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung eines un-

beendeten vom beendeten Versuch und damit für die Frage, unter welchen

Voraussetzungen ein strafbefreiender Rücktritt gegeben ist, darauf an, ob der

Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung

den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittsho-

rizont; vgl. BGHSt 39, 221, 227 f. m. w. N.) oder sich - namentlich nach beson-

ders gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt

haben - keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht (vgl.

Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 24 Rdn. 15, 16 m. w. N.). Das Landgericht

geht zwar im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass es für die Beurtei-

lung dieser Abgrenzungsfrage auf die Vorstellung der Angeklagten ankommt,

trifft hierzu aber keine ausreichenden Feststellungen. Insoweit teilt das Urteil

im Sachverhalt lediglich mit, die Angeklagte könne auch bemerkt haben, dass

der Verletzte die nach dem letzten Stich an ihn herantretende Zeugin H. , die

ihn stützen oder ihm irgendwie beistehen wollte, weggestoßen hat. Die Frage,

ob und gegebenenfalls welche Schlüsse die Angeklagte hieraus hinsichtlich

des möglichen Todes ihres Opfers gezogen hat, bleibt indes offen.

Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Rücktritt angestellten

Erwägungen lassen besorgen, das Landgericht könne verkannt haben, welche

Maßstäbe für das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts anzulegen sind.

Denn der beschriebene Eindruck und die unterstellte Vorstellung stellen keine

Voraussetzungen für das Vorliegen des persönlichen Strafaufhebungsgrundes

dar. Dies gilt entsprechend für die zusätzliche Erwägung, die Angeklagte habe

annehmen dürfen, dass die beiden neben dem Opfer anwesenden Personen

für lebenserhaltende medizinische Maßnahmen sorgen werden.

Die Teilaufhebung erfasst auch die - für sich gesehen rechtsfehlerfreie -

Maßregelanordnung.

Winkler Miebach von Lienen

RiBGH Hubert ist durch Urlaub

an der Unterschrift gehindert.

Becker Winkler