Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2005 – 4 StR 252/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 252/05

BESCHLUSS

vom

22. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2005

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Essen vom 16. Dezember 2004 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu den erhobenen "Verfahrensrügen nach § 261 und § 244

Abs. 2 StPO" bemerkt der Senat ergänzend:

Dass das angefochtene Urteil bei der Beurteilung der Glaub-

würdigkeit der Zeugin Sabine Marion K. nicht

auch auf das Nachtatgeschehen im Oktober 1996 und auf die

damit im Zusammenhang stehende Aussage des Zeugen

Dr. M. in der ersten Hauptverhandlung eingeht, erscheint

für sich gesehen rechtlich nicht unbedenklich.

Dieser Umstand begründet jedoch hier keinen durchgreifen-

den Rechtsfehler, da die Überzeugungsbildung der erken-

nenden Strafkammer sich auf zahlreiche weitere, die Angaben

der Zeugin über das eigentliche Tatgeschehen stützende Be-

weismittel und -anzeichen gründet, die in dem Urteil des

Landgerichts im ersten Durchgang keinen Niederschlag ge-

funden hatten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin K. im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Athing RiBGH Prof. Dr. Kuckein ist infolge Urlaubs gehin- dert zu unterschreiben

Tepperwien

Ernemann Sost-Scheible