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BGH Beschluss vom 22.09.2005 – 4 StR 252/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2005
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Essen vom 16. Dezember 2004 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu den erhobenen "Verfahrensrügen nach § 261 und § 244
Abs. 2 StPO" bemerkt der Senat ergänzend:
Dass das angefochtene Urteil bei der Beurteilung der Glaub-
würdigkeit der Zeugin Sabine Marion K. nicht
auch auf das Nachtatgeschehen im Oktober 1996 und auf die
damit im Zusammenhang stehende Aussage des Zeugen
Dr. M. in der ersten Hauptverhandlung eingeht, erscheint
für sich gesehen rechtlich nicht unbedenklich.
Dieser Umstand begründet jedoch hier keinen durchgreifen-
den Rechtsfehler, da die Überzeugungsbildung der erken-
nenden Strafkammer sich auf zahlreiche weitere, die Angaben
der Zeugin über das eigentliche Tatgeschehen stützende Be-
weismittel und -anzeichen gründet, die in dem Urteil des
Landgerichts im ersten Durchgang keinen Niederschlag ge-
funden hatten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin K. im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Athing RiBGH Prof. Dr. Kuckein ist infolge Urlaubs gehin- dert zu unterschreiben
Tepperwien
Ernemann Sost-Scheible