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BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZA 13/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2005

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. September 2005

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung

und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss

der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 3. Mai 2005 wird

zurückgewiesen.

Gründe

Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsich-

tigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, durch welchen die Be-

rufung als unzulässig verworfen wird, grundsätzlich statthaft (§ 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). In der Sache würde die Rechtsbe-

schwerde aber zu keiner dem Antragsteller günstigen Entscheidung führen,

weil die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Die Berufung

war unstatthaft, weil die Berufung weder durch das Amtsgericht zugelassen

worden noch die Berufungssumme von 600 € erreicht ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1

und 2 ZPO). Das Unterschreiten der Berufungssumme ist auch nicht, wie der

Antragsteller unter Behauptung fortwirkender Gehörsverletzungen meint, aus-

nahmsweise unbeachtlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Be-

schluss, durch den das Gericht eine Gehörsrüge verwirft, unanfechtbar (§ 321a

Abs. 4 Satz 4 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es nicht

geboten, die Überprüfung der behaupteten Grundrechtsverletzungen in einer

weiteren Instanz zu ermöglichen (BVerfG NJW 2003, 1924, 1927 = BVerfGE

107, 395, 411 f). Dies gilt erst recht, wenn wie hier die gesetzlichen Zugangs-

voraussetzungen der Berufung nicht erfüllt sind.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann