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BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZA 7/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 7/05

BESCHLUSS

vom

22. September 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. September 2005

beschlossen:

Der Antrag des Gläubigers auf Gewährung von Prozesskostenhil-

fe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der

7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 31. März 2005 wird

zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtig-

te Durchführung der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114

Satz 1 ZPO, § 4 InsO. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Soweit sie die

Versagung der Erstattung von Fahrtkosten betrifft, wäre sie nicht statthaft, weil

sie weder vom Gesetz eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zu-

gelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Soweit sie sich gegen die Ablehnung

der Entlassung des Insolvenzverwalters richtet, fehlt dem Antragsteller die Be-

schwerdeberechtigung, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO. Soweit sie sich gegen die An-

kündigung der Restschuldbefreiung richtet, wäre sie unzulässig, weil die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

Abs. 2 ZPO.

2

3

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann