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BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZA 7/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Der Antrag des Gläubigers auf Gewährung von Prozesskostenhil-
fe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 31. März 2005 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtig-
te Durchführung der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114
Satz 1 ZPO, § 4 InsO. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Soweit sie die
Versagung der Erstattung von Fahrtkosten betrifft, wäre sie nicht statthaft, weil
sie weder vom Gesetz eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zu-
gelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Soweit sie sich gegen die Ablehnung
der Entlassung des Insolvenzverwalters richtet, fehlt dem Antragsteller die Be-
schwerdeberechtigung, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO. Soweit sie sich gegen die An-
kündigung der Restschuldbefreiung richtet, wäre sie unzulässig, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Abs. 2 ZPO.
2
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Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann