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BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZB 205/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2005

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. September 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 28. Juli 2004

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kos-

ten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde – an das Landgericht

zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde

wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gerichtskosten für dieses Verfah-

ren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

Vermögen der Schuldnerin beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zu-

rückgewiesen, weil der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht glaub-

haft gemacht worden sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde unter

Bezugnahme auf die Begründung der Entscheidung des Insolvenzgerichts zu-

rückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde rügt das Fehlen verwertbarer Entschei-

dungsgründe sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen

Gehörs (Art. 103 GG), weil das Landgericht den Vortrag der Antragstellerin

überwiegend nicht einmal zur Kenntnis genommen habe. Von grundsätzlicher

Bedeutung sei die Frage, ob und inwieweit die eidesstattliche Versicherung

eines Gläubigers zur Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes im Rahmen

der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 14 Abs. 1 InsO geeignet sei. Während des

Rechtsbeschwerdeverfahrens, am 25. Februar 2005, ist auf Antrag des Fi-

nanzamts Dresden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldne-

rin eröffnet worden. Die Antragstellerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt

und beantragt nunmehr, der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerle-

gen.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-

richt.

1. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist zuläs-

sig. Bei einem Fremdantrag kann der Antragsteller die Hauptsache für erledigt

erklären, solange das Gericht den Eröffnungsbeschluss nicht erlassen hat.

Dasselbe gilt, wenn ein Eröffnungsbeschluss auf einen anderen Antrag hin er-

gangen ist, sich der erste Antrag also infolge prozessualer Überholung erledigt

hat (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 – IX ZB 258/03, WM 2005, 135, 136

mit weiteren Nachweisen). Gibt der dazu angehörte Schuldner keine Stellung-

nahme ab, ist von einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung auszuge-

hen (BGH, aaO). Die Grundsätze, die für den Zivilprozess zur einseitigen Erle-

digungserklärung des Klägers entwickelt worden sind, gelten in modifizierter

Form. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag bis zu der Erledigungserklä-

rung zulässig gewesen ist. Wird die Erledigung in einem höheren Rechtszug

erklärt, muss auch das Rechtsmittel zulässig sein (BGH, aaO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO

statthaft. Ihre Zulässigkeit folgt aus § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der angefochtene

Beschluss kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil er nicht mit ge-

setzmäßigen Gründen versehen ist.

a) Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den

maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die

Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Beschl.

v. 5. Februar 2004 – IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 – IX ZB

63/03, WM 2005, 1246). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine

Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine

solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen

Sinne. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 576

b) Der Antrag eines Gläubigers ist gemäß § 14 InsO zulässig, wenn der

Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Welche

Anforderungen an Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderung und Er-

öffnungsgrund zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen

Falles. Eine nicht titulierte Forderung ist nach Grund und Höhe schlüssig dar-

zulegen. Die Glaubhaftmachung hat sich auf die tatsächlichen Voraussetzun-

gen der Forderung zu beziehen. Sie richtet sich nach den allgemeinen Vor-

schriften (§§ 4 InsO, 294 ZPO). Gleiches gilt für den Eröffnungsgrund. Kann

der Gläubiger keine aktuelle Unpfändbarkeitsbescheinigung vorlegen, muss er

Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die den Schluss auf eine Zah-

lungsunfähigkeit – im Unterschied zur Zahlungsunwilligkeit oder zur bloßen

Zahlungsstockung – des Schuldners zulassen. Von Bedeutung kann insbeson-

dere sein, ob der Schuldner die Forderung aus tatsächlichen Gründen oder

Rechtsgründen bestreitet und deshalb nicht zahlt oder ob er die Berechtigung

der Forderung nicht in Zweifel zieht, aber gleichwohl keine Zahlungen leistet.

c) Wie es sich im vorliegenden Fall verhält, lässt sich weder dem ange-

fochtenen Beschluss des Landgerichts noch dem in Bezug genommenen Be-

schluss des Insolvenzgerichts entnehmen.

III.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrens sieht der Senat Anlass zu dem

Hinweis, dass das Gericht der sofortigen Beschwerde selbst „Tatrichter“ ist,

deshalb eine eigene Sachprüfung vornehmen muss und zusätzlich über die –

gemäß § 571 Abs. 2 ZPO zulässigen – neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel

zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskos-

ten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wegen unrichtiger Sachbehand-

lung beruht auf § 21 GKG.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann