BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZR 157/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
vom
22. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2001 wird nicht
angenommen.
Streitwert
für
die
Revisionsverfahren:
567.472,63 €
[= 1.109.880 DM].
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
1. Die Frage der Prozessführungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin
kann offen bleiben, weil die Klage selbst bei Bejahung einer solchen im Ender-
gebnis keinen Erfolg haben kann:
a) Die Grundschuldbestellungen zugunsten der Sparkasse waren auf-
grund der angeordneten und im Grundbuch vermerkten Testamentsvollstrek-
kung gegenüber der Klägerin zu 2 nicht wirksam, so dass der geltend gemach-
te Schaden wegen ihres Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht eingetreten
ist.
b) Hinsichtlich der weiteren Schadensposten (Wertpapiere, Mieten) hat
die Klägerin - vor dem Hintergrund der Stellung des Erben als Testamentsvoll-
strecker - nicht dargetan, wie der Beklagte das Verhalten des Erben hätte ver-
hindern können.
2. Auch nach dem Vortrag, den die Revision zugrunde legt, hatte der
Beklagte keine Möglichkeit, die Auszahlung der Versicherungssumme an die
Klägerin zu 2 zu erreichen. Der Widerruf der Bezugsberechtigung war weder
testamentarisch noch durch die Zuwendung eines unwiderruflichen Bezugs-
rechts ausgeschlossen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann