Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZR 157/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

Beschluss

vom

22. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. September 2005

beschlossen:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2001 wird nicht

angenommen.

Streitwert

für

die

Revisionsverfahren:

567.472,63 €

[= 1.109.880 DM].

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

1. Die Frage der Prozessführungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin

kann offen bleiben, weil die Klage selbst bei Bejahung einer solchen im Ender-

gebnis keinen Erfolg haben kann:

a) Die Grundschuldbestellungen zugunsten der Sparkasse waren auf-

grund der angeordneten und im Grundbuch vermerkten Testamentsvollstrek-

kung gegenüber der Klägerin zu 2 nicht wirksam, so dass der geltend gemach-

te Schaden wegen ihres Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht eingetreten

ist.

b) Hinsichtlich der weiteren Schadensposten (Wertpapiere, Mieten) hat

die Klägerin - vor dem Hintergrund der Stellung des Erben als Testamentsvoll-

strecker - nicht dargetan, wie der Beklagte das Verhalten des Erben hätte ver-

hindern können.

2. Auch nach dem Vortrag, den die Revision zugrunde legt, hatte der

Beklagte keine Möglichkeit, die Auszahlung der Versicherungssumme an die

Klägerin zu 2 zu erreichen. Der Widerruf der Bezugsberechtigung war weder

testamentarisch noch durch die Zuwendung eines unwiderruflichen Bezugs-

rechts ausgeschlossen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann