BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZR 197/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 31. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nach einem Wert von 84.076,81 Euro.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zu-
lässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzli-
che Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisions-
gerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen der
Beklagten übergangen. Wären die Löschungsbewilligungen unverzüglich vor-
gelegt worden, hätte es keinen Raum für die von den Beklagten behaupteten
Nachverhandlungen gegeben. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
steht beiden Klägern zu, weil beide Kläger Partei der Vollstreckungsvereinba-
rung waren, gegen die die Beklagten verstoßen haben, und der vertraglich ver-
einbarte Kaufpreis zur Rückführung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten der
Kläger verwendet worden wäre. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann