Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZR 197/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. September 2005

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 31. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-

sungsbeschwerde nach einem Wert von 84.076,81 Euro.

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zu-

lässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzli-

che Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisions-

gerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen der

Beklagten übergangen. Wären die Löschungsbewilligungen unverzüglich vor-

gelegt worden, hätte es keinen Raum für die von den Beklagten behaupteten

Nachverhandlungen gegeben. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch

steht beiden Klägern zu, weil beide Kläger Partei der Vollstreckungsvereinba-

rung waren, gegen die die Beklagten verstoßen haben, und der vertraglich ver-

einbarte Kaufpreis zur Rückführung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten der

Kläger verwendet worden wäre. Von einer weiteren Begründung wird gemäß

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann