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BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZR 209/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 209/03

BESCHLUSS

vom

22. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. September 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzu-

lassungsbeschwerde nach einem Wert von 28.943,22 Euro.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zu-

lässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche

Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsge-

richts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen eines Schadenser-

satzanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB und nach § 823 Abs. 2 in Verbindung

mit §§ 1192, 1133, 1135 BGB wegen der Verletzung des Verwertungsrechts

eines Grundpfandgläubigers. Die Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin be-

reits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat gemäß § 1122

Abs. 2 BGB nicht zu einer Enthaftung des Zubehörs geführt, weil sie keine ord-

nungsgemäße Bewirtschaftung des bis dahin als Betriebsgelände genutzten

Grundstücks darstellte (vgl. RGZ 69, 85, 88; BGHZ 56, 298, 299 f; 60, 267,

269; BGH, Urt. v. 30. November 1995 - IX ZR 181/94, ZIP 1996, 223, 224). Bei

Eröffnung des Insolvenzverfahrens befanden sich die streitigen Gegenstände

also noch im Haftungsverband der Grundschuld. Die spätere Räumung und

Vermietung des Grundstücks durch den beklagten Insolvenzverwalter lag

- gemessen an den Vorschriften der §§ 1120 ff, 1133 ff BGB - ebenfalls außer-

halb der Grenzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Betriebsgrund-

stücks. Darauf, dass keine andere Nutzung mehr möglich gewesen sein soll,

kommt es für die Frage der Zuordnung des für das Zubehör erzielten Erlöses

nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann