BGH Urteil vom 22.09.2005 – IX ZR 221/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 22. September 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-
ter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 8. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juli 2001 und
das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom
21. Februar 2001 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als
zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der H. GmbH
(fortan: GmbH) und Inhaber eines Einzelunternehmens, das als Besitzunter-
nehmen an die GmbH verpachtet war. Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezem-
ber 1995 übertrug er 90 % der GmbH-Anteile an seinen Sohn. Mit diesem zu-
sammen gründete er außerdem eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (fortan:
GbR), in die er sein Einzelunternehmen einbrachte und an der sein Sohn zu
90 % und er selbst zu 10 % beteiligt war. Geschäftsführung und Vertretung
standen allein dem Sohn des Klägers zu, der sich aber hinsichtlich aller Maß-
nahmen, die über die laufenden Geschäfte hinausgingen, intern mit dem Kläger
abzustimmen hatte. Schließlich übertrug der Kläger das im Grundbuch von A.
auf Blatt 862 eingetragene Betriebsgrundstück unentgeltlich auf seinen
Sohn, behielt sich aber den Nießbrauch daran vor. Bei einer Betriebsprüfung im
Jahre 1997 stellte sich das zuständige Finanzamt auf den Standpunkt, mit der
Abtretung der GmbH-Anteile, der Gründung der GbR und der Übertragung des
Betriebsgrundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt sei die Betriebsaufspaltung
beendet worden. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 wurden gegen die Klä-
ger - gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute - wegen eines zu
versteuernden Aufgabegewinns von 844.560 DM zusätzliche Einkommen- und
Kirchensteuer sowie ein zusätzlicher Solidaritätszuschlag von insgesamt
240.941,87 DM festgesetzt. Auf den Einspruch der Kläger hin wurde die Voll-
ziehung des Bescheides ausgesetzt.
Die Kläger werfen dem Beklagten vor, ihnen nicht den sichersten Weg
zur Erreichung der von ihnen angestrebten Ziele vorgeschlagen und sie insbe-
sondere nicht auf die Gefahr hingewiesen zu haben, dass die Verträge vom
27. Dezember 1995 das Ende der Betriebsaufspaltung und die Auflösung stiller
Reserven bedeuten könnten. Sie haben die Feststellung beantragt, dass der
Beklagte verpflichtet sei, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen in Form
von zusätzlicher Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer
und Umsatzsteuer entstanden sei. Die Vorinstanzen haben der Klage im jetzt
noch streitigen Umfang - hinsichtlich der erhöhten Einkommen- und Kirchen-
steuer sowie des erhöhten Solidarzuschlags - stattgegeben. Kurz nach Verkün-
digung des Berufungsurteils ist der Steuerbescheid vom 22. Dezember 1997
aufgehoben worden. Die Kläger haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt und beantragen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits
aufzuerlegen. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Mit
seiner Revision verfolgt er seinen ursprünglichen Antrag auf Abweisung der
Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.
I.
Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung ist als Antrag auf Feststel-
lung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage bis zum Eintritt des erledi-
genden Ereignisses - des Erlasses des Änderungsbescheides - auszulegen.
II.
Die Klage war von Anfang unbegründet, weil dem Beklagten objektiv kei-
ne Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe nicht den si-
chersten Weg zu dem von den Klägern erstrebten steuerlichen Ziel aufgezeigt
und keine sachgerechten Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreitet.
Durch die Übertragung der GmbH-Anteile, die Gründung der GbR und die Über-
tragung des Betriebsgrundstücks gegen einen Nießbrauchsvorbehalt sei die
Gefahr begründet worden, dass die für eine echte Betriebsaufspaltung erforder-
liche Beherrschungsidentität zwischen der Besitzgesellschaft und der Betriebs-
gesellschaft entfalle; denn der Sohn der Kläger als Mehrheitsgesellschafter der
Betriebsgesellschaft habe wegen des Nießbrauchsrechts nicht ohne Absprache
mit dem Kläger über das der Besitzgesellschaft zuzuordnende Betriebsgrund-
stück verfügen können.
2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht stand. Der - mittlerweile geänderte - Bescheid über Einkommensteuer,
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 1995 vom 22. Dezember
1997 war unrichtig, ohne dass der Beklagte mit einer solchen Entscheidung
rechnen und Vorsorge gegen sie treffen musste. Die Übertragung der GmbH-
Anteile, die Gründung der GbR und die Übereignung des Betriebsgrundstücks
unter Vorbehalt eines Nießbrauchs am 27. Dezember 1995 beendeten die Be-
triebsaufspaltung nicht.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (grundlegend
BFHE 103, 440 ff) ist eine Betriebsaufspaltung anzunehmen, wenn ein wirt-
schaftlich einheitliches Unternehmen in zwei der Rechtsform nach verschiedene
Betriebe gegliedert ist, der Betriebsgesellschaft wesentliche Grundlagen ihres
Betriebes von dem Besitzunternehmen überlassen werden (sachliche Verflech-
tung) und die hinter dem Besitzunternehmen stehenden Personen ihren Willen
auch in der Betriebsgesellschaft durchsetzen können (personelle Verflechtung).
b) Am Vorliegen einer sachlichen Verflechtung hat weder die Finanzver-
waltung noch eine der Parteien des jetzigen Prozesses Zweifel geäußert. Das
Betriebsgrundstück stellte eine wesentliche Grundlage des Betriebs der GmbH
dar.
c) Die ebenfalls erforderliche personelle Verflechtung war schon deshalb
anzunehmen, weil der Kläger und sein Sohn im gleichen Verhältnis an der Be-
sitz- und an der Betriebsgesellschaft beteiligt waren. In einem solchen Fall der
Beteiligungsidentität tritt der Umstand, dass Besitz- und Betriebsunternehmen
von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen getragen werden, be-
sonders deutlich hervor (BFHE 103, 440, 444; 165, 420, 421; 191, 295, 297;
Schmidt/Wacker, EStG 24. Aufl. § 15 Rn. 820; Herrmann/Heuer/Raupach/Gluth,
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz § 15 EStG Rn. 796). Tatsa-
chen, welche die Vermutung der Gleichrichtung der Interessen der beiden Ge-
sellschafter widerlegen könnten (vgl. dazu Gluth, aaO), sind weder vorgetragen
noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich. Im Gegenteil: Alle
hier maßgeblichen Verträge wurden am 27. Dezember 1995 geschlossen. Die
GbR bildete zusammen mit der GmbH eine bewusst gestaltete Doppelgesell-
schaft, die eine zwischen den Gesellschaftern abgestimmte Willensbildung er-
forderte; es war damit vom Vorliegen und der tatsächlichen Maßgeblichkeit
gleichgerichteter Interessen auszugehen.
d) Überdies hätte selbst dann eine ausreichende personelle Verflechtung
beider Gesellschaften angenommen werden müssen, wenn die Grundsätze der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Beherrschungsidentität bei nicht
personengleichen Gesellschaften anzuwenden gewesen wären.
aa) Beherrschungsidentität bedeutet, dass eine Person oder Personen-
gruppe in der Lage ist, in beiden Gesellschaften ihren Willen durchzusetzen.
Maßgeblich sind die den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte.
bb) Das zuständige Finanzamt hat - wie sich aus dem Bericht über die
Betriebsprüfung ergibt - zunächst für ausschlaggebend gehalten, dass der
Mehrheitsgesellschafter der Betriebs-GmbH infolge des Vorbehaltsnießbrauchs
von der Ausübung der üblichen Eigentumsrechte an dem Betriebsgrundstück
ausgeschlossen gewesen sei. Die Geschäftsführungsbefugnis des Mehrheits-
gesellschafters nach § 5 des Gesellschaftsvertrages der Besitzgesellschaft um-
fasse nicht die Verwaltung und Nutzung der wesentlichen Betriebsgrundlage,
sondern sei auf den laufenden Geschäftsverkehr beschränkt.
cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht jedoch
aus, dass Beherrschungsidentität in Bezug auf die Geschäfte des täglichen Le-
bens besteht (BFHE 145, 401, 406; 171, 490, 491; 181, 284, 287; 187, 570,
572; ausf. Kempermann, GmbHR 2005, 317 ff). Das war hier der Fall. Nach § 5
des Gesellschaftsvertrages über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom
27. Dezember 1995 zwischen dem Kläger und seinem Sohn war allein der
Sohn der Kläger zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berech-
tigt und verpflichtet (Abs. 1). Nur solche Geschäftsführungsmaßnahmen, die
über die laufenden Geschäfte hinausgingen, waren im Innenverhältnis mit dem
Kläger abzustimmen (Abs. 2). Im Übrigen war der Sohn des Klägers allein ge-
schäftsführungs- und vertretungsbefugt und damit in der Lage, seinen geschäft-
lichen Willen in der GbR durchzusetzen. Gleiches galt gemäß § 47 GmbHG
auch für die GmbH, in der er über die Mehrheit der Anteile verfügte.
e) Wer Eigentümer des Betriebsgrundstücks oder Inhaber des Nieß-
brauchs an diesem war, war für die Frage der personellen Verflechtung der Be-
sitz- und der Betriebsgesellschaft ohne Bedeutung. Die GbR konnte der Be-
triebsgesellschaft auch solche Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen, die
nicht in ihrem Eigentum standen.
III.
Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat selbst
eine Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist insgesamt
abzuweisen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann