Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZR 65/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2005

in dem Rechtsstreit

IX ZR 65/04

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Kosten des vom Insolvenzverwalter beauftragten Auktionators sind Teil der tat-

sächlich angefallenen Verwertungskosten.

BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 65/04 - OLG Karlsruhe

LG Baden-Baden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. September 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

13. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

29.634,10 €.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch er-

fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Kosten des

vom Beklagten eingeschalteten Verwerters nicht vorab vom (Brutto-)Verwer-

tungserlös abzuziehen, sondern Teil der tatsächlich angefallenen Verwer-

tungskosten im Sinne des § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO sind. Die nicht weiter

begründete gegenteilige Auffassung von Lwowski (MünchKomm-InsO, § 171

te gegenteilige Auffassung von Lwowski (MünchKomm-InsO, § 171 Rn. 37)

vermag die ganz herrschende Meinung nicht in Frage zu stellen (vgl.

Braun/Gerbers, InsO 2. Aufl. § 171 Rn. 13; FK-InsO/Wegener, 3. Aufl. §§ 170,

171 Rn. 4; Smid, InsO 2. Aufl. § 171 Rn. 8; Becker in Nerlich/Römermann, InsO

§ 171 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 171 Rn. 3; Breutigam in Breuti-

gam/Blersch/Goetsch, aaO § 171 InsO Rn. 8; Ringstmeier in Beck/Depre, Pra-

xis der Insolvenz S. 400; Mönning, FS Uhlenbruck S. 239, 251; Ehlenz

ZInsO 2003, 165, 167).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist auf Literaturstimmen (vgl.

auch BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, WM 2003, 694, 696), wo-

nach trotz der im Berufungsurteil geschilderten Gesetzesgeschichte ein An-

spruch auf Erstattung notwendiger Erhaltungskosten aus "zumindest analoger

Anwendung" der §§ 683, 670 BGB folgen kann. Auf die von der Beschwerde in

den Vordergrund ihrer Ausführungen gestellte Frage, ob die §§ 170, 171 InsO

eine abschließende (Erhaltungskosten ausschließende) Sonderregelung ent-

halten, kommt es jedoch nicht an: Das Berufungsgericht hat seine Entschei-

dung unabhängig von einem etwaigen Vorrang der §§ 170, 171 InsO auch dar-

auf (selbständig) gestützt, dass der Beklagte keine Ansprüche aus dem BGB

geltend machen kann. Denn es hat Ansprüche aus § 683 Satz 1, §§ 677, 670

BGB mit einer auf den Einzelfall bezogenen tatrichterlichen Feststellung ver-

neint. Dies hält der Beschwerdeführer zwar für "rechtsirrig". Anhaltspunkte da-

für, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

zum "auch-fremden-Geschäft" übersehen haben könnte, ergeben sich aus dem

Berufungsurteil aber nicht. Einen Zulassungsgrund in Bezug auf die Vernei-

nung eines Gegenanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag zeigt der

Rechtsmittelführer nicht auf.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann