Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.02.2003 – IX ZR 81/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 81/02

URTEIL

Verkündet am: 20. Februar 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

InsO §§ 170, 171 Abs. 1

Die 4 %ige Feststellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonde- rungsberechtigten Gläubiger getilgt werden.

InsO §§ 22, 159, 170, 171

Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, ge- bühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungsko- sten.

InsO § 21 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 3

Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, an den (Insolvenz-)Schuldner zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zah- len, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern.

InsO § 169 Satz 2

Eine Verzinsungspflicht nach § 169 Satz 2 InsO setzt voraus, daß gerade auch der anspruch- stellende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist.

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 169 Satz 2

Das vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbot hindert für sich Sicherungsnehmer nicht, ihre vertraglichen Rechte ohne Vollstreckungsmaßnah- men durchzusetzen.

InsO § 169 Satz 1

Verzinsung abgetretener Forderungen gebührt dem absonderungsberechtigten Sicherungsneh- mer regelmäßig erst ab dem Tage nach dem Zahlungseingang, sofern sich der Insolvenzver- walter vom Berichtstermin an ordnungsgemäß um den Forderungseinzug bemüht hat.

InsO § 169

Die Zinszahlungspflicht der Insolvenzmasse endet nicht schon mit der Verwertungshandlung, sondern erst mit der Auskehr des Erlöses an den Absonderungsberechtigten.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2003- IX ZR 81/02 - OLG Stuttgart

LG Hechingen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 9. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2002 und

das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom

2. November 2001 teilweise aufgehoben. Das letztgenannte Urteil

wird insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.526,72

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)

4 % Zinsen aus 18.832,74

(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)

Februar bis

(cid:1)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:1)

(cid:6)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:16)(cid:29)

22. März 2000,

aus 20.018,93

(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:16)(cid:13)(cid:16)(cid:15)

23. März bis 26. April 2000,

(cid:1)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:1)

(cid:6)(cid:12)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)

aus 20.137,55

April 2000,

(cid:24)!(cid:25)(cid:4)"(cid:16)(cid:29)

aus 39.451,09

(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:16)(cid:13)(cid:16)(cid:15)

(cid:1)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:1)

(cid:6)(cid:12)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)#(cid:25)(cid:28)$(cid:16)(cid:29)%(cid:3)

(cid:5)’&(cid:12)()(cid:29)

April 2000

(cid:1)*(cid:17)(cid:19)(cid:1)

(cid:6)(cid:16)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)(cid:26)+,(cid:29)(cid:4)(cid:3)

(cid:5)-$)(cid:29)

und 5 % Zinsen aus 39.451,09

(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:19)(cid:13)(cid:16)(cid:15)

Mai

2000,

aus 39.658,68

(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:16)(cid:13)(cid:16)(cid:15)

Mai 2000,

(cid:1)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:1)

(cid:6)(cid:12)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)/.(cid:16)(cid:29),(cid:3)

(cid:5)0+(cid:12)+,(cid:29)

aus 40.251,78

(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:16)(cid:13)(cid:16)(cid:15)

Mai bis 11. Juli 2000,

(cid:1)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:1)

(cid:6)(cid:12)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)1+(cid:7)(cid:25)2(cid:29)

aus 26.417,12

(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:16)(cid:13)(cid:16)(cid:15)

Juli bis 4. August 2000,

(cid:1)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:1)

(cid:6)(cid:12)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)1+(cid:7)(cid:25)2(cid:29)

aus 28.165,35

(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)3(cid:13)(cid:16)(cid:15)

August bis 7. September

(cid:1)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:1)

(cid:6)4(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)(cid:26)(cid:27)(cid:16)(cid:29)

2000,

aus 17.456,28

(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)5(cid:13))(cid:15)

September 2000 bis

(cid:1)6(cid:17)7(cid:1)

(cid:6)8(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)

$(cid:16)(cid:29)

8. Mai 2001,

(cid:15) (cid:15) (cid:15) (cid:15) (cid:15) (cid:15) (cid:15) (cid:15) (cid:15) (cid:15) (cid:15) (cid:15)

aus 6.289,67

(cid:8)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:11)’(cid:13))(cid:15)

Mai bis 31. August 2001

(cid:1)9(cid:17)(cid:19)(cid:1)

(cid:6):(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)

.(cid:16)(cid:29)

und

aus 4.628,18

September 2001

(cid:5);(cid:1)

(cid:6)7+,(cid:29)

zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts und

die weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten werden zurück-

gewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs fallen der Klägerin zu 3/5 und

dem Beklagten zu 2/5 zur Last. Die Kosten des Berufungsverfah-

rens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Revisi-

onsverfahrens haben die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3

zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war Hausbank der S. GmbH (nach-

folgend: GmbH oder Schuldnerin), die ihr als Sicherheit für gewährte Kredite

u.a. alle Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit Dritten abgetreten hatte.

Nach Kündigung der gewährten Kredite legte die Klägerin die Abtretungen of-

fen und forderte die Kunden auf, nur noch an sie zu zahlen. Auf einen Insol-

(cid:15) (cid:15)

venzantrag der GmbH wurde der Beklagte am 26. Oktober 1999 zum vorläufi-

gen Insolvenzverwalter bestellt. In dem Beschluß erließ das Amtsgericht einen

Zustimmungsvorbehalt sowie ein Vollstreckungsverbot und ermächtigte den

Beklagten, "für die Schuldnerin zu handeln". Der Beschluß enthielt u.a. die

Sätze:

"Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten,

an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter

wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der

Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzu-

nehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter

Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3

InsO)."

Der Beklagte führte den schon eingestellten Geschäftsbetrieb der GmbH

nicht fort. Er forderte die Schuldner der GmbH auf, an ihn zu zahlen, und ver-

langte von der Klägerin die Weiterleitung von Zahlungseingängen. Bis zum

13. Januar 2000 gingen beim Beklagten Zahlungen der Drittschuldner von ins-

gesamt 15.655,65 DM und nach dem an diesem Tag erlassenen Eröffnungsbe-

schluß solche von weiteren 45.543,24 DM ein. Die Klägerin ihrerseits erhielt

während der entsprechenden Zeiträume Zahlungen von insgesamt 39.425 DM

und 71.526,66 DM. Der Beklagte führte mehrfach bei ihm eingegangene Geld-

beträge an die Klägerin ab, macht aber auch Ansprüche der Insolvenzmasse

auf eine 4 %ige Feststellungskostenpauschale wegen aller Zahlungseingänge

sowie auf eine 5 %ige Verwertungskostenpauschale wegen aller bei ihm ein-

gegangenen Zahlungen geltend.

Die Klägerin, die wegen ihrer vorangegangenen Offenlegung der Forde-

rungsabtretung Kostenbeiträge für die Insolvenzmasse nicht anerkennen woll-

te, verlangt mit der Klage die Weiterleitung beim Beklagten eingegangener

Kundenzahlungen. Ferner fordert sie Zinsen wegen vermeintlich verspäteter

Abführung der Eingänge.

Das Landgericht hat der Klage teilweise und das Berufungsgericht hat

ihr in weitergehendem Umfang stattgegeben, indem es den Beklagten zur

Zahlung von 5.847,07 DM (2.989,56

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)>=(cid:23)(cid:1)

(cid:6)(cid:30)?

(cid:1)(cid:12)(cid:5)(cid:7)(cid:6)

(cid:1)(cid:16)?

(cid:6)G(cid:1)(cid:4)(cid:0)H(cid:17)

(cid:0)(cid:2)(cid:5);(cid:1)I(cid:0)H(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:0)

(cid:15)A@CBED

C(cid:8)F(cid:8)

bis zu 5 % seit 26. Januar 2000 verurteilt hat. Dagegen richtet sich die

- zugelassene - Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

I.

1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Betrages

von 5.847,07 DM aufgrund folgender Berechnung verurteilt: Der Beklagte habe

die bei ihm eingegangenen Kundenzahlungen

in Höhe von

insgesamt

(15.655,65 DM + 45.543,24 DM =) 61.198,89 DM an die Klägerin auszukehren,

abzüglich bereits bezahlter 48.003,35 DM, anderweitig anerkannter

3.249,58 DM und berechtigter Kostenforderungen von 4.098,89 DM. Dieser

Betrag errechne sich als (9 %ige) Kostenpauschale auf alle abgetretenen For-

< (cid:15) (cid:15)

derungen, die ab Insolvenzeröffnung (in Höhe von zusammen 45.543,24 DM)

an die Insolvenzmasse erfüllt worden seien.

Dagegen könne der Beklagte keine Kostenbeiträge auf sämtliche bei der

Klägerin eingegangenen Zahlungen und keine "Verwertungskosten" auf solche

Zahlungen verlangen, die vor dem Eröffnungsbeschluß bei der Schuldnerin

eingegangen seien. Denn der erst vorläufige Insolvenzverwalter habe kein

Verwertungsrecht.

Der Umstand, daß die Klägerin den Rechtsstreit in erster Instanz in Hö-

he von 800 DM einseitig für erledigt erklärt habe, hindere es nicht, ihr auch

diesen Betrag auf ihren Antrag in zweiter Instanz zuzusprechen. Die Berufung

sei insoweit zulässig, weil der erstinstanzliche Antrag der Klägerin, die Erledi-

gung in Höhe von 800 DM festzustellen, zurückgewiesen worden sei. Die Klä-

gerin könne insoweit auch in zweiter Instanz wieder zur Leistungsklage über-

gehen, weil sich der Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen

habe.

2. Zinsen schulde der Kläger - so das Berufungsgericht - gemäß § 169

Satz 2 InsO ab 26. Januar 2000, weil das Insolvenzgericht in seinem Beschluß

vom 26. Oktober 1999 ein Vollstreckungsverbot nach Maßgabe des § 21 Abs. 2

Nr. 3 InsO angeordnet habe. Auf eine - gar schuldhaft - verzögerliche Verwer-

tung durch den Insolvenzverwalter komme es insoweit nicht an. Auch sei es

unerheblich, ob eine Verzinsung im Einzelfall wirtschaftlich gerechtfertigt sei,

weil der Gesetzgeber dem absonderungsberechtigten Gläubiger für die Entzie-

hung des Sicherungsgutes eine abstrakte Nutzungsentschädigung habe zubil-

ligen wollen.

Die Zinspflicht beginne gemäß § 169 Satz 2 InsO in dem Zeitpunkt, der

drei Monate nach der Anordnung i.S.v. § 21 InsO liege - also ab 26. Januar

2000 -, und erlösche mit Ausschüttung des Veräußerungserlöses. Die Schuld-

nerin habe nach Kündigung des Kreditverhältnisses durch die Klägerin Ver-

zugszins in Höhe von 5 % gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. i.V.m. § 352

Abs. 1 Satz 1 BGB zu entrichten.

II.

Demgegenüber rügt die Revision:

1. In Höhe von 800 DM habe nicht lediglich eine einseitige Erledigungs-

erklärung vorgelegen. Vielmehr habe sich der Beklagte durch Schriftsatz vom

23. August 2001 einer Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen.

Feststellungs- und Verwertungskosten seien der Insolvenzmasse auch

während der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzubilligen. Dieser

sei bereits zur Verwertung befugt, weil eine möglichst schnelle Feststellung

und Verwertung von Forderungen im Interesse aller Gläubiger liege. Die Fest-

stellungspauschale gebühre der Insolvenzmasse auch für solche Beträge, die

von den Drittschuldnern unmittelbar an die Klägerin bezahlt wurden.

2. Zinsansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Die gegenteilige Auf-

fassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, daß dem Gläubiger zu Lasten

der Insolvenzmasse Zahlungen zugute kämen, denen kein Nachteil oder Scha-

den gegenüberstehe. Dafür, daß der Beklagte die Verwertung verzögert habe,

fehle jeder Anhaltspunkt, zumal er bereits als vorläufiger Verwalter mit dem

Forderungseinzug begonnen habe. § 169 Satz 2 InsO rechtfertige eine Zah-

lung von Zinsen nur, wenn der Gläubiger schon im Vorfeld der Insolvenz ver-

sucht habe, den Gegenstand zu verwerten, und aufgrund einer Sicherungs-

maßnahme des Insolvenzgerichts daran gehindert worden sei.

III.

Die Weiterleitung von Zahlungseingängen kann die Klägerin nur noch in

Höhe von 1.526,72

DM) vom Beklagten verlangen. Denn der Insol-

(cid:25)2(cid:29)K.(cid:12)$,L

venzmasse stehen Gegenansprüche auf Kostenbeiträge in Höhe von insge-

samt 3.558,57

DM) gegen die Klägerin zu.

L2(cid:29)K.(cid:12)(cid:27)(cid:12).)MN.,L

1. Die 4 %ige Feststellungskostenpauschale gemäß § 171 Abs. 1 InsO

gebührt der Insolvenzmasse auch für solche sicherungshalber abgetretenen

Forderungen, welche die Drittschuldner - hier

in Höhe von

insgesamt

71.526,66 DM - nach Insolvenzeröffnung durch Zahlung unmittelbar an die

Klägerin selbst getilgt haben. Daraus errechnet sich ein Betrag von

2.861,07 DM über die schon vom Berufungsgericht zuerkannten 4.098,89 DM

hinaus.

a) Das Verwertungsrecht auch für diese Forderungen stand dem Be-

klagten unabhängig davon zu, daß die Klägerin vorher die Abtretung offenge-

legt hatte (vgl. Senatsurt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 ff).

Dann gebühren ihr auch die Feststellungskosten dafür (Smid, InsO 2. Aufl.

§ 166 Rn. 39). Denn der Insolvenzverwalter muß die Wirksamkeit des Abson-

derungsrechts auch dann feststellen, wenn Schuldner die abgetretenen Forde-

J J

rungen nach Insolvenzeröffnung unmittelbar an den Absonderungsgläubiger

zahlen (Häcker, Abgesonderte Befriedigung aus Rechten Rn. 1025). Wäre die

Abtretung nicht rechtswirksam oder insolvenzbeständig, hätte der Insolvenz-

verwalter die Abführung des Erlöses von den Gläubigern zu verlangen.

b) Der Wortlaut des § 170 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 InsO, auf den das

Berufungsgericht (im Anschluß an Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 170

Rn. 4) entscheidend abgestellt hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

Denn er beruht noch auf der ursprünglichen Fassung des § 195 des Regie-

rungsentwurfs einer Insolvenzordnung (BT-Drucks. 12/2443). Dieser Entwurf

sah in § 191 Abs. 2 ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters an abgetre-

tenen Forderungen nur vor, solange die Abtretung den Drittschuldnern nicht

angezeigt worden war. Diese Einschränkung hat der Bundestag auf Vorschlag

seines Rechtsausschusses aufgegeben (Beschlußempfehlung und Bericht des

Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 12/7302 zu § 191 Abs. 2).

Hierbei wurden mögliche Folgewirkungen auf den Wortlaut des jetzigen § 170

InsO im einzelnen nicht bedacht (vgl. Beschlußempfehlung, aaO zu § 195,

S. 177). Insbesondere wurde nicht die Rechtsfolge geregelt, die eintreten soll-

te, wenn der Absonderungsberechtigte unter Verstoß gegen § 166 Abs. 2

Satz 1 InsO in der Gesetz gewordenen Verfassung selbst die abgetretenen

Forderungen einzieht.

c) Durch ein solches, objektiv rechtswidriges Verhalten nach Insolvenz-

eröffnung darf der Absonderungsberechtigte keine wirtschaftlichen Vorteile er-

langen. Er kann keinesfalls bessergestellt werden, als hätte ihm der Insolvenz-

verwalter die Forderungen zur Verwertung überlassen; in diesem Falle wären

die Feststellungskosten gemäß § 170 Abs. 2 InsO ebenfalls zu erstatten. Nach

Insolvenzeröffnung hat der Gläubiger den Insolvenzverwalter - wie in dem vom

Senat am 11. Juli 2002 entschiedenen Fall (IX ZR 262/01, aaO) - wenigstens in

die Verwertung einzuschalten. Denn nur dann hat der an den nicht mehr ein-

zugsbefugten Absonderungsberechtigten leistende Drittschuldner die Gewähr,

daß er durch diese Leistung von seiner Zahlungspflicht frei wird. Der Senat

braucht insoweit nicht allgemein zu entscheiden, ob der Drittschuldner in ent-

sprechender Anwendung der §§ 408, 407 Abs. 1 letzter Halbs. BGB und des

§ 82 InsO noch mit befreiender Wirkung an den materiell berechtigten Abtre-

tungsempfänger leisten kann, wenn jener die Insolvenzeröffnung - und den

damit verbundenen Übergang des Einziehungsrechts - kennt (verneinend Uh-

lenbruck, InsO 12. Aufl. § 166 Rn. 16; Braun/Gerbers, InsO § 166 Rn. 16; Pape

NZI 2000, 301, 302; Smid, aaO § 166 Rn. 40; bejahend Obermüller/Hess, InsO

3. Aufl. Rn. 1398; Häcker, aaO Rn. 1012 f). Dies mag immerhin zweifelhaft

sein, soweit der Insolvenzmasse die Feststellungskosten gemäß §§ 170, 171

InsO gebühren, insbesondere dann, wenn diese vom Absonderungsberechtig-

ten nicht mehr zu erlangen sind. Letztlich genügt es im vorliegenden Zusam-

menhang, daß der Insolvenzverwalter von Rechts wegen für den Forderungs-

einzug nach Insolvenzeröffnung zuständig ist. Damit ist er an der "Verwertung"

i.S.v. § 170 InsO beteiligt. Das gilt um so mehr, als der Insolvenzverwalter die

Forderung auch auf andere Weise als durch Einziehung - etwa durch Verkauf

an Dritte - verwerten darf (vgl. hierzu MünchKomm-InsO/Lwowski, § 166

Rn. 148; Uhlenbruck, aaO Rn. 13, 16; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch

2. Aufl. § 42 Rn. 113 m.w.N.).

Aus § 170 Abs. 2 InsO ergibt sich, entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts, nichts Abweichendes: Wenn der Absonderungsberechtigte die

Feststellungskosten sogar im Falle einer berechtigten Verwertung abzuführen

hat, gilt das erst recht im Falle einer unberechtigten Verwertung.

Da dieses Normverhältnis unmittelbar aus dem Zusammenhang zwi-

schen § 170 Abs. 1 und § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO abzuleiten ist, bedarf es

- anders als das Berufungsgericht meint - auch keiner Analogie.

d) Nachdem die Klägerin die Forderungen eingezogen hat, muß sie die

Feststellungskosten in entsprechender Anwendung des § 170 Abs. 2 InsO an

den Beklagten abführen. Ob ein Anspruch der Insolvenzmasse auch auf

§§ 667, 681 Satz 2 und § 687 Abs. 2 Satz 1 oder § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB ge-

stützt werden könnte (vgl. Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 166 Rn. 8;

Braun/Gerbers, InsO § 166 Rn. 16), kann offenbleiben.

Vom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall hängt der pau-

schalierte Ersatz der Feststellungskosten nicht ab (Senatsurt. v. 11. Juli 2002

- IX ZR 262/01, aaO S. 1633).

2. Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit der Beklagte Feststel-

lungs- und/oder Verwertungskosten für Zahlungen verlangt, die vor der Insol-

venzeröffnung bei der Klägerin oder bei der Schuldnerin eingegangen sind.

Denn dem erst vorläufigen Insolvenzverwalter stehen Kostenbeiträge nach

§§ 170, 171 InsO regelmäßig nicht zu (ebenso Uhlenbruck, aaO § 170 Rn. 6;

Kübler/Prütting/Kemper, InsO § 166 Rn. 15; Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier,

Kölner Schrift zur InsO 2. Aufl. S. 1083, 1096 zu Rn. 53, 54).

a) Diese Vorschriften beziehen sich nach ihrem Wortlaut nur auf den

(endgültigen) "Insolvenzverwalter". Auch ihre systematische Stellung im dritten

Abschnitt des vierten Teils der Insolvenzordnung - betreffend "Verwaltung und

Verwertung der Insolvenzmasse" - deutet auf eine Anwendbarkeit allein im er-

öffneten Insolvenzverfahren hin.

b) Demgegenüber ist der erst vorläufige Insolvenzverwalter grundsätz-

lich nicht zur Verwertung der Insolvenzmasse befugt (BGHZ 146, 165, 172 f).

Gegenüber dem Gläubiger stehen ihm - von besonderen gerichtlichen Anord-

nungen (dazu s.u. c) und Sicherungsmöglichkeiten abgesehen - nur die zwi-

schen Gläubiger und Schuldner vertraglich vereinbarten Rechte am Siche-

rungsgut zu. Daß diese hier ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung der Gläu-

biger am Verwertungserlös vorsehen, macht der Beklagte selbst nicht geltend.

aa) Durch eine unbefugte Verwertung kann der vorläufige Insolvenzver-

walter von Rechts wegen nicht die Kostenpauschale nach §§ 170, 171 InsO für

die spätere Insolvenzmasse erlangen. Daran ändert der Hinweis der Revision

nichts, daß eine möglichst schnelle Verwertung im Interesse aller Gläubiger

liege. Diesem Interesse wird dadurch entsprochen, daß das Insolvenzverfahren

selbst möglichst schnell eröffnet wird. Dies entspricht der Wertung des Ge-

setzgebers, der mit der Einführung der Insolvenzordnung eine wesentliche

Verkürzung des Eröffnungsverfahrens erreichen wollte (amtliche Begründung

der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, aaO S. 84 ff); die

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters hat er eng begrenzt, um "das

Verfahren vor der Eröffnung ... so kurz wie möglich" zu halten (amtliche Be-

gründung aaO zu § 26, S. 117). Dies hat der Bundestag nur für die Prüfung

eingeschränkt, "welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des

Schuldners bestehen" (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.E. InsO; vgl. dazu Beschluß-

empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, aaO S. 158

zu § 26). Darum ging es hier von vornherein nicht, weil schon die Schuldnerin

selbst ihr Unternehmen unstreitig eingestellt hatte und der Beklagte nicht dar-

getan hat, eine Wiederaufnahme je erwogen zu haben.

Blieb danach nur eine Liquidation des Schuldnervermögens, so hatte

der Beklagte auf eine möglichst schnelle Eröffnung des Insolvenzverfahrens

hinzuwirken. Falls er sich von einer Verlängerung - möglicherweise im Hinblick

auf den Bezug von Insolvenzgeld - wirtschaftliche Vorteile versprochen haben

sollte, so hatte er diese gegen den Nachteil abzuwägen, daß der Insolvenz-

masse Feststellungs- und Verwertungskosten durch eine Verwertung schon im

Eröffnungsverfahren entgehen würden.

Zwar mag der Insolvenzverwalter nach der Verfahrenseröffnung pflicht-

gemäß gehalten sein, den rechtlichen Bestand auch solcher Sicherungsrechte

zu prüfen, die schon vorher durch Zahlung abgelöst worden sind. Diese allge-

meine Amtspflicht beschränkt sich aber nicht allein auf das Eröffnungsverfah-

ren, sondern reicht weiter zurück. Dies gehört zu den allgemeinen Verwal-

tungsaufgaben des Insolvenzverwalters; für ihre Erfüllung hat der Gesetzgeber

keine besondere Leistung an die Insolvenzmasse vorgesehen. Mit den §§ 170,

171 InsO hat er eine Sonderregelung getroffen, welche gerade die Mehrver-

gütung ausgleichen soll, die durch die Bearbeitung von Absonderungsrechten

innerhalb des Insolvenzverfahrens - jetzt gem. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Buchst. a

InsVV - anfällt (vgl. Amtliche Begründung, aaO zu § 195). Diese knüpft an die

Verwertung innerhalb des Insolvenzverfahrens an. Eine zeitliche Ausdehnung

war erkennbar nicht beabsichtigt.

bb) Im übrigen rechtfertigte es auch eine Unternehmensfortführung

nicht, schon dem vorläufigen Insolvenzverwalter regelmäßig Verwertungsbefu-

gnisse i.S.d. §§ 159 ff InsO zuzuerkennen. Zwar darf und muß ein vorläufiger

Verwalter zur Erfüllung einer solchen Aufgabe im Rahmen seiner Verwal-

tungstätigkeit unter anderem die aus dem Unternehmen erwirtschafteten For-

derungen zügig einziehen, um das Unternehmen unter Einsatz des Erlöses

fortführen zu können (vgl. Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, aaO Rn. 52). Das ist

aber keine unzulässige "Verwertung" im bezeichneten, funktionalen Sinne.

Dieser Begriff wird im zweiten Abschnitt des vierten Teils der Insolvenzordnung

- insbesondere in § 159 - in einen Gegensatz zu der von der Gläubigerver-

sammlung anzuordnenden Unternehmensfortführung (§ 157, vgl. auch § 158

InsO) gestellt und damit im Sinne der endgültigen Umwandlung realen Schuld-

nervermögens in Geld unmittelbar zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung (vgl.

§ 1 Satz 1 InsO) verwendet, sei es durch Liquidation einzelner Bestandteile

oder einheitliche übertragende Sanierung. Der laufende Umsatz der Erzeug-

nisse eines fortgeführten Unternehmens, mit dem dieses aufrechterhalten wer-

den soll, während des Eröffnungsverfahrens bereitet eine solche spätere Ver-

wertung allenfalls vor. Im Verhältnis zu den wenigen formell Beteiligten jedes

einzelnen Eröffnungsverfahrens handelt es sich dabei noch um eine erlaubte

Verwaltungstätigkeit.

Damit allein wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter aber keine Befug-

nis zum Eingriff auch in Rechte Dritter verliehen, insbesondere absonderungs-

berechtigter Gläubiger, die erst mit der Insolvenzeröffnung förmlich in das

Verfahren eingebunden werden. Für diese gilt grundsätzlich der Sicherungs-

vertrag fort (s.o. b vor aa), soweit nicht besondere gerichtliche Sicherungsan-

ordnungen in zulässiger Weise eingreifen (s.u. c). Danach blieb der Forde-

rungseinzug hier unbefugt.

cc) Allerdings verweist die Revision zutreffend auf die Gefahr einer

denkbaren Verschlechterung der Vermögensverhältnisse von Drittschuldnern,

die während eines Eröffnungsverfahrens eintreten könnte. Unter dieser Vor-

aussetzung einer Gefahr im Verzuge wäre ausnahmsweise eine Einziehung

von Außenständen schon im Eröffnungsverfahren zum Zwecke der Verwertung

statthaft und geboten (vgl. amtliche Begründung, aaO S. 117 zu § 26 mit dem

Beispiel "Notverkauf verderblicher Waren"). Sie würde mittelbar auch dem Si-

cherungsnehmer nützen, weil sie zugleich den wirtschaftlichen Bestand seines

Sicherungsrechts erhält.

Im vorliegenden Fall braucht jedoch nicht entschieden zu werden, ob

eine auf solche Weise befugte Verwertung schon im Eröffnungsverfahren auch

die Kostenbeiträge der §§ 170, 171 InsO auslöst. Denn hier hat der Beklagte

für die genannte Voraussetzung in tatsächlicher Hinsicht nichts dargelegt. Es

ist nicht ersichtlich, daß einzelnen der zahlenden Drittschuldner ein Vermö-

gensverfall drohte. Erst recht ist nicht vorgetragen, daß diejenigen Drittschuld-

ner, die tatsächlich an den Beklagten leisteten, dieselbe Zahlung nicht auch an

die Klägerin erbracht hätten, wenn nicht der Beklagte die Einziehungsbefugnis

schon während des Eröffnungsverfahrens beansprucht hätte.

c) Der Beklagte ist endlich nicht durch das Insolvenzgericht ermächtigt

worden, Schuldnervermögen schon während des Eröffnungsverfahrens zu ver-

werten.

Die im Beschluß des Insolvenzgerichts vom 26. Oktober 1999 ausge-

sprochene - ohnehin unzulässige (vgl. Senatsurt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR

195/01, WM 2002, 1888, 1891, z.V.b. in BGHZ 151, 353) - Ermächtigung des

Beklagten, "mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln", betraf al-

lein dessen Rechtsstellung gegenüber den Organen der Schuldnerin. Sie er-

weiterte nicht seine Rechte gegenüber Gläubigern.

Das ebenfalls in den Beschluß aufgenommene Verbot an die Dritt-

schuldner, an die Schuldnerin zu zahlen, sowie die dem Beklagten erteilte Er-

mächtigung, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gel-

der entgegenzunehmen, entsprach § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO. Eine solche An-

ordnung regelt allein die Empfangszuständigkeit zwischen Schuldnerin und

vorläufigem Insolvenzverwalter gegenüber Drittschuldnern in einer Weise, die

§ 80 Abs. 1 und § 82 InsO sowie § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 835 Abs. 1

ZPO entspricht. Beide Anordnungen betreffen dagegen nicht eine etwaige

Rechtsbeziehung des Schuldners zu Sicherungsnehmern.

Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob und inwieweit eine

Erstreckung jener Anordnungen auch "auf Absonderungsberechtigte" - wie in

dem später in einem anderen Verfahren ergangenen Beschluß des Insolvenz-

gerichts Hechingen vom 10. Dezember 2001 vorgesehen - schon während des

Eröffnungsverfahrens rechtswirksam ist, oder ob damit der Bereich zulässiger

sichernder Maßnahmen überschritten wird.

3. Mit Recht hat das Berufungsgericht es endlich für zulässig gehalten,

daß die Klägerin mit ihrer Berufung ihren Zahlungsantrag wieder um 800 DM

erhöhte. Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Rechtsstreit wegen dieses

Forderungsteils in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden

wäre, mag offenbleiben. Denn der Beklagte hat der Erledigung in diesem Um-

fang - entgegen der Rüge der Revision - nicht erkennbar zugestimmt. Seine

Zustimmungserklärung vom 23. August 2001 [Bl. 47 GA] bezog sich allein auf

die vorangegangene Erklärung der Klägerin, ihr - im ursprünglichen Klagean-

trag zu 2 enthaltenes - Auskunftsverlangen sei erledigt [Bl. 35, 2 GA]. Unter

diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht das vom Beklagten in der

mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellte Begehren "Klageab-

weisung und Kostenantrag" [Bl. 57 GA] nicht als Zustimmung zur Erledigung

auch eines Teils des Zahlungsverlangens auszulegen.

IV.

Der Zinsantrag der Klägerin ist nur teilweise begründet.

1. Die Klägerin kann Zinsen nicht für eine vor dem 25. Februar 2000 lie-

gende Zeit verlangen.

a) Gemäß § 169 Satz 1 InsO sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an

laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solange

ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 be-

rechtigt ist, nicht verwertet wird. Wann der Berichtstermin im hier fraglichen

Insolvenzverfahren stattgefunden hat, ist nicht dargetan. Gemäß § 29 Abs. 1

Nr. 1 InsO soll er nicht über sechs Wochen nach dem Eröffnungsbeschluß

- hier: vom 13. Januar 2000 - hinaus angesetzt werden. Da die für ihren Zins-

anspruch darlegungsbelastete Klägerin keinen früheren Berichtstermin vorge-

tragen hat, kommt hier eine Verzinsung nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist in

Betracht, mithin ab 25. Februar 2000.

b) Nach § 169 Satz 2 InsO sind allerdings die geschuldeten Zinsen

schon von einem früheren Zeitpunkt an zu zahlen, wenn der Gläubiger bereits

vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Anordnung nach

§ 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden ist. Die Vorschrift

soll vermeiden, daß Absonderungsberechtigte durch eine solche im Gesamt-

interesse ergangene Maßnahme einen Schaden erleiden (Amtliche Begrün-

dung, aaO S. 180 zu § 194 Abs. 3). Ein derartiger, auszugleichender Nachteil

kann nur eintreten, wenn und soweit die gerichtliche Anordnung Absonde-

rungsberechtigte jeweils an der Durchsetzung ihrer individuellen Sicherungs-

rechte im Einzelfall hindert. Diese Voraussetzung ist hier, entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts, nicht erfüllt.

Zwar hat das Insolvenzgericht in seinem Beschluß vom 26. Oktober

1999 ein Vollstreckungsverbot erlassen. Dieses hinderte die Klägerin aber

nicht an der Verwertung ihrer Sicherungsrechte. Denn die Durchsetzung einer

rechtsgeschäftlich erklärten Abtretung wird von einem Verbot der Zwangsvoll-

streckung im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO grundsätzlich nicht berührt.

Auch das vom Amtsgericht an die Drittschuldner erlassene Zahlungs-

verbot hinderte die Klägerin an der Verfolgung der ihr abgetretenen Ansprüche

ebensowenig wie die dem Beklagten erteilte Einziehungsermächtigung (siehe

oben III 2 c). Dementsprechend hat die Klägerin hier auch andere ihr abgetre-

tene Forderungen während des Eröffnungsverfahrens rechtswirksam eingezo-

gen. § 169 Satz 2 InsO stellt darauf ab, ob "der Gläubiger" gerade aufgrund der

gerichtlichen Anordnung an der Verwertung des Gegenstands gehindert wor-

den ist. Die Verzinsungspflicht beginnt demzufolge nur für diejenigen Gläubiger

drei Monate nach einer gerichtlichen Anordnung, welche durch diese von

Rechts wegen an der Verwertung ihrer Sicherungsrechte tatsächlich gehindert

worden sind (vgl. Uhlenbruck, aaO § 169 Rn. 7; Breutigam, in Breuti-

gam/Blersch/Goetsch, InsO § 169 Rn. 5). Fehlt es daran - wie im vorliegenden

Fall -, genügen für eine Anwendung des § 169 Satz 2 InsO nicht rein tatsächli-

che Unsicherheiten, die durch Mißverständnisse über die Tragweite der ge-

richtlichen Anordnung ausgelöst worden sein mögen. Für derartige Fälle ge-

nügt der allgemeine Zinsbeginn gemäß § 169 Satz 1 InsO.

Ob ein vorläufiger Insolvenzverwalter sich persönlich schadensersatz-

pflichtig machen kann, wenn er während des Eröffnungsverfahrens Absonde-

rungsberechtigte an der Einziehung ihrer Forderungen hindert, braucht hier

nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls könnte dadurch nicht die vorlie-

gend allein verklagte Insolvenzmasse verpflichtet werden; § 55 Abs. 2 InsO

greift nicht ein, weil ein allgemeines Verfügungsverbot nicht erlassen wurde.

2. Verzinsung ab 25. Februar 2000 kann die Klägerin auch nicht schon

in voller Höhe verlangen, sondern hinsichtlich der abgetretenen Forderungen

nur in demjenigen Umfange, wie die Drittschuldner bis zu jenem Zeitpunkt

schon an die Insolvenzmasse bezahlt hatten. Insgesamt ist zu diesem Zeit-

punkt ein Betrag von 36.833,63 DM (18.832,74

D(cid:4)(cid:11)

=,O

O(cid:12)(cid:0)

(cid:1)P=,OQ?A(cid:1)

(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:28)(cid:29)SR(cid:19)(cid:22);TU(cid:1)

die Zahlungen erst nach dem bezeichneten Tage bei der Insolvenzmasse ein-

gegangen sind, beginnt die Pflicht zur Verzinsung erst mit dem Tag nach dem

Eingang.

< (cid:13) D (cid:15) (cid:6)

a) Der Wortlaut des § 169 Satz 1 InsO unterscheidet allerdings nicht

danach, ob der Insolvenzverwalter in der Lage war, das Sicherungsgut bis zum

Berichtstermin zu verwerten oder nicht. Die Zinszahlung soll ein Ausgleich da-

für sein, daß der gesicherte Gläubiger wegen des Verlustes seines Einzie-

hungsrechts (§ 166 InsO) im Interesse der Insolvenzmasse häufig geraume

Zeit auf die ihm zustehenden Verwertungserlöse warten muß. Dementspre-

chend knüpft der regelmäßige Beginn der Verzinsungspflicht an den Berichts-

termin an. Denn nach diesem Termin hat der Insolvenzverwalter gemäß § 159

unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, so-

weit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Erhebli-

che Verzögerungen bei der Verwertung beruhen also entweder auf Beschlüs-

sen der Gläubigerversammlung - zum einseitigen Nutzen der Insolvenzmasse -

oder auf gestreckten Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters. Hat er

einen berechtigten Grund, die Verwertung aufzuschieben, so darf sich dies

nicht zum Nachteil der absonderungsberechtigten Gläubiger auswirken (amtli-

che Begründung der Bundesregierung, aaO S. 180 zu § 194). Auf ein Ver-

schulden des Insolvenzverwalters kommt es insoweit nicht an.

b) Das bedeutet aber nicht etwa, daß die Insolvenzmasse für die Wert-

haltigkeit des Sicherungsguts einzustehen hat. § 169 InsO soll - entsprechend

der amtlichen Überschrift zu dieser Vorschrift - dem Gläubiger nur "Schutz ...

vor einer Verzögerung der Verwertung" gewähren. Diese Schutzbedürftigkeit

entfällt ausnahmsweise, wenn auch der Gläubiger selbst im Falle einer eigenen

Verwertung seine gesicherten Ansprüche nicht früher hätte verwirklichen kön-

nen. Dementsprechend schließt Satz 3 die Verzinsungspflicht aus, soweit nach

der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des

Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwer-

tungserlös zu rechnen ist. Diese einschränkende Bestimmung knüpft - wie

§ 30e Abs. 3 ZVG - erkennbar an die dem Insolvenzverwalter obliegende Ver-

wertung von Sachen an. Den für deren Nutzung von der Insolvenzmasse ge-

schuldeten Ausgleich eines Wertverlusts begrenzt § 172 Abs. 1 Satz 2 InsO

ebenfalls auf die Werthaltigkeit des Sicherungsguts. An die Bewertung von

Rechten, die keinen zuverlässig schätzbaren Marktwert haben, wurde dagegen

ausweislich der amtlichen Begründung (Regierungsentwurf, aaO S. 180 zu

§ 194 unter Verweisung auf § 188 Abs. 3, S. 177) nicht in bestimmter Form ge-

dacht. Für die Werthaltigkeit solcher Forderungen ist deren Einbringlichkeit

entscheidend: Vermag der Drittschuldner gar nichts zu zahlen, ist die Forde-

rung wertlos. Zahlt er nur mit erheblicher Verzögerung, mindert sich der Wert

der Forderung entsprechend um den Nutzungswert des Geldes.

Dieses Risiko aus der Sphäre des Drittschuldners trifft bei der Siche-

rungsabtretung den Sicherungsgeber - unabhängig von seiner Insolvenz - und

den Sicherungsnehmer gleichermaßen. Fällt eine sicherungshalber abgetrete-

ne Forderung wirtschaftlich völlig aus, so ist sie auch nicht zu verzinsen. Auf

eine vorherige Freigabe der Forderung durch den Insolvenzverwalter kommt es

- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - insoweit nicht entscheidend an.

Meist wird er den Wert von Forderungen ohne vorherige Beitreibungsversuche

nicht zuverlässig beurteilen können. Dieses Prüfungsrisiko hätte der Siche-

rungsnehmer ohne die Beschlagnahme der Forderung zugunsten der Insol-

venzmasse genauso zu tragen. Es wird vom Normzweck des § 169 nicht erfaßt.

Kann eine abgetretene Forderung nur mit Verzögerung beigetrieben

werden, gilt nichts anderes. Auch dies ist kein insolvenzspezifisches Risiko.

Der Entzug der Verwertungsbefugnis des Sicherungsnehmers, gegen dessen

Nachteile § 169 InsO ihn schützen soll, hätte darauf nur Einfluß, wenn jener die

Forderung früher hätte eintreiben können als der Insolvenzverwalter (ebenso

im Ergebnis Nerlich/Römermann/Becker, aaO § 169 Rn. 14). Dafür ist hier

nichts vorgetragen: Der Beklagte hatte unstreitig die Drittschuldner so schnell

wie möglich - nach Meinung der Klägerin sogar vorschnell - zur Zahlung auf-

gefordert. Deren Zahlungen sind bei ihm - wie teilweise auch bei der Klägerin

selbst - nach und nach eingegangen. Geringfügige Totalausfälle wurden ein-

vernehmlich ausgebucht. Daß die Klägerin durch gerichtliche Schritte eine

schnellere Zahlung hätte erzwingen können, ist weder dargetan noch ersicht-

lich.

Eine Gewähr für den rechtzeitigen Eingang von Außenständen erlegt

§ 169 InsO der Insolvenzmasse nicht einmal mittelbar auf.

c) Ist eine frühere Zahlung nicht zu erlangen, beginnt die Verzinsungs-

pflicht erst mit dem Ablauf des Tages, an dem der Erlös eingeht. Auf diese

Weise läßt sich die Minderung des Werts der sicherungshalber abgetretenen

Forderung am zuverlässigsten und leichtesten erfassen. Das gilt jedenfalls in-

soweit, als der Drittschuldner seinerseits keine Zinsen auf die verspätete Lei-

stung entrichtet. Zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs ist der Insolvenz-

verwalter nicht zum Vorteil allein des Absonderungsberechtigten verpflichtet.

Inwieweit er als Ausgleich hierfür den Absonderungsberechtigten dabei unter-

stützen muß, selbst etwaige Verzugszinsen gegen den Drittschuldner geltend

zu machen, kann hier offenbleiben.

Der Beklagte hat die Tage, an denen Drittschuldner an ihn Zahlungen

geleistet haben, im einzelnen aufgeführt (S. 3 seiner Klageerwiderung vom

17. Juli 2001 = Bl. 23 GA). Da die Klägerin diese Angaben nicht bestritten hat,

legt der Senat die Eingänge in zeitlicher Staffelung der Zinsberechnung

zugrunde.

d) Die Zinszahlungspflicht endet - entgegen der Auffassung des Landge-

richts Stendal (ZIP 2002, 765, 766 ff) - nicht schon mit der Verwertung, hier

also mit der Einziehung der Forderung, sondern erst mit der Auszahlung des

Erlöses

an

den

Absonderungsberechtigten

(ebenso

Ner-

lich/Römermann/Becker, aaO § 169 Rn. 31; Uhlenbruck, aaO § 169 Rn. 8). Der

Schutzzweck des § 169 InsO beschränkt sich nicht allein darauf, den Insol-

venzverwalter zur möglichst schnellen Verwertungshandlung zu zwingen. Viel-

mehr soll umfassend derjenige Nachteil des Gläubigers ersetzt werden, der

diesem durch den Verlust des eigenen Verwertungsrechts entsteht. Hätte die-

ser selbst das Sicherungsgut verwertet, so könnte er damit zugleich über den

Erlös verfügen. Verzögert dagegen der Insolvenzverwalter - entgegen § 170

Abs. 1 Satz 2 InsO - die Weiterleitung des Erlöses an den Gläubiger, so wird

dieser im Ergebnis in derselben Weise benachteiligt, wie wenn die Verwer-

tungshandlung selbst hinausgeschoben würde. Für die Insolvenzmasse dage-

gen tritt die Nutzung des Erlöses an die Stelle derjenigen des Sicherungsguts

selbst. Die Verzinsungspflicht gleicht nur diesen potentiellen Vermögensvorteil

aus. Der Sicherungsnehmer, der sonst seinerseits denselben Vorteil hätte nut-

zen können, wird durch diese Auslegung des § 169 Satz 1 InsO nicht unge-

rechtfertigt bessergestellt.

e) Der Verurteilung hat das Berufungsgericht zutreffend und unange-

fochten den vertraglich geschuldeten Zinssatz zugrundegelegt.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser