Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2005 – VII ZR 262/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die

Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

14. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht

ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsvorgängers des Beklagten

verneint, rechtfertigen die Zulassung nicht, da es jedenfalls an einem

entscheidungserheblichen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2

ZPO fehlt.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 51.432,51 €

Dressler

Haß

Hausmann

Kuffer

Safari Chabestari