BGH Beschluss vom 22.09.2005 – VII ZR 53/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und
die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
23. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen das Verständnis des Berufungsgerichts zum
vertraglichen Leistungsumfang veranlassen die Zulassung nicht, weil
kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 139.617,81 €
Dressler
Hausmann
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari