Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2005 – VII ZR 53/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und

die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

23. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen das Verständnis des Berufungsgerichts zum

vertraglichen Leistungsumfang veranlassen die Zulassung nicht, weil

kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 139.617,81 €

Dressler

Hausmann

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari