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BGH Beschluss vom 26.09.2005 – II ZR 125/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Münke,

Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

1. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78 b ZPO einen Rechts-

anwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Dresden vom 17. März 2005 wird auf seine Kosten verworfen.

Streitwert: 117.291,92 €

Gründe

1. Der Kläger, der die Ansicht vertritt, die Beklagte habe Lohnfuhrzahlun-

gen zu Unrecht und daher nicht mit schuldbefreiender Wirkung an seinen ehe-

maligen Sozius geleistet, hat die Beklagte zunächst auf (erneute) Leistung der

Zahlungen, in der Berufungsinstanz nach Klageänderung überwiegend im We-

ge der Feststellungsklage in Anspruch genommen. Die Klage ist in beiden In-

stanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zuge-

lassen.

Der Kläger hat hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S., frist-

gerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der

Nichtzulassungsbeschwerde ist zuletzt bis zum 1. September 2005 verlängert

worden. Nachdem Rechtsanwalt Dr. S. mit Schriftsatz vom 29. August 2005 das

Mandat niedergelegt hatte, hat der Kläger mit am 30. August 2005 eingegange-

nem Schriftsatz, dem er das ausführliche Schreiben von Rechtsanwalt Dr. S.

vom 10. August 2005 beigefügt hat, beantragt, ihm für die Durchführung des

Verfahrens einen Notanwalt gemäß § 78 b ZPO beizuordnen, da weitere beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte eine Übernahme des Mandats

abgelehnt hätten.

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO hat

keinen Erfolg.

Nach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet wer-

den, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die

Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Kläger hat

zwar auf entsprechende Nachfrage ausreichend dargelegt, dass er einen Tag

vor Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde keinen zu seiner Vertre-

tung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat. Der Antrag ist schon deswegen zu-

rückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

Aussichtslosigkeit i.S. des § 78 b ZPO ist gegeben, wenn die Erfolglosigkeit des

Rechtsmittels offenbar ist und ein günstigeres Ergebnis auch bei Beratung

durch einen Anwalt nicht erzielt werden kann (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1988

- IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152; BSG, Beschl. v. 3. Januar 2005

- B 9 a/9 SB 39/04, Juris; Musielak/Weht, ZPO 4. Aufl. § 78 b Rdn. 6

m.w.Nachw.).

So liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich, dass ein dem Kläger beige-

ordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, die Nichtzulassungsbeschwerde er-

folgreich zu begründen. Hier hat, wie sich aus der vorgelegten Korrespondenz

ersehen lässt, bereits eine eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten der

Nichtzulassungsbeschwerde durch Rechtsanwalt Dr. S. stattgefunden. Diese

hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde aussichts-

los ist und deshalb zurückgenommen werden sollte. Die mangelnde Er-

folgsaussicht beruht darauf, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zum Teil be-

reits unstatthaft ist, im Übrigen - wie eine summarische Prüfung des Streitstoffs

bestätigt - keine Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO gegeben sind.

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie

nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) begründet wor-

den ist.

Goette

Münke

Strohn

Caliebe

Reichart