BGH Beschluss vom 27.09.2005 – 4 StR 361/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 13. Dezember 2004
1.
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-
klagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbe-
fohlenen in 51 Fällen, davon in 36 Fällen in Tatein-
heit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in
weiteren 15 Fällen in Tateinheit mit schwerem se-
xuellen Missbrauch von Kindern, schuldig ist,
2.
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
II.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit
hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und not-
wendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kos-
ten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugend-
schutzkammer
zuständige
Strafkammer
des
Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen in 73 Fällen, davon in 36 Fällen in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch von Kindern und in weiteren 37 Fällen in Tateinheit mit schwerem
sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und ma-
teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den
aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Änderung des Schuldspruchs beruht – wie der Generalbundes-
anwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat – auf einem
Zählfehler des Landgerichts. Nach den getroffenen Feststellungen ist es im
Tatzeitraum Oktober 2000 bis Mai 2001 nicht – wie das Landgericht angenom-
men hat – zu 37, sondern lediglich zu 15 sexuellen Übergriffen des Angeklag-
ten auf seine Adoptivtochter gekommen. Der Senat hat daher den Schuld-
spruch entsprechend abgeändert und den Angeklagten bezüglich der weiteren
22 angeklagten Missbrauchstaten freigesprochen.
2. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der betroffenen 22 Ein-
zelstrafen (jeweils: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) und
zwingt weiterhin zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der
Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter Gele-
genheit zu geben, umfassend über die Rechtsfolgen, insbesondere auch unter
Berücksichtigung der Selbstanzeige des Angeklagten (vgl. UA 6) und seines
Schuldanerkenntnisses (vgl. UA 21 oben), zu befinden. Er weist ferner darauf
hin, dass bei Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht
nur die Gesamtstrafe, sondern auch die Einzelstrafen zu ermäßigen sind (vgl.
BGH NStZ 2002, 589; 2003, 601).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann