Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2005 – XI ZA 6/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und den Richter Dr. Ellenberger

am 27. September 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2. vom

17. August 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig

verworfen, da eine Rechtsbeschwerde gegen den Pro-

zesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Senats

vom 26. Juli 2005 unstatthaft ist (§ 574 ZPO). Die

Rechtsbeschwerde hätte darüber hinaus auch in der

Sache keinen Erfolg. Für die begehrte Aussetzung des

Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte in dem Verfahren

9988/05 besteht kein Anlass.

Es wird klargestellt, dass der Beklagte zu 2. an dem

mit Beschluss des Senats vom 26. Juli 2005 festge-

setzten Streitwert von 19.700 € in Höhe von 15.000

beteiligt ist.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Ellenberger