Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2005 – XI ZB 24/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann,

Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2005

i.V. mit dem Beschluß vom 11. August 2005 wird auf seine Kosten als

unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen

nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO

n.F.).

Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein­

gelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwid­

rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht

statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 ­ IX ZB 11/02, WM 2002,

775 f).

Nobbe

Müller

Wassermann

Ellenberger

Schmitt