Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2005 – XI ZB 26/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Septemer 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der Zivil-

kammer 30 des Landgerichts Hamburg vom 20. Mai 2005 wird auf sei-

ne Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem

Beschluß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1

Satz 2 ZPO n.F.).

Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein-

gelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwid-

rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht

statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002,

775 f).

Beschwerdewert: 100,-- (cid:1)

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Schmitt