Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.09.2005 – XI ZR 392/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

am 27. September 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Zwischenurteil des 11. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 2004 wird

zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätz-

liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts

sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-

dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das angefochtene Ur-

teil beruht jedenfalls nicht auf einem Rechtsfehler des

Berufungsgerichts. Für die Prozessstandschaft gilt, vom

Ausnahmefall einer hier nicht gegebenen stillen Siche-

rungszession abgesehen, das Gebot der Offenlegung

(BGH, Urteil vom 23. März 1999

NJW 1999, 2110, 2111 m.w.Nachw.). Die Wirkungen

der gewillkürten Prozessstandschaft treten erst in dem

Augenblick ein, in dem sie offen gelegt wird oder offen-

sichtlich ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR

320/02, WM 2003, 1974, 1976 m.w.Nachw.). In der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb

anerkannt, dass die Voraussetzungen der gewillkürten

Prozessstandschaft spätestens im Zeitpunkt der letzten

Tatsachenverhandlung

vorgetragen

sein müssen

(BGHZ 125, 196, 201; BGH, Urteil vom 12. Oktober

1987 - II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587). Im Falle

einer Unterbrechung des Verfahrens kann nichts ande-

res gelten. Die vom Kläger behauptete Abtretung und

gewillkürte Prozessstandschaft hätten eine Unterbre-

chung des Verfahrens nach § 240 ZPO daher nur ver-

hindern können, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens über das Vermögen des Klägers am

26. Februar 2004 vorgetragen worden wären. Da das

nicht geschehen ist, ist der Rechtsstreit bis zur Beendi-

gung des Insolvenzverfahrens oder bis zur Aufnahme

des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter nach

§ 85 Abs. 1 InsO oder durch den Kläger nach § 85

Abs. 2 InsO unterbrochen (§ 240 ZPO). Das Berufungs-

urteil ist deshalb im Ergebnis richtig.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Beschwerdewert: 255.645,96 €

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen