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BGH Beschluss vom 28.09.2005 – 2 ARs 352/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2005

in der Strafsache

gegen

2 ARs 352/05 2 AR 181/05

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Az.: 3 Op Js 1243/03 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: (284) 3 OP Js 1243/03 Ls (174/04) Amtsgericht Tiergarten/Berlin Az.: 6 Ls 105 Js 36960/03 Amtsgericht Eilenburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 28. September 2005 beschlossen:

Es verbleibt bei dem Beschluss des Senats vom 15. Juni 2005

- 2 ARs 183/05 -, mit dem die Untersuchung und Entscheidung

der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffen-

gericht - Eilenburg übertragen wurde.

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluss vom 15. Juni 2005 die Untersuchung und

Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöf-

fengericht - Eilenburg übertragen. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Eilen-

burg hält sich nach § 1 der Sächsischen Justizzuständigkeitsverordnung vom

1. Mai 2004 in Verbindung mit Anlage 1, lfd. Nummer 9 cc der genannten Ver-

ordnung an der Durchführung des Verfahrens für gehindert, weil danach nicht

das Amtsgericht Eilenburg, sondern das Amtsgericht Leipzig zuständig ist,

wenn sich der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der

öffentlichen Klage in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet, was hier der

Fall sei.

Der Einwand des Schöffengerichts Eilenburg greift nicht durch. Es trifft

nicht zu, dass sich der Angeklagte L. bereits zum Zeitpunkt der Erhe-

bung der öffentlichen Klage in Strafhaft befand. Ausweislich des Eingangs-

stempels des Amtsgerichts Tiergarten ging die Anklage dort am 6. Dezember

2004 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr ein. Der Angeklagte L. stellte

sich am selben Tag erst um 14.50 Uhr in der Justizvollzugsanstalt Leipzig zum

Strafantritt. Es bleibt damit bei der Übertragung der Sache auf das Amtsgericht

- Schöffengericht - Eilenburg.

Bode Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl